1.74.1 (ma32p): 1. Reichsschulgesetz.

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Text

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1. Reichsschulgesetz.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers eröffnete und leitete die Sitzung.

Der Reichsminister des Innern berichtete über den Verlauf der Verhandlungen der vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Verwaltung und Rechtspflege in erster Lesung. Das Reichskabinett werde dazu Stellung nehmen müssen, ob es in wesentlichen Punkten die Regierungsvorlage aufrechterhalten oder zu einem Kompromiß sich bereit erklären solle1.

1

Während der 1. Lesung in den Ausschüssen des RR, die vom 3. bis 7.10.27 stattgefunden hatte, war der Regierungsentwurf des Reichsschulgesetzes (RR-Drucks. Nr. 102; Landé, Aktenstücke zum Reichsvolksschulgesetz, S. 70 ff.) in zahlreichen Punkten abgeändert worden. Materialien hierzu in R 43 I /791 , Bl. 196 ff. und R 43 I /779 , Bl. 223 ff.

Hiergegen wurden verschiedene grundsätzliche Bedenken geltend gemacht.

Der Reichsminister des Auswärtigen führte aus, daß das Kabinett sich jetzt noch nicht festzulegen brauche. Das Reichskabinett brauche naturgemäß erst dann endgültig Beschluß zu fassen, wenn das Reichsratsplenum die Vorlage verabschiedet habe, d. h. am Freitag, den 14. Oktober d. J.

Wenn der Reichsminister des Innern bei der 2. Lesung des Entwurfs erkläre, daß für gewisse vom Reichsrat beschlossene Abänderungen eine Mehrheit im Reichskabinett sich wahrscheinlich nicht finden werde, so sei das vielleicht unbedenklich. Irgendeine Festlegung des Reichskabinetts dürfe aber, wie schon betont, heute noch nicht erfolgen. Nach seiner Auffassung habe die heutige Aussprache nur informativen Charakter.

Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsarbeitsminister stimmten dieser Auffassung zu.

Der Reichsminister des Innern berichtete sodann, daß 3 Fragen bei den Verhandlungen der Reichsratsausschüsse eine besondere Rolle gespielt hätten:

a) die Frage einer gewissen Vorzugsstellung der Gemeinschaftsschule,

b) die Frage einer Definition des geordneten Schulbetriebes,

c) die Kostenfrage.

Was die unter a) angeführte Frage der Vorzugsstellung der Gemeinschaftsschule anlange, so seien in diesem Zusammenhange die §§ 2, 12a und 18 des Entwurfs in der jetzt vom Reichsrat beschlossenen Fassung2 von Bedeutung. Während die im § 2 beschlossene Abänderung nicht besonders wesentlich sei,[995] stellten die Abänderungen in den §§ 12a und 18 grundlegende Veränderungen dar.

2

Ein Entwurf des Reichsschulgesetzes in der von den RR-Ausschüssen in 1. Lesung beschlossenen Fassung befindet sich in R 43 I /791 , Bl. 196–202.

Zu b): Eine Definition des Begriffes „geordneter Schulbetrieb“ sei seinerzeit auf Beschluß des gesamten Kabinetts in den Regierungsentwurf aufgenommen worden3. Man werde daran festhalten müssen, daß eine Definition wünschenswert sei, daß jedoch die vom Unterausschuß vorgeschlagene Definition bedenkliche Mängel aufweise.

3

§ 9 des Entwurfs.

Zu c): Völlig untragbar sei die von den Vertretern aller Länder beschlossene Fassung des § 21 über die Kosten4.

4

Danach sollten die Kosten, die den Ländern und Gemeinden aus der Durchführung des Reichsschulgesetzes entstanden, in voller Höhe vom Reich erstattet werden.

Der Reichsminister der Finanzen wies darauf hin, daß irgendwelche zuverlässige Unterlagen über die Kosten, besonders über die etwa entstehenden Mehrkosten, seines Wissens bei den Ländern nicht vorhanden seien. Vorläufig könne er, der Reichsminister der Finanzen, zu der Kostenfrage noch nicht abschließend Stellung nehmen, müsse jedoch selbstverständlich betonen, daß der § 21 für ihn unannehmbar sei.

Der Reichsminister des Innern wies sodann noch besonders auf die von den Ausschüssen beschlossene Fassung des § 20 des Entwurfs hin, wonach der Kreis der Länder, die nach Artikel 174 der Reichsverfassung besonders zu berücksichtigen sind5, bedeutend erweitert worden sei. Hier sei vielleicht eine Kompromißlösung in dem Sinne möglich, daß die Reichsregierung kein Land im § 20 besonders anführe, sondern lediglich den Wortlaut des Artikels 174 wiederhole6.

5

Nach Art. 174 RV waren Gebiete des Reichs, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Schule (Gemeinschaftsschule) gesetzlich bestand, in einem zu erlassenden Reichsschulgesetz „besonders zu berücksichtigen“.

6

Zum Fortgang der Beratung siehe Dok. Nr. 317, P. 3.

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