2.79.4 (mu21p): 4. Landesverratsbestimmungen im neuen Strafgesetzbuch.

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4. Landesverratsbestimmungen im neuen Strafgesetzbuch.

Der Reichsminister der Justiz trug den Sachverhalt vor9. – Er führte aus, daß bei der Neufassung der Vorschriften über Landesverrat besonders auf folgende drei Punkte hinzuweisen sei:

9

Der RJM hatte in einer Kabinettsvorlage vom 1. 12. mitgeteilt, daß im 21. Ausschuß (Strafgesetzbuch) die Behandlung des Landesverrats bevorstehe. Um eine Grundlage für die der RReg. nahestehenden Parteien zu finden, seien die Vorschriften neu bearbeitet worden. Die Ministerien, die im übrigen übereinstimmen würden, hätten sich über den § 93 a (s.Anm. 11) nicht einigen können. Weitere Ressortbesprechungen seien erfolglos (R 43 I /557 , Bl. 173-176). Erläuternd hatte Wienstein in seinem Votum hinzugefügt, besonders der RWeM sei mit der Fassung nicht einverstanden. Es sei aber auch nicht anzunehmen, daß der RReg. nahestehende Parteien sämtlich zustimmen würden. Er schlage vor, „eine Vorschrift nach Art des § 93 a ganz“ fortfallen zu lassen (2. 12.; R 43 I /557 , Bl. 177).

a)

Der fahrlässige Landesverrat solle wie nach geltendem Recht nur disziplinarisch bestraft werden;

b)

Landesverrat solle nur zugunsten einer ausländischen Regierung begangen werden können;

c)

neu sei der Tatbestand der landesverräterischen Fälschung (§ 94 des Entwurfs)10.

10

Der § 94 lautete: „Wer durch Fälschung oder Verfälschung Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, die im Falle der Echtheit Staatsgeheimnis sein würden, in der Absicht herstellt, sie an eine ausländische Regierung oder an jemand, der für eine ausländische Regierung tätig ist, gelangen zu lassen oder sie öffentlich bekannt zu machen, wird mit Zuchthaus bestraft. – Ebenso wird bestraft, wer falsche oder verfälschte Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände oder falsche Nachrichten, die im Falle der Echtheit oder Richtigkeit Staatsgeheimnis sein würden, an eine ausländische Regierung oder an jemand, der für eine ausländische Regierung tätig ist, gelangen läßt oder sie öffentlich bekannt macht. – Wer sich Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände der in Abs. 2 bezeichneten Art in der Absicht verschafft, sie an eine ausländische Regierung oder an jemand, der für eine ausländische Regierung tätig ist, gelangen zu lassen oder sie öffentlich bekannt zu machen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft“ (Anlage in R 43 I /1434 , Bl. 291-293, hier: Bl. 292).

Er hoffe, daß hiergegen keine Bedenken geltend gemacht würden, insbesondere nicht gegen die Absicht, den fahrlässigen Landesverrat nur disziplinarisch zu bestrafen.

Bedenken hiergegen wurden von keinem Mitglied des Reichskabinetts geäußert.

Der Reichsminister der Justiz führte weiter aus, daß vor allem der preußische Innenminister und der Reichsminister des Innern eine Vorschrift nach Art des § 93 a des beiliegenden Entwurfs wünschten. (Gefährdung außenpolitischer Interessen.)11

11

Der § 93 a lautet: „Wer ein Staatsgeheimnis öffentlich bekanntmacht, weil er zu der Überzeugung gelangt ist, daß nur auf diese Weise eine im Innern drohende unmittelbare schwere Gefahr für den Bestand des Staates abgewendet werden kann, wird nicht wegen Landesverrat bestraft. – War diese Überzeugung unrichtig, so wird der Täter mit Gefängnis bestraft, wenn er es unterlassen hatte, die Grundlage seiner Überzeugung mit der Sorgfalt nachzuprüfen, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig war“ (Anlage zur Kabinettssitzung in R 43 I /1434 , Bl. 291-293, hier: Bl. 292).

Er selbst halte auch eine derartige Vorschrift für zweckmäßig, die im übrigen auch von der Sozialdemokratie verlangt werde. Er könne sich denken, daß unser Staatswesen in späterer Zukunft einmal diese Vorschrift entbehren könne.

Der Reichsminister des Auswärtigen und der Reichswehrminister hätten sich bisher gegen diese Vorschrift ausgesprochen. Es sei nun unbedingt notwendig, hierüber Einigung zunächst im Kabinett und dann im Reichstagsausschuß herbeizuführen, um das große Werk des neuen Strafgesetzentwurfs nicht zu gefährden.

