1.6.3 (ma32p): 3. Entwurf eines Gesetzes über Zolländerungen.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 15). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

[790]3. Entwurf eines Gesetzes über Zolländerungen.

Ministerialdirektor Ernst trug den Sachverhalt vor6.

6

Die sog. Kleine Zolltarifnovelle, das Gesetz über Zolländerungen vom 17.8.25 (RGBl. I, S. 261 ), trat am 31.7.27 außer Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt endete auch die Geltungsdauer der ermäßigten landwirtschaftlichen Zwischenzölle (Übergangszölle); sie waren geregelt durch § 6 des Gesetzes über Zolländerungen vom 17.8.25 in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes über den dt.-schwed. Handelsvertrag vom 10.7.26 (RGBl. II, S. 383 ), zuletzt verlängert durch die VO über Zolländerungen vom 26.3.27 (RGBl. I, S. 82 ).

Über die Regelung der Zölle, insbesondere der Agrarzölle, für die Zeit nach dem 31.7.27 hatten bereits mehrfach Ressortbesprechungen und Beratungen des Interfraktionellen Ausschusses der Regierungsparteien stattgefunden (Aufzeichnungen hierüber in R 43  I /2420  und 2425 ). Mit Schreiben vom 7.5.27 hatte der RFM dem Kabinett den „Entwurf eines Gesetzes über Zolländerungen“ vorgelegt. Dieser GesEntw. sah die Verlängerung des Zolländerungsgesetzes vom 17.8.25 bis zum 31.7.30 vor. Hinsichtlich der Agrarzölle bestimmte der GesEntw., daß die geltenden ermäßigten Zollsätze für Roggen (5 RM/dz), Futtergerste (2 RM/ dz), Hafer (5 RM/dz), Mais und Dari (3,20 RM/dz), Schmalz (6 RM/dz), Mehl (12,50 RM/dz) und Talg (1,25 RM/dz) bis auf weiteres in Kraft bleiben sollten. Über die Zollsätze für Weizen, Schweinespeck und Kartoffeln hatten sich die zuständigen Ressortminister in der Chefbesprechung vom 4.5.27 nicht einigen können (R 43 I /2420 , Bl. 28–30). Siehe hierzu das Protokoll MinR Feßlers über die Chefbesprechung vom 4. 5. (R 43 I /2420 , Bl. 25–27).

Die Zollfragen wurden zunächst im Zusammenhang behandelt. Die durch die Weltwirtschaftskonferenz in Genf7 geschaffene Lage, die Wirkung der Entschließungen8 auf die handelsvertraglichen Verhältnisse insbesondere zu Holland, Polen und Kanada sowie auf die innerpolitische Lage wurden eingehend erörtert.

7

Siehe dazu Dok. Nr. 244 und Dok. Nr. 245, P. 2.

8

Gemeint sind die Entschließungen der Weltwirtschaftskonferenz.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wünschte eine Erhöhung des Weizenzolls von 5 M auf 5,50 M. Dadurch werde die Relation der Bülow-Zölle wiederhergestellt9, die von der Landwirtschaft allgemein mit dem äußersten Nachdruck gefordert werde.

9

In der Zeit vor dem 1. Weltkrieg betrug der vertragsmäßige Zoll für Weizen 5,50 M je dz. Siehe die tabellarische Übersicht über die Entwicklung einiger Agrarzölle seit der Vorkriegszeit in: RT-Bd. 416 , Drucks. Nr. 3513 , S. 5.

Der Reichsminister der Finanzen wies darauf hin, daß die Einnahmen aus den Zöllen, insbesondere auch den Nahrungsmittelzöllen, fortgesetzt steigen. Eine weitere Erhöhung würde er deswegen nicht verantworten können.

Auch der Reichswirtschaftsminister sprach sich gegen die Erhöhung aus10.

10

Der bisher geltende Weizenzoll von 5 RM je dz wurde nicht erhöht.

Der Zoll für Schweinespeck soll nach den Ausführungen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft von 14 M auf 20 M erhöht werden.

Auf Anfrage eines Vertreters des Auswärtigen Amts sagte der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Entgegenkommen in der Speckzollfrage bei den Handelsvertragsverhandlungen mit Jugoslawien zu. Gegen diese Zollerhöhung wandten sich der Reichswirtschaftsminister und der Reichsarbeitsminister11.

11

Der bisher geltende Zoll für Schweinespeck von 14 RM je dz wurde nicht erhöht.

Hinsichtlich der Gefrierfleisch-Einfuhr soll es auch nach Auffassung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft bei der bisherigen Regelung,[791] dem zollfreien Kontingent, verbleiben12. Die Verwaltungs- und Verteilungskosten für 100 Kilo Gefrierfleisch gab der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft entgegen höheren Schätzungen auf 5 M an.

