1.205.1 (ma32p): 1. Deutsch-polnische Handelsvertragsverhandlungen.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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[1362]1. Deutsch-polnische Handelsvertragsverhandlungen23.

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In der diesem Protokoll vorgeschalteten Tagesordnung lautet der Tagesordnungspunkt 1: „Bericht des Reichsministers a.D. Dr. Hermes über den Stand der deutsch-polnischen Handelsvertragsverhandlungen“.

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Am 7.3.28 hatte MinDir. Ritter (AA) „im Auftrage“ an StS Pünder geschrieben: „Herr Reichsminister a.D. Hermes hat mir in seiner Eigenschaft als Führer der deutschen Delegation für die deutsch-polnischen Handelsvertragsverhandlungen mitgeteilt, daß Herr Reichsminister Schiele ihm gesagt habe, das Kabinett habe beschlossen, daß die gegenwärtige Reichsregierung einen Handelsvertrag mit Polen nicht abschließen werde. Herr Minister Hermes hat mich gebeten, in der Reichskanzlei Erkundigungen über diesen Beschluß des Reichskabinetts einzuziehen, da aus einem solchen Beschluß für seine Person sich eventuell Konsequenzen ergäben. Ich habe Herrn Minister Hermes mitgeteilt, daß mir von einem solchen Beschluß des Reichskabinetts nichts bekannt sei. […]“ (R 43 I /1107 , Bl. 100). Darauf antwortete Pünder mit Schreiben vom 8.3.28 an den RAM: „[…] Ein Kabinettsbeschluß, wonach die gegenwärtige Reichsregierung einen Handelsvertrag mit Polen nicht mehr abschließen werde, ist nicht gefaßt worden. Richtig ist, daß in den Vorbesprechungen über die Aufstellung eines dem Reichstag vorzulegenden Arbeitsnotprogramms von deutschnationaler Seite auch die Frage des Abschlusses eines deutsch-polnischen Handelsvertrages mit in den Kreis der Erörterungen gezogen wurde. Von anderer Seite ist aber die Hineinziehung dieser Frage in die Erörterungen über das Arbeitsnotprogramm sofort abgelehnt worden. […] Darüber aber, was das Reichskabinett nach Erledigung des Arbeitsnotprogramms durch den Reichstag noch im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit in den weiteren Wochen und Monaten seines Fortbestandes erledigen wird, ist kein Beschluß des Kabinetts gefaßt worden. Vielmehr ist bei den diesbezüglichen Erörterungen stets hervorgehoben worden, daß es ganz von dem Gang der Handelsvertragsverhandlungen abhängen wird, ob und was hinsichtlich des deutsch-polnischen Handelsvertrags vom Kabinett noch beschlossen werden soll. Hierzu ist aber selbstverständlich Voraussetzung, daß die Verhandlungen in der bisherigen Weise und auf der bisherigen Grundlage fortgeführt werden. […]“ (R 43 I /1107 , Bl. 101–102).

Reichsminister a.D. Dr. Hermes schilderte eingehend den Verlauf seiner Verhandlungen in Warschau. Durch das Berliner Protokoll4 sei die Grundlage für diese Verhandlungen gelegt. Für die Einfuhr von Schweinen und von Kohle seien bestimmte Ziffern genannt, die dem Verhandlungsleiter einen gewissen Spielraum ließen. Deutschland habe zunächst nur ein Provisorium von 6–12 Monaten abschließen wollen, Polen dagegen lediglich ein Kontingentsabkommen, ohne die Zollfrage und die Niederlassungsfrage zu regeln und die Frage der Valorisierung der polnischen Zölle zu klären.

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Übereinkommen zwischen RAM Stresemann und dem poln. MinDir. Jackowski über die Wiederaufnahme der dt.-poln. Handelsvertragsverhandlungen vom 23.11.27, abgedr. in: ADAP, Serie B, Bd. VII, Dok. Nr. 132.

Es sei gelungen, die Verhandlungen auf die Fragen auszudehnen und die Valorisierungsfrage zu lösen. So sei nun geplant, einen Kleinhandelsvertrag zu schließen, in dem die angegebenen Punkte Aufnahme finden sollten5.

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Vgl. dazu: ADAP, Serie B, Bd. VIII, Dok. Nr. 169.

Die Polen seien in den Verhandlungen gewandt, aber nicht zuverlässig. Es bedürfe abwartender Ruhe, um zum Ziel zu gelangen. Jedoch sei weder bisher hinzögernd verhandelt worden, noch solle dies in Zukunft geschehen.

