2.2.6 (mu11p): 8. Entwurf eines Gesetzes über die Kosten der sozialen Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenen-Fürsorge.

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8. Entwurf eines Gesetzes über die Kosten der sozialen Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenen-Fürsorge.

Dem Entwurf wurde zugestimmt10. Der Reichsarbeitsminister wird das Weitere veranlassen11.

10

Der GesEntw. war vom RArbM am 11.3.20 vorgelegt worden als „notwendige Ergänzung zur RVO über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 6.2.19 (RGBl., S. 187 )“, da das Reich an den Fürsorgekosten beteiligt werde: „Reichsmittel sind nach diesem Gesetz nur zur Beseitigung oder Milderung solcher Notstände aufzuwenden, die im Zusammenhang mit der Kriegs- und Rentenbeschädigung stehen und durch die Rentenversorgung allein nicht ausgeglichen werden. Die Behebung von Notständen, unter denen alle Volkskreise im gleichen Maße leiden, ist nicht Aufgabe der sozialen Fürsorge“ (R 43 I /707 , Bl. 59-61; s. dazu auch NatVers. Drucks. 2672, Bd. 342 ; NatVers. Drucks. 2789, Bd. 343 ).

11

Die NatVers. nahm das Gesetz am 28.4.20 an (NatVers. Bd. 333, S. 5598 ).

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