12

§ 5 des Gesetzes über Zolländerungen vom 17.8.25 (RGBl. I, S. 261 ) bestimmte: „Gefrierfleisch ist im Rahmen der bisherigen Einfuhr zollfrei zu lassen, sofern es durch Vermittlung von Gemeinden tunlichst unter Einschaltung des ordnungsmäßigen Gewerbes und der Genossenschaften sowie deren Zentralen den Verbrauchern zum Selbstkostenpreis oder mit einem mäßigen Aufschlag zugeführt wird, und zwar unter Bedingungen, die einen Mißbrauch der Vergünstigung ausschließen.“

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft führte aus, daß der Interfraktionelle Ausschuß einen Vertragszoll für Kartoffeln in Höhe von 1 M13 für sachlich gerechtfertigt erklärt habe, und daß die Parteien bereit seien, einem Handelsvertrag zuzustimmen, in dem dieser Zoll vereinbart sein würde14.

13

Für Herbstkartoffeln, die in der Zeit vom 1. 8. bis 14. 2. eingeführt wurden, galt bisher ein autonomer Zollsatz von 0,50 RM.

14

In einer Aufzeichnung Feßlers über das Ergebnis der Verhandlungen des Interfraktionellen Ausschusses der Regierungsparteien am 16.6.27 heißt es: „Die Deutschnationalen wollen einen Vertragszoll [für Kartoffeln] von mindestens 1 M. Der autonome Zoll soll Verhandlungsspanne lassen. Inkraftsetzung könnte bis 1. Oktober hinausgeschoben werden. Die übrigen Parteien würden einem Vertrage zustimmen, in dem ein Zoll von 1 M ausgehandelt wäre.“ (R 43 I /2420 , Bl. 51).

In den Verhandlungen des Interfraktionellen Ausschusses am 15.6.27 hatte sich noch keine Einigung über die Kartoffelzollerhöhung abgezeichnet. In der Aufzeichnung Feßlers über diese Verhandlungen heißt es u. a.: Für „die Deutschnationale Volkspartei erklärte Graf Westarp, daß sie die Erhöhung des autonomen Kartoffelzolles auf 2 Mark bei einem Vertragszollsatz von 1 Mark fordere. Allerdings ließe sich über den autonomen Zollsatz noch sprechen, während an dem Vertragssatz festgehalten werden müsse. Im einzelnen gingen die Anschauungen innerhalb der Deutschen Volkspartei und des Zentrums auseinander, während die Bayerische Volkspartei zu einer Erhöhung des Kartoffelzolles neigte. Der Abgeordnete Hepp [DVP] erkärte, daß die gesamte Landwirtschaft ohne Unterschied der Betriebsgrößen, der örtlichen Lage und der Organisation einmütig die Kartoffelzollerhöhung fordere, während die Abgeordneten v. Guérard, Stegerwald und Ehrhardt [Zentrum] es für unmöglich hielten, bei der gegenwärtigen Lage den Zoll heraufzusetzen. Die Verhältnisse hätten sich in den letzten Wochen zuungunsten der Zollerhöhung verschoben. Die Reichsregierung habe die Beschlüsse der Weltwirtschaftskonferenz, die auf eine Herabsetzung des allgemeinen Zollniveaus gerichtet sind, ausdrücklich gebilligt. Der Reichstag könne nicht kurz nachher für ein wichtiges Nahrungsmittel den Zoll erheblich erhöhen, ohne die öffentliche Weltmeinung gegen sich aufzubringen. Bei der Machtlosigkeit Deutschlands sei diese Stimmung und ihre Wirkung nicht zu unterschätzen. Die Preise seien in letzter Zeit erheblich gestiegen. Ein Kartoffelpreis von 8–9 Mark widerspreche der Heraufsetzung des Zolles, zumal sich der Ausfall der neuen Ernte nicht übersehen lasse. Die Maßnahme wäre ein starkes Agitationsmittel gegen die Koalition. Auch die Preise für Weizen und Schweinefleisch seien wesentlich gestiegen. Die Öffentlichkeit sei durch die Verteuerung der Lebenshaltung sehr erregt.“ (R 43 I /2420 , Bl. 52–54).

Der Reichswirtschaftsminister wies darauf hin, daß sich das Kabinett schon wegen des geltenden Zollsystems nicht auf einen Vertragssatz festlegen könne. Zudem würde ein solcher Beschluß nicht geheim bleiben und die Vertragsverhandlungen gefährden.

Sachlich halte er eine Erhöhung des Zolles nicht für nötig. Er schlug aber vor, den autonomen Satz so zu bestimmen, daß er zum Werte der Kartoffeln in gleichem Verhältnis stände wie der geltende Getreidezollsatz zum Werte des Getreides.

[792] An dem Beschlusse, den Zoll für Schweinefleisch von 21 M auf 32 M zu erhöhen15, hielt das Kabinett fest trotz der Bedenken, die vom Reichsminister der Finanzen und dem Reichsarbeitsminister geltend gemacht wurden.

15

Dieser Beschluß war in einer Chefbesprechung am 4.5.27 gefaßt worden, an der der RK, der RAM, der RFM, der RWiM und der REM teilgenommen hatten (Protokoll Feßlers in R 43 I /2420 , Bl. 25–27).