Die Polen hätten sofort versucht, die äußerste Grenze des deutschen Entgegenkommens festzustellen. Dagegen sei von deutscher Seite verlangt worden, daß Polen zuerst angeben solle, welche Gegenleistungen es bei Gewährung der in dem Berliner Protokoll festgelegten Vorteile zu machen bereit sei. In dieser Richtung sei eine Liste der Waren festgelegt worden, in denen Deutschland Ausfuhrinteresse habe, und versucht worden, die Höhe der Kontingente und der Zollermäßigungen für diese Waren zu ermitteln. Bis jetzt sei das Ergebnis[1363] unbefriedigend, doch sei die Frage der Gegenleistung noch nicht völlig geklärt. Polen habe grundsätzlich zugestanden, daß Zollermäßigungen erfolgen müßten.

Im Januar seien drei Kommissionen gebildet worden, eine für die Fragen der Fleischeinfuhr und Veterinärpolizei, eine für die Kohleneinfuhr und eine für die Zollfragen. In keiner der Kommissionen sei über den für den deutschen Verhandlungsleiter bestehenden Spielraum gesprochen worden, es habe sich nur um die Klärung von Grundsätzen gehandelt. Die erste Kommission habe dabei in einzelnen Punkten Vereinbarungen erzielt. Keine Einigung sei bisher herbeizuführen gewesen über die Forderung, daß eine Sperre der Grenze erfolgen müsse, wenn einzelne polnische Bezirke verseucht seien und darüber, daß in Deutschland eine Nachprüfung der Fleischuntersuchungen stattzufinden habe, wenn polnische Schlachthöfe sich dabei unzuverlässig gezeigt hätten. Die grundsätzliche Frage, ob die seuchenpolizeilichen Forderungen die Ausnutzung des deutschen Kontingents verhindern würden, hätten die Polen verneint.

Die Kohlenkommission habe Besprechungen der Interessenten auf beiden Seiten in Gang gebracht, durch die Unterbietungen auf dem deutschen Markt vermieden werden sollen. Vereinbarungen hierüber ständen im Laufe des Monats bestimmt zu erwarten.

Über zwei Punkte habe sich die Kommission noch nicht einigen können. Deutschland fordere, daß bei Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarung auf dem Preisgebiete der Reichskohlenkommissar6 die Einfuhr sperren könne. Polen wünsche nur privatrechtliche Auswirkungen, doch sei Verständigung im deutschen Sinne zu erwarten. Das gleiche gelte für die deutsche Forderung, daß bei der Verteilung des Kohlenkontingents die deutschen Firmen in Polnisch-Oberschlesien angemessen berücksichtigt werden.

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Stutz.

Auch die Kommission für Zollfragen habe in einigen Punkten Vereinbarungen erzielt. Sie habe ebenso wie die Kohlenkommission die Ergebnisse in gemeinsamen Protokollen festgelegt. In der Kommission für die Fleischeinfuhr und Veterinärfragen sei das deutsche Protokoll mit dem der Gegenseite verglichen worden. Die Polen hätten das deutsche als richtig anerkannt.

Ende Januar seien die Verhandlungen unterbrochen worden. Der für die Veterinärfragen zuständige erste polnische Beamte sei nach Genf gereist. In den Kohlenfragen sei das Ergebnis der privaten Verhandlungen abzuwarten gewesen. Auch in den Zollfragen sei in den Hauptpunkten ein Abschluß erfolgt. Die Polen hätten in der Zwischenzeit, dem deutschen Wunsche entsprechend, die Valorisierungsfrage behandelt. Es war zugesagt worden, daß der deutschen Delegation bis zum 10. Februar der Referentenentwurf zugestellt würde. Darauf sollten am 12. bereits Besprechungen hierüber in Warschau stattfinden. Polen habe den Termin nicht eingehalten. Der Referentenentwurf sei zwar übersandt worden, ohne aber der deutschen Seite die Möglichkeit zu lassen, hierzu Stellung zu nehmen. Schon vorher sei die Verordnung veröffentlicht worden.

Die Valorisierung der Zölle7 sei nicht einheitlich durchgeführt. Für einen Teil der Waren sei die Valorisierung mit 72%, bei einem größeren Teil mit[1364] rund 30% erfolgt, bei den Nahrungsmitteln sei von einer Valorisierung abgesehen worden. Entgegen dem Standpunkt der Polen handelt es sich nicht um eine monetäre, sondern um eine wirtschaftspolitische Maßnahme. Dem deutschen Wunsche, die Karenzfrist zu verlängern, habe Polen nur unbefriedigend entsprochen.

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Zur poln. VO vom 13.2.28 über die Valorisierung der Zölle siehe: ADAP, Serie B, Bd. VIII, Dok. Nr. 74; Schultheß 1928, S. 361.