[286] In sachlicher Beziehung müsse er besonders darauf hinweisen, daß eine Einschränkung der Landesverratsprozesse dringend erwünscht sei und weite Kreise der Bevölkerung nicht mehr als Landesverrat betrachteten, was nach geltendem Recht noch als Landesverrat bestraft werde. Der § 93 a solle in dieser Beziehung Abhilfe schaffen.

Der Reichswehrminister erklärte, dem § 93 a nicht zustimmen zu können. Mit dieser Vorschrift werde man dem Landesverrat Tür und Tor öffnen.

Der Reichswehrminister führte u. a. das Reichsgerichtsurteil im Prozeß gegen Salomon an und wies darauf hin, daß der Botschafter von Hoesch sich im Jahre 1926 darüber beschwert habe, daß die deutsche Presse die außenpolitischen Belange durch Veröffentlichungen über die schwarze Reichswehr beeinträchtige. Er wies ferner auf Reden des belgischen Außenministers Broqueville12, eines französischen Senators, sowie eines Generals der Rheinarmee hin, die insbesondere Material benutzten, das in der „Menschheit“ enthalten sei13. Gewöhnlich erscheine zuerst eine derartige landesverräterische Nachricht in einem kleinen französischen Blatt und sodann in deutschen extrempazifistischen Blättern, um schließlich von mehreren deutschen Tageszeitungen übernommen zu werden. Er habe die begründete Vermutung, daß der französische Nachrichtendienst planmäßig rings um Deutschland Landesverrat vorbereite.

12

Broqueville hatte im Februar und Juli 1927 auf Grund militärischer Berichte sich über die deutsche Heeresstärke ausgelassen, die er im Kriegsfall auf 300 000 Mann beziffert hatte. Daraufhin war es zu einem mehrfachen Notenwechsel zwischen dem 8. und 26.7.27 gekommen, da sich Broqueville weigerte, auf die deutsche Aufforderung hin seine Informationsquelle bekanntzugeben.

13

Vom Oktober 1926 an waren gegen diese Zeitung mehrere Verfahren eingeleitet worden, da sie im Verdacht stand, in verschiedenen Artikeln Landesverrat geübt zu haben (Material in R 43 I /557 ).

Im übrigen machte der Reichswehrminister die aus der Anlage ersichtlichen ergänzenden Vorschläge § 94 a14 und § 94 b15.

14

Dieser § 94 a entsprach wörtlich dem GesEntw., den bereits am 3.6.27 Geßler dem Kabinett vorgelegt hatte. Darin hatte er angeregt, die RReg. solle die Regierungsparteien veranlassen, im RT „die Schaffung eines Sondergesetzes gegen die Gefährdung der Auslandsbeziehungen“ zu beantragen. Nach Geßlers Vorschlag sollte mit Gefängnis bestraft werden, „wer öffentliche Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die sich auf Landesverteidigung beziehen oder geeignet sind, gegen das Deutsche Reich den Vorwurf einer Verletzung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen zu begründen“. Straffrei sollte ausgehen, wer zuvor dem RK von der beabsichtigten Veröffentlichung Mitteilung gemacht habe und diese von ihm genehmigt oder aber sechs Monate nach der Mitteilung keine Antwort erhalten habe (Hinweis im Votum Wiensteins vom 2.12.28; R 43 I /557 , Bl. 177).

15

Der Paragraph sollte lauten: „Wer öffentlich zu einem Angriffskrieg des Reiches oder gegen das Reich auffordert, wird mit Gefängnis bestraft“ (Anlage in R 43 I /1434 , Bl. 294).

Der Reichskanzler betonte, daß jetzt nach dem Versailler Vertrage in Deutschland andere Zustände herrschten, als vor dem Kriege. Man könne an der Tatsache nicht vorbeigehen, daß wir gerade mit Rücksicht auf den Versailler Vertrag in mancherlei Beziehung illegale Zustände in Deutschland hätten16. Er könne sich keinen Vorteil davon versprechen, wenn die Zahl der Landesverratsprozesse sehr stark sei. Besonders bedenklich sei natürlich auch die Gefahr, daß der Reichstag sich der Angelegenheit annehme und über vielleicht illegale Zustände in öffentlicher Sitzung spreche.

16

Vgl. für diese illegalen Zustände Dok. Nr. 42 und 181.