Nach eingehenden Verhandlungen über die Möglichkeiten eines Ausgleichs wurde entsprechend dem Vorschlage des Herrn Reichskanzlers und des Reichsarbeitsministers folgender Beschluß gefaßt, der inzwischen in wesentlichen Teilen durch W.T.B. veröffentlicht worden ist16:

16

Der erste Absatz des folgenden Kabinettsbeschlusses wurde am 18.6.27 durch WTB veröffentlicht (Text in R 43 I /2420 , Bl. 60).

Das Reichskabinett befaßte sich zunächst mit den schwebenden Zolltariffragen. Das Kabinett steht in diesen Fragen auf dem Boden der Beschlüsse der Genfer Weltwirtschaftskonferenz. Es wird demgemäß unverzüglich der Reichswirtschaftsrat um Erstattung eines Gutachtens unter Zuziehung des Handelspolitischen Ausschusses des Reichstags über eine Revision des deutschen Zolltarifgesetzes zwecks Herabsetzung des Zollniveaus ersucht werden. Sodann sollen entsprechende Vorschläge beschleunigt den gesetzgebenden Körperschaften zugehen17. Die Beachtung der Grundsätze der Weltwirtschaftskonferenz schließt nicht aus, daß mit Rücksicht auf die Existenz der bäuerlichen Betriebe und im Interesse der inneren Kolonisation einzelne landwirtschaftliche Zollsätze eine gewisse Erhöhung erfahren. Auf Grund dieser Erwägungen hat das Kabinett beschlossen, den gesetzgebenden Körperschaften die Erhöhung des autonomen Kartoffelzolles auf 1 RM sowie die Streichung des Zwischenzolles für Schweinefleisch vorzuschlagen, so daß bezüglich des Schweinefleisches der Zollsatz des schwedischen Handelsvertrages von 32 RM18 praktische Bedeutung erlangt.

Die Erhöhung des Kartoffelzolls soll erst am 1. Dezember 1927 in Kraft treten.

Alle übrigen Zollsätze wie auch das zollfreie Kontingent für Gefrierfleisch sollen in der gegenwärtigen Höhe bestehen bleiben. Diese Regelung soll unbeschadet der den gesetzgebenden Körperschaften zu unterbreitenden Reichstagsvorschläge bis zum 31. Dezember 1929 in Kraft bleiben.

Die Reichsregierung hat diese Sätze in Kenntnis und unter Berücksichtigung des gutachtlichen Beschlusses des Interfraktionellen Ausschusses der[793] Regierungsparteien vom 16. d.Mts.19 festgelegt. Die endgültige Stellung des Kabinetts zu den in den Handelsverträgen zu vereinbarenden Zollsätzen bleibt vorbehalten.

17

In einem gemeinsamen Schreiben des RWiM, des RFM, des REM und des AA vom 25.6.27 wurde der Vorl. RWiR ersucht, zu den im Schlußbericht der Weltwirtschaftskonferenz enthaltenen Empfehlungen gutachtlich Stellung zu nehmen und insbesondere ein Gutachten zu der Frage abzugeben, ob und unter welchen Voraussetzungen Zolltarife des geltenden dt. Zolltarifs herabgesetzt werden können. Das Gutachten des Vorl. RWiR zu den Empfehlungen der Weltwirtschaftskonferen wurde dem RT am 30.6.28 vorgelegt (RT-Bd. 430 , Drucks. Nr. 346 ).

18

Siehe das Gesetz vom 10.7.26 über den dt.-schwed. Handelsvertrag vom 14.5.26: RGBl. II, S. 383  ff.; der mit Schweden vereinbarte Zollsatz von 32 DM/dz auf S. 394.

19

Wie aus einer Aufzeichnung Feßlers über die Verhandlungen des Interfraktionellen Ausschusses am 16.6.27 (R 43 I /2420 , Bl. 51) hervorgeht, sollte die endgültige Stellungnahme der Regierungsparteien durch einen Sachverständigenausschuß des Interfraktionellen Ausschusses vorbereitet werden. Die Beschlüsse dieses Sachverständigenausschusses waren jedoch in R 43 I nicht zu ermitteln.

Der Reichsminister der Finanzen stimmte diesem Beschlusse nicht zu, wohl dagegen der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, nachdem er sich davon überzeugt hatte, daß sein weitergehender Antrag bezüglich des Weizenzolles im Kabinett keine Aussicht auf Annahme hatte20.

20

Den auf Grund dieses Kabinettsbeschlusses erstellten „Entwurf eines Gesetzes über Zolländerungen“ legte der RFM am 20.6.27 dem RR vor (vgl. Niederschriften des RR 1927, § 200; die Vorlage an den RR ist textidentisch mit der Regierungsvorlage des GesEntw. an den RT vom 2.7.27: RT-Bd. 416 , Drucks. Nr. 3513 ). Zur weiteren Beratung im Kabinett siehe Dok. Nr. 264, P. 1.

Extras (Fußzeile):