2.13.4 (mu21p): 4) [Zweibrückener Zwischenfall.]

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4) [Zweibrückener Zwischenfall.]

Staatssekretär Schmid und Reichsminister v. Guérard berichteten über einen Anfang Mai stattgehabten Zwischenfall, bei dem infolge einer Zecherei an einem Sonntagabend sich in Zweibrücken eine Verunglimpfung der französischen[55] Flagge durch drei junge deutsche Arbeiter zugetragen habe. Nachdem das französische Kriegsgericht die Beschuldigten in Abwesenheit zu mehrjährigen Zuchthausstrafen verurteilt habe, stehe jetzt das Auslieferungsbegehren der französischen Besatzungsbehörde in Frage3.

3

Den Franzosen war der Aufenthaltsort der drei Arbeiter bekannt. Auf Grund des Rheinlandabkommens sei Deutschland zur Auslieferung verpflichtet, wenn die Beschuldigten nicht nach Österreich weitergingen, vermerkte MinR Vogels am 26. 7. Die Lage sei für die Franzosen schwierig, da sie gerade Offiziere wegen Verunglimpfung eines deutschen Denkmals bestraft hätten. MinDir. v. Hagenow notierte am gleichen Tag unter diesem Vermerk, daß wegen des Auslieferungsbegehrens die Presse auf das Rheinlandabkommen hinzuweisen sei (R 43 I /199 , Bl. 25 f.). Unter dem Verdacht der Fluchthilfe für die drei Arbeiter hatten die Franzosen den Polizei-Oberkommissar Bauer aus Landau bereits verhaftet.

[Das RKab. überläßt das weitere Vorgehen dem RMbesGeb., der mit dem AA Fühlung halten soll.]

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