[287] Der Reichsminister des Auswärtigen äußerte schwere Bedenken gegen den § 93 a. Der einzelne Staatsbürger dürfe nicht entscheiden, ob er ein Staatsgeheimnis preisgeben dürfe.

Gegen den § 94 a der vom Reichswehrminister vorgeschlagenen Fassung äußerte er gleichfalls Bedenken. Die Fassung könne zu der Annahme verleiten, als ob wir viel zu verbergen hätten. Auch er sei im übrigen ein Gegner vieler Landesverratsprozesse.

Der Reichsminister der Justiz erklärte sich in bezug auf die Vorschläge des Reichswehrministers mit dem § 94 b einverstanden. Gegen den § 94 a äußerte er Bedenken; hier werde eine Art Vorzensur eingeführt. Im übrigen betonte auch er, daß tatsächlich gewisse illegale Zustände vorhanden seien, die man am besten totschweigen solle.

Staatssekretär Dr. Abegg erklärte, die preußische Staatsregierung sei bereit, die Staatsgeheimnisse zu schützen und zu verhindern, daß jeder auf eigene Faust Politik treibe. Vor einiger Zeit seien Nachrichten über die Schutzpolizei an das Ausland verkauft worden. Leider habe das Reichsgericht wegen Landesverrats verurteilt. Die preußische Staatsregierung habe hier auf dem Standpunkt gestanden, daß Bestand und Einrichtung von Schutzpolizei nicht geheim seien.

Was nun den § 93 a anlange, so könne man hier vielleicht auf diplomatischem Wege leichter helfen als durch Landesverratsprozesse.

Auf Grund einer eingehenden Erörterung zu § 93 a stellte der Reichskanzler fest, daß die Angelegenheit in einer Chefbesprechung am Mittwoch, dem 5. Dezember unter Zugrundelegung eines neuen Vorschlages des Reichsministers der Justiz erneut erörtert werden solle17.

17

Der neue Entwurf des RJM ging dahin, daß der vorgeschlagene § 93 a fortfalle und für ihn ein § 115 a eingefügt werde: „Wer ein Staatsgeheimnis öffentlich bekanntgibt, weil er der Überzeugung ist, daß nur durch die öffentliche Bekanntgabe die Gefahr eines wesentlich größeren Schadens für das Reich abgewendet werden kann, wird mit Einschließung von einer Woche bis zu fünf Jahren bestraft. – Die Tat wird nur auf Verlangen der RReg. verfolgt.“ (RJM an den StS Rkei, 4.12.28; R 43 I /557 , Bl. 178 f.). In der Chefbesprechung am 5. 12. äußerte der RWeM Bedenken gegen diese Fassung und legte eine eigene Neufassung des § 93 a vor: „Wer ein Staatsgeheimnis öffentlich bekannt macht in der alleinigen Absicht, eine unmittelbare schwere Gefahr für den verfassungsmäßigen Bestand des Reichs abzuwenden, wird nicht bestraft, wenn seine Überzeugung berechtigt war, daß er dieses Ziel nur auf diesem Wege verfolgen konnte.“ Im Gegensatz hierzu hielt der RAM die Fassung des RJM für weitergehend. Der RIM setzte sich für eine Fassung ein, die die Landesverratsprozesse weitgehend einschränke. Er wollte der Fassung des RJM nicht widersprechen, hielt aber eine Fassung seines Ressorts für zweckmäßiger: „Wer ein Staatsgeheimnis öffentlich bekannt macht, weil er zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Bekanntgabe zur Abwendung einer drohenden Gefahr die Nachteile eines Bekanntwerdens im Ausland erheblich überwiegt, wird nicht wegen Landesverrats bestraft. – Beruhte die Überzeugung des Täters auf einem Irrtum und konnte er die Gefahr mit gleicher Aussicht auf Erfolg auch auf andere Weise abwenden, so wird er mit Gefängnis bestraft, sofern er fahrlässig gehandelt hat und als Folge seiner Tat eine erhebliche Schädigung oder Gefährdung des Wohles des Reichs tatsächlich festgestellt ist.“ Dieser Fassung schloß sich der RK an. StS Abegg hielt die Fassung des RJM für erwägenswert. Es wurde beschlossen, die Fassung des § 115 a zur Grundlage für die Verhandlungen mit den Parteien zu machen. Dem stimmte der RWeM mit dem Vorbehalt zu, „endgültig Stellung zu nehmen, wenn die Verhandlungen mit den Parteien im RT weiter fortgeschritten seien“ (Niederschrift in R 43 I /557 , Bl. 190 f.).

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