2.9.1 (ma31p): 1. Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen.

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1. Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen.

Ministerialdirektor Ritter berichtete über die Vorlage1.

1

Der vom Kabinett Luther am 28.11.25 verabschiedete GesEntw. ermächtigt die RReg., Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses noch vor der Zustimmung der parlamentarischen Körperschaften vorläufig anzuwenden (Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 236, P. 1). In einer Kabinettsvorlage vom 19.5.26 teilte Stresemann nun mit, daß der RR den GesEntw. inzwischen angenommen habe, jedoch mit dem Zusatz, daß die vorläufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen nur mit Zustimmung des RR erfolgen dürfe. Der GesEntw. „hatte bezweckt, der Reichsregierung die Möglichkeit zu geben, den schnell wechselnden handelspolitischen Verhältnissen in dringenden Fällen mit der nötigen Raschheit und Elastizität folgen zu können. Durch den vom Reichsrat beschlossenen Zusatz würde, wenn er Gesetzeskraft erlangt, dieser Zweck sehr stark in Frage gestellt werden, zumal wenn – wie zu erwarten – der Reichstag dem Beispiele des Reichsrats folgend, auch noch einen Ausschuß einschalten würde.“ Der RAM bat deshalb, den Regierungsentwurf aufrechtzuerhalten und dem RT eine Doppelvorlage zu machen. Beigefügt sind der Text des Regierungsentwurfs und des abändernden Reichsratsbeschlusses sowie die dazugehörigen Begründungen (R 43 I /1085 , Bl. 292–295).

Der Reichswirtschaftsminister fragte, ob es im gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch zweckmäßig sei, diese Vorlage einzubringen. Es müsse vor allen Dingen geprüft werden, ob dies notwendig sei angesichts der Handelsvertragsverhandlungen, die bevorständen.

Ministerialdirektor Ritter erwiderte, daß das Auswärtige Amt das für erforderlich erachte, außerdem komme hinzu, daß der 21. Ausschuß2 des Reichstags den Gesetzentwurf dringend verlangt habe. Der Reichstag wünsche das Verfahren der Zollstundung3 nicht länger fortzusetzen.

2

Handelspolitischer Ausschuß.

3

In der Vergangenheit waren Handelsverträge wiederholt in der Weise provisorisch angewendet worden, daß die Differenzbeträge zwischen den Sätzen des autonomen Zolltarifs und den ermäßigten Sätzen der Verträge bis zur Ratifizierung gestundet wurden; siehe die Begründung zum Regierungsentwurf.

Der Gesetzentwurf wurde daraufhin in der vorgelegten Form angenommen4.

4

Am 19. 6. wurde der GesEntw. dem RT in Doppelvorlage zugeleitet (RT-Bd. 409 , Drucks. Nr. 2389 ). Der RT nahm den Entwurf am 2. 7. mit der ergänzenden Bestimmung an, daß Wirtschaftsabkommen „mit Zustimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags“ vorläufig angewendet werden können, falls „der Reichstag nicht versammelt ist“ (RT-Bd. 390, S. 7855  f.). Am 10.7.26 wurde das „Gesetz über die vorläufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen“ ausgefertigt (RGBl. II, S. 421 ).

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