Auf Grund dieser Zolländerung, die verhandlungstaktische Gründe habe, sei die deutsche Wunschliste umgearbeitet worden. Die Verhandlungen könnten am 15. beginnen. Dies sei bei einer Aussprache am 29. den Polen erklärt worden, dabei sei berichtet worden, daß Deutschland als Voraussetzung für die Weiterverhandlung die Abänderung der polnischen Grenzzonenverordnung ansehe8. Durch diese werde das Niederlassungsabkommen, das mit Deutschland geschlossen sei9, zu 60 bis 70% illusorisch gemacht.

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Mit Schreiben vom 25.1.28 hatte MinDir. Köpke (AA) an StS Pünder auf Wunsch des RK eine „Aufzeichnung über die polnische Verordnung über die Grenzen des Staates vom 23. Dezember 1927“ („Grenzzonenverordnung“) übersandt. In dieser Aufzeichnung des AA heißt es: Die polnische VO, die am 30.12.27 veröffentlicht worden sei und am 30.3.28 in Kraft treten solle, „sieht u. a. die Schaffung eines Grenzstreifens von 2, höchstens 6 Kilometer Breite und sodann namentlich eine Grenzzone von 30 Kilometer Breite vor. Diese Grenzzone dürfte etwa 2 Drittel des Korridorgebietes und den größten Teil Polnisch-Oberschlesiens, namentlich das ganze Industrierevier umfassen. In dieser Grenzzone, die allerdings an allen Grenzen des polnischen Staates errichtet wird, werden die Ausländer, an der polnischen Westgrenze also vornehmlich die Reichsdeutschen, unter ein Sonderrecht gestellt. In dieser Hinsicht ist in erster Linie der Artikel 12 wichtig. Er verbietet zunächst den Ausländern den Erwerb von Grundstücken, vom Erbfall auf gesetzlichem Wege abgesehen; ganz besonders aber macht er den Besitz, die Pachtung, die Nutzung und Verwaltung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die Ausübung von Handel und Gewerbe, die Leitung von Arbeiten und Unternehmen, mit anderen Worten die Niederlassung und gewerbliche Betätigung, von der Genehmigung des zuständigen Wojewoden abhängig. Für die schon in Polen befindlichen Reichsdeutschen ist ferner die Bestimmung höchst bedenklich, daß Ausländer, die vor Inkrafttreten der Verordnung Grundbesitz besaßen oder die oben erwähnten beruflichen Tätigkeiten ausübten, gezwungen sind, hierfür nachträglich eine behördliche Genehmigung einzuholen, die den Antragstellern verweigert werden kann. […] Die Verordnung zwingt uns, die ganze Niederlassungsfrage noch einmal aufzurollen und zieht den Abschluß eines Handelsvertrages völlig ins Ungewisse. Der Deutsche Gesandte in Warschau [Rauscher] hat daher Weisung erhalten, im Benehmen mit Herrn Reichsminister a.D. Dr. Hermes bei der Polnischen Regierung ernstlich vorstellig zu werden und darauf zu dringen, daß die Verordnung insoweit nicht in Kraft tritt, als sie den Bestimmungen des Genfer Abkommens und des künftigen Niederlassungsvertrags widerspricht. Zum mindesten müßte der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die deutsche Grenze über den 30. März hinausgeschoben werden, um nicht den weiteren Verhandlungen vorzugreifen.“ Anliegend der Text der poln. Grenzzonenverordnung vom 23.12.27 in dt. Übersetzung (R 43 I /123 , Bl. 14–25). In einem Schreiben an StS Pünder vom 3.3.28 führte MinDir. Ritter (AA) dazu u. a. aus: „Bekanntlich haben die Polen vor einigen Wochen eine neue Grenzzonenverordnung erlassen, durch die die polnischen Zusagen über das Niederlassungs-, Aufenthalts- und Einreiserecht vom Jahre 1927 zu etwa 70% wieder illusorisch gemacht werden. Dies ist ein höchst illoyaler Verstoß gegen die Zusagen auf diesem Gebiet vom Juli 1927. Wir haben Polen darüber keinen Zweifel gelassen, daß unsere Delegation nicht eher nach Warschau reisen kann, bis diese Grenzzonenverordnung für die deutsch-polnische Grenze wieder aufgehoben worden ist. Dies ist sowohl von unserem Gesandten der Polnischen Regierung als auch von Herrn Minister Hermes seinem Gegenpaukanten mitgeteilt worden, und Herr Minister Stresemann wird den polnischen Außenminister [Zaleski] in Genf darauf auch ansprechen.“ (R 43 I /1105 , Bl. 77–78). – Zur poln. Grenzzonenverordnung und zu den dt. Bemühungen, die Aufhebung bzw. Abänderung der VO zu erreichen, siehe: ADAP, Serie B, Bd. VIII, Dok. Nr. 42, 74, 117, 131, 134, 148, 154 und 155.

