1.37.7 (ma32p): 7. Reichsschulgesetz.

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Text

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[871]7. Reichsschulgesetz.

Nach Vortrag durch den Reichsminister des Innern erklärte sich das Reichskabinett damit einverstanden, daß zu Abschnitt IV § 14 Ziffer 1 die erste Fassung der Vorlage wiederhergestellt werde, so daß der fragliche Satz laute:

„Der Religionsunterricht wird von einem Angehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt.“

Es wurde vereinbart, daß im Laufe des Nachmittags der Reichskanzler, Reichsminister des Innern und Reichsminister der Justiz gemeinsam den anläßlich der Veröffentlichung des Gesetzes auszugebenden Kommentar der Reichsregierung prüfen und sodann den Reichsminister des Auswärtigen von dem Ergebnis in Kenntnis setzen würden9.

9

Mit Datum vom 15. 7. wurde in WTB Nr. 1200 vom 16.7.27 der „Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Artikel 146 Abs. 2 und 149 der Reichsverfassung“ (so die offizielle Überschrift des Reichsschulgesetzentwurfs) mit einem amtlichen Kommentar veröffentlicht (R 43 I /779 , Bl. 118–120). Am 19.7.27 wurde der GesEntw. vom RIM dem RR vorgelegt; die Begründung wurde am 9.8.27 nachgereicht (RR-Drucks. Nr. 102; auch in R 43 I /779 , Bl. 121–127; abgedr. in: Landé, Aktenstücke zum Reichsvolksschulgesetz, S. 70–102).

Die Sitzung des Reichskabinetts wurde hierauf geschlossen.

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