2.196.3 (ma31p): 3. Aufwertungsfragen.

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3. Aufwertungsfragen.

Der Reichsminister der Justiz trug den Verlauf der Verhandlungen im Interfraktionellen Ausschuß vor11.

11

Eine Aufzeichnung über diese Verhandlungen, die wahrscheinlich am 9. 3. vormittags stattgefunden hatten, war in den Akten der Rkei nicht zu ermitteln. Zum Zweck der Verhandlungen siehe Dok. Nr. 191, P. 2.

a) Zur Frage des Volksbegehrens12 werde das Kabinett Stellung nehmen müssen, sie erfordere jedoch noch weitere Vorberatungen13. Zum vorliegenden Gesetzentwurf14 seien von den Regierungsparteien gewisse Abänderungen vorgeschlagen worden. Es handle sich hier einmal um die Zurückverlegung des Anfangstages für die Zinszahlungen vom 1. Juli auf den 1. Januar 1926, um b) die Festsetzung des Jahres 1921 bezüglich der Restkaufgelder und c) um die Rückwirkungsfrage.

12

Siehe Dok. Nr. 191, Anm. 4.

13

Über das von der Reichsarbeitsgemeinschaft der Aufwertungs-, Geschädigten- und Mieterorganisationen beantragte Volksbegehren fand am 11.3.27 eine Referentenbesprechung im RIMin. statt. Die Besprechung kam zu dem Ergebnis, daß das beantragte Volksbegehren „einen Entscheid über Abgabengesetze enthalte und daher nach Artikel 73 Absatz 4 der Reichsverfassung […] unzulässig sei“ (Vermerk von MinR Vogels, R 43 I /2458 , Bl. 232–233; dazu eine Aufzeichnung des RIMin. „Zur Frage der Zulassung des Volksbegehrens der Reichsarbeitsgemeinschaft“ in R 43 I /2458 , Bl. 228–230). Siehe dazu Dok. Nr. 203, P. 2.

14

Entsprechend den Beschlüssen, die in der Kabinettssitzung vom 2. 3. (Dok. Nr. 191, P. 2) gefaßt worden waren, hatte das RJMin. den „Entwurf eines Gesetzes über die Verzinsung aufgewerteter Hypotheken und ihre Umwandlung in Grundschulden“ erstellt, der einige Verbesserungen des geltenden Hypothekenaufwertungsrechts vorsah. Dieser GesEntw. wurde vom RJM am 10.3.27 dem RR zugeleitet (RR-Drucks. 1927, Nr. 28) und am 16. 3. dem RT vorgelegt (RT-Bd. 414 , Drucks. Nr. 3117 ; zum Inhalt der Vorlage siehe auch die beigegebene Begründung). Der RT überwies den GesEntw. am 17. 3. an den Rechtsausschuß (Niederschrift über die Beratungen des Rechtsausschusses in RT-Bd. 417 , Drucks. Nr. 3604 ).

Angesichts der zahlreichen Wünsche auch seitens der Regierungsparteien halte er es für wünschenswert, daß die Regierung schon zu Beginn der nächsten Sitzung des Rechtsausschusses eine Erklärung abgebe, die, wenn möglich, das Problem mit größeren allgemein-wirtschaftlichen Gesichtspunkten verbinde, indem man etwa soziale Maßregeln, die Kleinrentnerfrage, Miet- und Hauszinssteuerfragen mit dem Aufwertungsproblem in Verbindung bringe. Es sei anzustreben, daß sich aus den Ausschußverhandlungen zunächst eine Vertagung der weiteren Beratung ergebe.

Das Reichskabinett lehnte bei der Festsetzung der Verzinsung die Rückdatierung vom 1. Juli auf den 1. Januar 1926 ab15, desgleichen die Abänderung[614] des § 10 Abs. 3 des Aufwertungsgesetzes16 auf das Jahr 1921 anstelle von 1922, nachdem der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erklärt hatte, daß eine Feststellung, welche Bedeutung die Festsetzung dieses Jahres für den landwirtschaftlichen Besitz haben würde, technisch unmöglich sei, daß aber grundsätzlich jede weitere Verschuldung der Landwirtschaft durchaus vermieden werden müsse.