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Siehe dazu: ADAP, Serie B, Bd. VI, Dok. Nr. 24; ferner die oben in Anm. 8 angeführte Aufzeichnung des AA vom 25.1.28.

[1365] Die lange Dauer der bisherigen Verhandlungen sei lediglich darauf zurückzuführen, daß Polen die Valorisierungsfrage noch nicht geklärt hatte und daß durch die Abreise des zuständigen Beamten nach Genf die Verhandlungen über die Fleischeinfuhr nicht fortgesetzt werden konnten. Wenn die Verhandlungen fortgesetzt würden, müsse dem deutschen Verhandlungsführer in den entscheidenden Fragen soweit Spielraum gelassen werden, daß er mit den Polen sachlich weiterkommen könne.

Der Reichskanzler dankte dem Reichsminister a.D. Dr. Hermes für seine Ausführungen. Auch er hielt es für erforderlich, seinem Wunsche, ihm die nötige Verhandlungsfreiheit zu lassen, zu entsprechen, zumal mit einem baldigen Abschluß der Verhandlungen nicht zu rechnen sei.

Der Reichsminister des Auswärtigen berichtete über seine Verhandlungen mit dem polnischen Außenminister in Genf10. Dieser habe erklärt, die Grenzzonenverordnung sei vom polnischen Innenministerium erlassen worden in Anlehnung an ein italienisches Vorbild. Der polnische Außenminister habe die Verordnung wegen einer Erkrankung nicht ausreichend geprüft, als er sie unterschrieb, und habe erst nachträglich festgestellt, daß sie im Widerspruch mit dem deutsch-polnischen Niederlassungsabkommen stünde. Sie soll noch vor dem Zusammentritt des Sejm abgeändert werden. Die Entschließung des Woiwoden über Ausweisungen solle nur in Ausnahmefällen möglich sein.

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Hierzu die Aufzeichnung des MinDir. v. Dirksen vom 11.3.28 über eine Besprechung zwischen Stresemann und dem poln. Außenminister Zaleski in Genf, in: ADAP, Serie B, Bd. VIII, Dok. Nr. 154.

Der Bitte des deutschen Gesandten in Warschau11, ihm den Verordnungsentwurf zugänglich zu machen, sei nicht entsprochen mit der Begründung, er sei bereits unterzeichnet. Es sei beabsichtigt, die Verordnung an dem Tage in Kraft zu setzen, an dem die deutsche Handelsvertragsdelegation wieder in Warschau eintreffe.

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Rauscher.

Der polnische Außenminister und der polnische Delegationsführer12 hätten zwar zugesichert, daß die neue Verordnung mit dem Niederlassungsabkommen nicht mehr im Widerspruch stehe. Gleichwohl müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß dies vom deutschen Standpunkt aus nicht zutreffe. Deswegen schlage er vor, daß der deutsche Gesandte der polnischen Regierung bestimmt formulierte Fragen über den Inhalt der neuen Verordnung vorlege und hierüber Auskunft fordere. Wenn diese Auskunft befriedige, solle die deutsche Delegation nach Warschau abreisen. Die Veröffentlichung der Verordnung könne dann einige Tage nach Beginn der Verhandlungen erfolgen.

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Twardowski.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erklärte sich mit dem vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden. Eine Beschränkung des an sich bereits ungenügenden deutschen Niederlassungsrechts in Polen dürfe keinesfalls in Frage kommen. Die Zonenfrage müsse für sich behandelt werden und dürfe mit dem Handelsvertrag nicht in Verbindung gebracht werden, etwa dergestalt, daß die Regelung nur solange gelte, als verhandelt oder als das Abkommen in Geltung sein würde.

[1366] Der Herr Reichskanzler stellte fest, daß das Kabinett mit dem weiteren Vorgehen einverstanden ist, wie es der Reichsminister des Auswärtigen vorschlägt. Der polnischen Regierung sollen über die in Aussicht stehende Abänderung der Grenzzonenverordnung formulierte Fragen vorgelegt werden. Nach ihrer Beantwortung wird zu entscheiden sein, ob die deutsche Delegation zu weiteren Handelsvertragsverhandlungen nach Warschau abreisen wird. Die Grenzzonenfrage soll ohne Zusammenhang mit den Handelsvertragsverhandlungen oder dem Handelsvertrage geregelt werden13.

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Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 454, P. 4.

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