2.18.4 (mu21p): 4) Verlängerung der Bezugsdauer der Krisenunterstützung.

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[76]4) Verlängerung der Bezugsdauer der Krisenunterstützung25.

25

In einer Besprechung im RArbMin. mit den Ressorts vom 20. 8. hatte MinDirig. Weigert über die ungünstige Entwicklung der Konjunktur berichtet, die von Mitte September an zur Verschlechterung der Lage auf dem Arbeitsmarkt führen werde. Das Kabinett habe die Verlängerung der Krisenfürsorge beschlossen, es gehe jetzt nur um die Vorverlegung ihres Beginns um kaum mehr als einen Monat (Niederschrift in R 43 I /2033 , Bl. 280 f.).

Staatssekretär Dr. Geib führte aus, daß das Reichsarbeitsministerium zu der Überzeugung gelangt sei, es sei zweckmäßig, das Inkrafttreten der durch Beschluß des Reichskabinetts vom 23. Juli bereits grundsätzlich bewilligten endgültigen Regelung zu beschließen, ohne vorher noch eine Zwischenlösung einzuschalten.

Der Reichswirtschaftsminister führte demgegenüber aus, daß er an seiner bisherigen sachlichen Überzeugung festhalten müsse und es nicht für zweckmäßig erachten könne, das Eintreten der wirtschaftlichen Krise gewissermaßen auf Termin festzulegen. Er spreche sich nach wie vor für Befolgung der preußischen Anregung aus, die Vorsitzenden der Landesarbeitsämter mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers zur Verlängerung der Höchstdauer der Krisenunterstützung bis auf 39 Wochen nach eigenem Ermessen zu ermächtigen.

Das Reichskabinett entschied sich für den Vorschlag des Reichsarbeitsministeriums, daß ohne vorherige Zwischenlösung die endgültige Festsetzung der verlängerten Höchstdauer der Krisenunterstützung gemäß Beschluß des Reichskabinetts vom 23. 7. mit Wirkung vom 17. September in Kraft treten solle26.

26

Veröffentlicht in RGBl. 1928 I, S. 373 .

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