2.9.4 (mu21p): 4) Weitere Behandlung des Entwurfes eines Steuervereinheitlichungsgesetzes.

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[28]4) Weitere Behandlung des Entwurfes eines Steuervereinheitlichungsgesetzes.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß die zweite Lesung des Entwurfs des Steuervereinheitlichungsgesetzes im Reichsrat bevorstehe25. Er wolle nun zunächst die Verhandlungen im Reichsrat fortführen. Das Reichskabinett könne dann später entscheiden, in welchen Punkten Doppelvorlage einzubringen sei.

25

Das Steuervereinheitlichungsgesetz war als RR-Drucks. Nr. 104 am 15.7.27 vom RFM Köhler dem RR vorgelegt worden. Es enthielt ein Grundsteuerrahmengesetz, ein Gewerbesteuerrahmengesetz, ein Gebäudeentschuldungssteuergesetz und ein Steueranpassungsgesetz.

Der Reichspostminister äußerte die Bitte, der Reichsminister der Finanzen möge mit der Bayerischen Regierung verhandeln26, bevor die Beratung des Entwurfs im Reichsrat beginne.

26

Bereits am 9.8.27 hatte sich der bayer. MinPräs. an RK Marx wegen des GesEntw. gewandt, der für Bayern untragbar sei und gegen die Reichsverfassung verstoße (R 43 I /2398 , Bl. 197 f.). Außerdem hatte am 12.7.28 der Vertreter der RReg. München zur am 5. 7. vereinbarten Lohnsteuersenkung berichtet, daß sie von der BVP-Korrespondenz als „Popularitätshascherei“ bezeichnet werde. Das Reich mache auf Kosten der Länder Geschenke. Eine Minderung der Einnahmen in Höhe von 6 bis 8 Mio Mark könne Bayern nicht ertragen. Beim letzten Finanzausgleich sei den Ländern versprochen worden, daß bis zum nächsten Finanzausgleich kein reichsgesetzlicher Eingriff in die Länderfinanzen erfolge. Am 16. 7. berichtete der Vertreter der RReg. München, daß in Übereinstimmung von BVP-Korrespondenz und sozialdemokratischer Münchener Post die Abhängigkeit der bayer. Finanzen vom Reichsfinanzausgleich und einem angemessenen Anteil am Reichssteueraufkommen betont worden sei (R 43 I /2251 , Bl. 234).

Der Reichsminister der Finanzen sagte dies zu.

Das Reichskabinett stimmte dem Vorschlage des Reichsministers zu, daß zunächst die Verhandlungen über den Gesetzentwurf im Reichsrat fortgeführt werden sollten27. Später könne dann das Reichskabinett sich darüber schlüssig werden, ob und in welchen Punkten eine Doppelvorlage28 notwendig sei29.

27

Am 29.8.28 berichtete MinR Feßler, daß die Vereinigten RR-Ausschüsse in einer Geschäftsordnungsdebatte die Behandlung des Steuervereinheitlichungsgesetzes bis zum 17. 9. vertagt hatten. Der Antrag sei von Sachsen ausgegangen. Preußen und Bayern hätten bezweifelt, daß die RReg. auf dem Boden der Vorlage in allen Punkten stehe, aber StS Popitz habe mit Hinweis auf die KabS. v. 13. 7. diese Meinung zurückgewiesen. Doppelvorlagen seien soweit ausgeschlossen, wie der RR mit der Vorlage übereinstimme. Durch Verhandlungen zwischen RReg. und RR könne man eine einheitlichere Stellungnahme erreichen. Der RR werde sich demnächst noch mit acht steuerrechtlichen Entwürfen beschäftigen müssen (R 43 I /2398 , Bl. 322 f.).

28

Siehe dazu Artikel 69 RV.

29

Zur weiteren Behandlung der Angelegenheit im Kabinett s. Dok. Nr. 44, P. 1.

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