2.137.3 (mu21p): 3. Außerhalb der Tagesordnung: Errichtung eines „Ministeramts“ im Reichswehrministerium.

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3. Außerhalb der Tagesordnung: Errichtung eines „Ministeramts“ im Reichswehrministerium5.

5

Abgedruckt bei W. Hubatsch, „Hindenburg und der Staat“, 1965, S. 290.

Der Reichswehrminister teilte mit, daß er im Reichswehrministerium eine Organisationsänderung für notwendig gehalten habe, um dem Reichswehrminister persönlich stärkere Einflußnahme auf die Dienstgeschäfte des Ministeriums zu ermöglichen6. Er habe daher ab 1. März 1929 ein „Minister-Amt“ vorgesehen, in dem alle politisch wichtigen Fragen des Ministeriums zentralisiert werden sollen. Diesem Minister-Amt würden eingegliedert die Adiutantur des Reichswehrministers, die Wehrmachts-Abteilung, die Abwehr-Abteilung und die Rechtsabteilung. Desgleichen habe er, der Reichswehrminister, für notwendig gehalten, die Vertretung des Reichswehrministers im Kabinett und vor dem Parlament straffer zu regeln und auf diese Weise den Chefs der Heeres- und Marineleitung7 zu ermöglichen, sich von politischen Tagesfragen fernzuhalten. Er habe daher angeordnet, daß der Chef des Minister-Amts den Reichswehrminister in allen Fragen, die die Herren Chefs der Heeres- und Marineleitung nicht selbst zu vertreten wünschten, im Reichskabinett und im Parlament vertreten solle. In reinen Fragen des Haushalts solle diese Vertretung unter derselben Voraussetzung durch den Chef des Wehramts, für spezielle Marinefragen durch den Chef der Haushaltsabteilung, Gruppe Marine, erfolgen8. Die Bestellung und Tätigkeit von Kommissaren für die Parlamentsverhandlungen[454] werde dadurch nicht berührt. Der Reichswehrminister teilte mit, daß zum Chef des Minister-Amts mit dem 1. März 1929 Generalmajor von Schleicher ernannt sei.

6

Ein Umdruck über die Änderungen im RWeMin. vom 21.2.29 befindet sich in R 43 I /951 , Bl. 177.

7

General von Heye und Admiral Raeder.

8

Generalmajor Frh. v. d. Bussche-Ippenburg und Kapitän z. S. Gadow.

Auf Anfrage des Reichsministers des Innern erklärte der Reichswehrminister, daß die in der neuen Organisation vorgesehene Vertretung der Chefs der Heeres- und Marineleitung durch den Chef des Minister-Amts, der im übrigen General Heye und Admiral Raeder zugestimmt hätten, durchaus mit dem Wehrgesetz in Einklang stehe9. Das Reichskabinett billigte die vom Reichswehrminister vorgetragenen Maßnahmen.

9

Das Wehrgesetz vom 23.3.21 (RGBl., S. 329  ff.) regelte in § 8 die Spitzengliederung mit dem RPräs. als obersten Befehlshaber, unter dem der RWeM die Befehlsgewalt ausübte. An der Spitze des Heeres stand der Chef der Heeresleitung, an der der Marine der Chef der Marineleitung.

Die Sitzung wurde hierauf geschlossen.

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