2.12.7 (mu21p): 7) Tariferhöhung bei der Deutschen Reichsbahngesellschaft.

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RTF

7) Tariferhöhung bei der Deutschen Reichsbahngesellschaft.

[Der RK macht Mitteilung über seine Unterredung mit Dr. Luther9. Der RFM stellt fest, daß in den Fragen der Beförderungssteuer und der Abschreibungen eine Einigung mit der RB-Gesellschaft zu erzielen sei.]

9

Vgl. Dok. Nr. 10.

Bezüglich der Tariferhöhung sehe er [RFM] keine andere Möglichkeit als die Herbeiführung einer Entscheidung durch das Besondere Reichsbahngericht10. Von großer Wichtigkeit werde in diesem Falle die Auswahl der Persönlichkeiten für das Amt der Schiedsrichter sein11. Es müsse unbedingt angestrebt werden, daß das Besondere Gericht zu einem Einvernehmen käme, damit nicht etwa der Vorsitzende ein non liquet ausspreche und die Sache an den internationalen Schiedsrichter gehe12.

10

Nach § 44 des RB-Gesetzes (RGBl. 1924 II, S. 279 ) wurde das RB-Gericht beim RG gebildet. Es bestand aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Vertreter sollten vom RGPräs. auf fünf Jahre ernannt werden und deutsche Richter mit Spezialerfahrungen sein.

11

Für dieses Verfahren wurden in das RB-Gericht berufen: Senatspräsident i. R. Meyer, der Direktor der Dresdener Bank Frisch und der Industrielle Silverberg („Die Reichsbahn“, Heft 36, 5.9.28; R 43 I /1069 , Bl. 186-189).

12

Im RB-Gesetz wurde in Ziffer 4 des § 44 (RGBl. 1924 I, S. 279 ) festgestellt, daß RReg. und RB-Gesellschaft den Schiedsrichter anrufen konnten, wenn drei Monate nach Eingang eines Antrags in Tariffragen keine Entscheidung des RB-Gerichts verkündet war; danach war das Verfahren vor Gericht einzustellen. Nach Ziffer 2 des § 45 wurde der Schiedsrichter vom Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs eingesetzt und mußte auf Wunsch einer der Parteien neutrale Staatsangehörigkeit besitzen. Seine Entscheidung war endgültig und unanfechtbar.

[51] Der Reichsminister der Finanzen sprach sich gegen eine Reichsgarantie für den etwaigen Ausfall an Einkommen aus der Beförderungssteuer aus13. Gleichwohl glaube er aufgrund einer Rücksprache mit Parker Gilbert annehmen zu können, daß dies keine wesentlichen Schwierigkeiten mit dem Reparationsagenten hervorrufen werde.

13

Leverve war der Meinung gewesen, daß durch die Zusammenlegung der 3. und 4. Klasse in den Personenzügen eine Verminderung der verpfändeten Beförderungssteuer eintreten könne (Bericht des Reparationsagenten für Juni 1928, S. 215). Demgegenüber hatte Generaldirektor Dorpmüller die Ansicht vertreten, daß die erforderliche Summe von 290 Mio Goldmark aufgebracht werde (Schreiben an den RVM vom 24.5.28; R 43 I /1069 , Bl. 132-137). Tatsächlich betrug das Aufkommen aus der Beförderungssteuer 314 Mio GM (Bericht des Reparationsagenten vom Dezember 1928, S. 303).

Das Reichskabinett billigte die Vorschläge des Reichsverkehrsministers. […]14

14

Zum weiteren Fortgang der Dinge: Am 8.9.28 sandte der RVM den obersten Reichsbehörden das Urteil des RB-Gerichts zu (Abdruck im amtl. Nachrichtenblatt der RB-Gesellschaft „Die Reichsbahn“, Heft 36, 5.9.28; R 43 I /1069 , Bl. 186-189). Im Urteil hieß es u. a.: „Die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft ist berechtigt, zu einem von dem Reichsverkehrsminister zu bestimmenden möglichst nahen Zeitpunkt eine Tariferhöhung für den Güterverkehr und den Personenverkehr in einem Verhältnis von etwa 4 zu 1 und in einem Ausmaß vorzunehmen, daß sie eine Mehreinnahme von 250 Mio RM jährlich erzielen kann. […] Die finanzielle Lage der Reichsbahn überbürdet aber der Reichsregierung die vordringliche Aufgabe, den für die Reichsbahn unumgänglich notwendigen Betriebsmittelbestand, der auf nicht weniger als 1 Mrd. RM geschätzt wird, zu schaffen.“ (a.a.O.) Auf dem Anschreiben vermerkte Planck am 27.9.28: „Das Urteil ist ganz besonders aufschlußreich. Bezüglich der Abschreibungspolitik der Reichsbahn kommt das Gericht zu dem überraschenden Ergebnis, daß die Reichsbahn in ihren Abschreibungen noch zu sparsam vorgegangen sei. Im Zusammenhang hiermit steht die am Ende des Urteils an die Reichsregierung gerichtete Aufforderung, der Reichsbahn die Schaffung eines Betriebsmittelbestandes von etwa 1 Milliarde RM zu ermöglichen, d. h. ihr bei der Kapitalbeschaffung jede Unterstützung zu leisten.“ (R 43 I /1069 , Bl. 185).

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