2.220.4 (ma31p): 4. Frage der Verlängerung des Gesetzes zum Schutze der Republik.

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4. Frage der Verlängerung des Gesetzes zum Schutze der Republik.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß die Frage der Verlängerung des Gesetzes zum Schutze der Republik in aller Ruhe geprüft werden müsse. Vielleicht sei es z. B. möglich, einige Bestimmungen des Gesetzes in das Strafgesetzbuch zu übernehmen.

Der Reichsminister der Justiz wies darauf hin, daß Baden in der nächsten Reichsratssitzung am 13. April eine bestimmte Erklärung der Reichsregierung zu den preußischen Vorschlägen über die Einarbeitung von Vorschriften des Republikschutzgesetzes in das Strafgesetzbuch erwarte5. Er wolle im wesentlichen erklären, daß man in Anbetracht der politischen Bedeutung der preußischen Anträge diese genau prüfen müsse. Die Reichsregierung wolle jedoch sich demnächst über die Gesamtfrage der Verlängerung des Republikschutzgesetzes schlüssig werden und dem Reichsrat demnächst eine Vorlage unterbreiten, die der Auffassung der Reichsregierung entspreche6.

5

Vgl. Dok. Nr. 213, P. 3 und Nr. 219, P. 2.

6

Eine dementsprechende Erklärung gab RJM Hergt bei der Beratung des Strafgesetzentwurfs in der RR-Sitzung vom 13.4.27 ab; zugleich bat Hergt im Namen der RReg., die Anträge Preußens (Einfügung von Vorschriften des Republikschutzgesetzes in den Strafgesetzentw.) abzulehnen. Obwohl sich der Vertreter Badens dem Ablehnungsantrag des RJM anschloß, wurden die Anträge Preußens vom RR mit 37 gegen 30 Stimmen angenommen (Niederschriften des RR 1927, § 234; vgl. Morgenausgabe der „Vossischen Zeitung“ vom 14. 4.; Vermerk Wiensteins vom 14. 4., R 43 I /1216 , Bl. 17–19).

Der Reichskanzler stellte Übereinstimmung des Reichskabinetts darüber fest, daß Anfang Mai die Frage der Verlängerung des Gesetzes zum Schutze der Republik im Reichskabinett nochmals besprochen werden solle und daß dann bestimmte Vorschläge des Reichsministeriums des Innern vorliegen sollten7.

7

Als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt befindet sich in R 43 I /1216  (Bl. 11) ein GesEntw. ohne Verfasserangabe und Begleitschreiben, der eine Verlängerung des Republikschutzgesetzes um zwei Jahre vorsah. Darunter vermerkte Pünder am 7. 4. eigenhändig: „Herr StS Meissner teilte mir nach Kenntnisnahme obigen Entwurfs mit, daß der Herr Reichspräsident mit einer Vorlage etwa obigen Inhalts einverstanden sei. Nach heutigem Kab[inetts]Beschluß soll Kab[inetts]Vorlage des RMdInnern Anfang Mai beraten werden.“ Siehe dazu Dok. Nr. 227, P. 1.

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