2.14.6 (mu21p): 6) Aufhebung der Verordnung betreffend Stillegung von Betrieben, welche die Bevölkerung mit Gas, Wasser, Elektrizität versorgen vom 10.11.1920.

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6) Aufhebung der Verordnung betreffend Stillegung von Betrieben, welche die Bevölkerung mit Gas, Wasser, Elektrizität versorgen vom 10.11.192013.

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Seit Oktober 1926 wurde auf Betreiben des RIMin. über die Aufhebung der Verordnungen, die 1920 bis 1924 erlassen worden waren, besonders über die VO v. 10.11.1920 (RGBl. S. 1865 ) verhandelt. Widerspruch war vom RWiMin. erhoben worden (R 43 I /2071 , gefunden in R 43 I /2701 , Bl. 78, 82). Am 2. und 16.3.28 hatte das RKab. über diese VO von 1920 und die VO vom 15.9.23 zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (RGBl. I, S. 879 ) verhandelt und beschlossen, sie vorerst aufrechtzuerhalten.

Der Reichsminister des Innern begründete seine Vorlage14.

14

In der Vorlage des RIM vom 8.8.28 war darauf hingewiesen worden, daß nach Mitteilung des RArbM kein praktisches Bedürfnis für die VO v. 10.11.1920 bestehe. „Die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erlassenen Anordnungen dürfen nach dem Zweck des Artikels 48 der Reichsverfassung nur einstweilige Maßnahmen sein und keinen Dauerzustand schaffen. Das RIMin. ist daher seit längerer Zeit bestrebt, bei den Ressorts auf die Aufhebung der noch bestehenden Verordnungen hinzuwirken. Die älteste aller noch bestehenden Verordnungen ist die Verordnung vom 10. November 1920. Verfassungsrechtlich erscheint ihr längeres Inkraftbleiben unvertretbar.“ Außerdem hatte Severing darauf verwiesen, daß auch praktisch die VO nicht mehr zutreffe. Sie sei seit Jahren nicht mehr angewandt worden. Bei einer Zuspitzung der Verhältnisse sei der Erlaß einer neuen, ihnen angepaßten VO möglich (R 43 I /2071 , gefunden in R 43 I /2701 , Bl. 97-99).

Staatssekretär Dr. Meissner erklärte, daß der Reichspräsident gegen die Aufhebung der Verordnung keine Bedenken habe, daß er aber gleichzeitig auch sämtliche anderen noch auf Grund des § 48 vorhandenen Verordnungen zu beseitigen bitte.

Im gleichen Sinne sprach sich auch der Reichswirtschaftsminister aus.

Staatssekretär Dr. Popitz erklärte, daß das Reichsfinanzministerium die Verordnung über den Steuerstreik noch nicht für entbehrlich halte, solange nicht durch die Strafgesetz-Novelle entsprechende Bestimmungen des Strafrechts in Kraft getreten seien15.

15

Auch der StSRkei hatte am 9. 8. erklärt, daß die VO v. 15.9.1923 aus strafrechtlichen Gründen noch nicht aufgehoben werden könne: In § 1 der Notverordnung war die Aufhetzung zum Steuerstreik unter Strafe gestellt worden (R 43 I /2071 , gefunden in R 43 I /2701 , Bl. 100).

Der Reichsminister des Innern erklärte, daß gegen die weitere Beibehaltung der noch auf Grund des § 48 bestehenden Verordnungen verfassungsrechtliche Bedenken vorlägen. Er halte es für ungesetzlich, auf diese Weise einen Dauerzustand zu schaffen, um gewisse verwaltungstechnische Erleichterungen zu erlangen.

[60] Auch der Reichsminister der Justiz sprach sich für gleichzeitige Aufhebung aller Verordnungen aus.

Das Kabinett beschloß, es solle zunächst geprüft werden, ob nicht die gleichzeitige Aushebung sämtlicher auf Grund des § 48 der Reichsverfassung erlassenen und zur Zeit noch bestehenden Verordnungen möglich sei16.

16

Der Antrag des RIM ging am 10. 9. ein und erfaßte 14 Verordnungen aus den Jahren 1920 bis 1924 (R 43 I /2071 , Bl. 107-109). Aus verfassungsrechtlichen Gründen schien die Aufhebung der Verordnungen notwendig, da sie dem RT nicht vorgelegt worden waren. Ressortbedenken bestanden gegen die Aufhebung der VO über die Bildung außerordentlicher Gerichte (29. 3. und 14.4.21, RGBl. S. 371  ff. und 689) und gegen die VO über Aufbewahrung fremder Wertpapiere (21.1.23, RGBl. I, S. 1119  f.). Der RIM lehnte am 24.9.28 die Ressortbesprechung gegenüber dem RWiM ab, da es sich bei seinem Antrag um „eine politische Willensfrage“ handele, „über die lediglich das Kabinett entscheiden kann“ (R 43 I /2071 , Bl. 113).

[…]

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