15

Nach dem Regierungsentwurf eines „Gesetzes über die Verzinsung aufgewerteter Hypotheken und ihre Umwandlung in Grundschulden“ (siehe die vorige Anm.) sollte die Verzinsung von Hypotheken, die infolge Aufwertung wieder eingetragen wurden, mit dem 1.7.26 beginnen.

16

Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 117 ).

Ebenso stellte der Reichskanzler fest, daß bezüglich der Rückwirkungsfrage das Reichskabinett an seinen früheren Beschlüssen festhalte.

Bezüglich der vom Reichsminister der Justiz im Rechtsausschuß abzugebenden Erklärung führte Staatssekretär Geib aus, daß im Reichsarbeitsministerium die Richtlinien zur Kleinrentnerfürsorge fertiggestellt seien, daß ferner der Reichsarbeitsminister schon jetzt bei Beratung seines Etats im Plenum über die Mieten sprechen werde. Dies könne also vom Reichsminister der Justiz in seiner Erklärung angekündigt werden.

Der Reichsminister der Justiz sagte daraufhin zu, seine Erklärung sogleich fertigzustellen und sie bis 9 Uhr vormittags des nächsten Tages allen Herren Reichsministern zugehen zu lassen, so daß er die Erklärung um 10 Uhr als Meinungsäußerung des Kabinetts dem Ausschuß abgeben könne17.

17

In seiner Erklärung, die am 10.3.27 vor dem Rechtsausschuß des RT abgegeben wurde, führte RJM Hergt u. a. aus: Zur Aufwertungsfrage im allgemeinen und insbesondere zur Frage der Aufwertung von Hypotheken und anderen privatrechtlichen Ansprüchen habe bereits der RFM in seiner Etatrede (vom 16. 2.: RT-Bd. 392, S. 9005  ff.) die Auffassung der RReg. dahin gekennzeichnet, „daß an den Grundzügen der Aufwertungsgesetzgebung nicht gerüttelt werden dürfe. Maßgebend für diese Einstellung ist einmal die notwendige Rücksicht auf die Kontinuität der Gesetzgebung, ferner die Rücksicht auf die Wirtschaft des gesamten Volkes, die eine nochmalige Aufrollung bereits abgeschlossener Rechtsverhältnisse nicht vertragen würde, des weiteren die Sorge für eine ungestörte Pflege des Realkredits und endlich der Gesichtspunkt, daß die Grundbuchämter wieder arbeitsfähig werden“. In Wahrung dieses Grundsatzes glaube die RReg. indessen, dem RT einige Vorschläge machen zu sollen, die geeignet seien, gewisse Mängel der Hypothekenaufwertung zu beseitigen. Ein diesbezüglicher Gesetzentwurf werde demnächst dem RR und dem RT zugeleitet werden (siehe Anm. 14). Außerdem sei eine Verbesserung der Lage der Kleinrentner vorgesehen. – Die Erklärung des RJM vom 10. 3. ist abgedr. in: RT-Bd. 417 , Drucks. Nr. 3604 , S. 2 f.; Dt. Reichsanzeiger und Pr. Staatsanzeiger Nr. 60 vom 12.3.27 (Abschrift in R 43 I /2458 , Bl. 275–278).

Hierauf genehmigte das Reichskabinett die vom Reichsarbeitsministerium vorgelegten Richtlinien für die Kleinrentnerfürsorge mit der Maßgabe, daß eine Verständigung zwischen dem Reichsminister der Justiz und dem Reichsarbeitsminister erzielt werde.

1.

über den Vorschlag des Reichsministers der Justiz, eine Angleichung der Kleinrentnersätze an die sozialen Sätze dadurch zu erreichen, daß man die Sätze von Weihnachten 1926 als dauernd übernehme;

2.

über die Mindestgrenze des zu berücksichtigenden Einkommens18.

18

Gemäß einer Entschließung des RT vom 4.4.27 (RT-Bd. 414 , Drucks. Nr. 3254 ; RT-Bd. 393, S. 10463  ff.) wurde in den Haushalt des RArbMin. für 1927 ein Reichszuschuß von 25 Mio RM zur Kleinrentnerfürsorge eingesetzt. Dieser Zuschuß sollte nach Maßgabe bestimmter Richtlinien für die Unterstützung von Kleinrentnern verwendet werden, die durch die Inflation besonders schwere Vermögensverluste erlitten hatten (Material hierzu in R 43 I /2104 ).

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