2.75.7 (ma31p): 5. Ablösung der kleinen Besserungsscheine.

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5. Ablösung der kleinen Besserungsscheine.

Der Reichsminister der Finanzen berichtete, daß die Verhandlungen mit dem Generalagenten18 über Ablösung der Besserungsscheine für das dritte und vierte Reparationsjahr durch eine in monatlichen Teilbeträgen zu zahlende Summe von 300 Millionen Reichsmark zum Abschluß gekommen seien, nachdem am 2. September die Führer der Regierungsparteien ihr Einverständnis erklärt und auch die Sozialdemokraten das Abkommen lebhaft begrüßt hätten19. Der Minister hob dabei hervor, daß auch ohne die zur Zeit des Finanzministers von Schlieben vorgenommene Erhöhung der Verbrauchsabgaben und Zölle die Besserungsscheine mit großer Wahrscheinlichkeit fällig geworden wären, so daß die gegenwärtig in der Presse gegen die frühere Finanzpolitik aus diesen Gründen erhobenen Bedenken nicht stichhaltig seien.

18

Parker Gilbert; vgl. Dok. Nr. 69, P. 3.

19

Das Abkommen über die Ablösung des Kleinen Besserungsscheins wurde am 2.9.26 zwischen dem RFM und der Repko abgeschlossen. Danach werden die Zusatzzahlungen, die sich infolge der zu erwartenden Steigerung der verpfändeten Haushaltseinnahmen während des 3. und 4. Reparationsjahres (1926/27 und 1927/28) ergeben hätten und die im 4. und 5. Reparationsjahr in Höhe von je 250 Mio RM fällig geworden wären (vgl. Dok. Nr. 35), durch einen Betrag von 300 Mio RM abgelöst. Dieser Betrag ist bereits im 3. Reparationsjahr in 12 Monatsraten zu zahlen. Er soll nicht in bar transferiert, sondern zur Finanzierung von Reparationssachleistungen verwendet werden. Außerdem wurde zwischen dem RFM und dem Kommissar für die verpfändeten Einnahmen, McFadyean, eine Vereinbarung getroffen, die eine schnellere Freigabe derjenigen Teile der verpfändeten Reichseinnahmen vorsieht, die nicht zur Abdeckung fälliger Reparationsverpflichtungen benötigt werden. Siehe hierzu: Pressekommuniqué vom 2.9.26 in R 43 I /275 , Bl. 232–233; Bericht des Generalagenten für Reparationszahlungen vom 30.11.26, Berlin 1927, S. 4 f., 238 ff.; Schultheß 1926, S. 446; ADAP, Serie B, Bd. I,1, Dok. Nr. 271, Anm. 2.

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