2.28 (mu21p): Nr. 28 Sechsmächte-Besprechung in Genf. 16. September 1928, 10.30 bis 13.30 Uhr

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[113] Nr. 28
Sechsmächte-Besprechung in Genf. 16. September 1928, 10.30 bis 13.30 Uhr

R 43 I /502 , Bl. 115-136

Anwesend: Müller, StS v. Schubert, Dolmetscher Schmidt, Lord Cushendun, Briand, Hymans, Scialoja, Adatci.

[Räumungsfrage und Reparationen.]

Zu Beginn der Unterredung führte Herr Adatci aus, daß er seit der letzten Besprechung von Tokio Instruktionen erhalten habe, die seinen von ihm damals mitgeteilten Eindruck bestätigten1. Er habe den Auftrag erhalten, im Namen der japanischen Regierung zu erklären, daß sie alles Interesse an einer Befriedung und wirtschaftlichen Stabilisierung Europas habe und gäbe dem Wunsch Ausdruck, daß dieses Ziel sobald wie möglich erreicht würde.

1

Siehe Dok. Nr. 23.

Hinsichtlich des Finanzsachverständigenausschusses lege die japanische Regierung Wert darauf, daß ein Japaner als Sachverständiger an den Arbeiten beteiligt werde.

Lord Cushendun legte darauf eine kurze Zusammenfassung des Verhandlungstandes, wie er sich am Ende der letzten Unterredung darstellte, vor. Nach einigen Richtigstellungen, in deren Verlauf deutscherseits unterstrichen wurde, daß die Frage der zweiten Zone nicht von Deutschland, sondern von Herrn Briand in die Debatte geworfen worden sei und daß man niemals von einer Gegenleistung für die Rheinlandräumung gesprochen habe, wurde zur allgemeinen Diskussion übergegangen.

Der Herr Reichskanzler2 führte aus, daß er eingehend telefonisch und telegrafisch nach Berlin Bericht erstattet habe3. Es seien über einzelne Punkte Rückfragen von Berlin erfolgt, woraus hervorgehe, daß das deutsche Kabinett den ganzen Fragenkomplex eingehend geprüft habe und von der deutschen Delegation eingehend unterrichtet worden sei. Er wolle die bereits mehrfach dargelegte grundsätzliche Stellungnahme Deutschlands nicht wiederholen und[114] nur darauf hinweisen, daß auch das Kabinett sich auf die Rechtsgrundlage des Art. 431 stelle. Hinsichtlich der Feststellungs- und Schlichtungskommission habe das Kabinett nach eingehender Beratung beschlossen, daß Deutschland, ohne sich Verhandlungen über einzelne Punkte entziehen zu wollen, eine derartige Kommission nur dann ins Auge fassen könne, wenn sie im Rahmen der Versailler Vertrages eingesetzt würde, d. h., wenn sie nach 1935 wieder verschwände. Die deutsche Delegation habe dem Kabinett in Berlin auch mitgeteilt, daß man französischerseits diese Kommission zur Ausfüllung einer Lücke in den Locarno-Verträgen vorschlüge. Das Kabinett habe darauf zurückgefragt, ob schon in früheren Unterhaltungen französischerseits auf eine Lücke im Locarno-Vertrag hingewiesen worden sei, worauf die Delegation im negativen Sinne geantwortet hätte.

2

Seit dem 15. 9. hatte der RK Material zur Verfügung, das Briand als Verhandlungsunterlagen diente. Es war dem deutschen Gesandten in Bern, Adolf Müller, von dem ehemaligen französischen Finanzminister und MinPräs. Caillaux übergeben worden, da dieser „die Grundlage des Ministeriums Poincaré für Deutschland ungangbar“ hielt. Es handelte sich einmal um „die Instruktion für Briand auf Grund der Kabinettssitzung vom 21. 8. Diese von Berthelot redigierte Instruktion wurde ihm für Genf mitgegeben“. Außerdem erhielt Adolf Müller „den programmatischen Entwurf Daladiers für den demnächst in Angers (Loire) stattfindenden radikalen Kongreß“. (Ad. Müller an den RK 15.9.28; SPD: Nachlaß Müller  K). In der Agenda des Kabinetts für Briand, „Die Rheinlandräumung und die Regelung der Reparationsschulden“ wurde auf den Pfandcharakter der Besetzung und auf den industriellen Aufschwung in Deutschland hingewiesen. Das Programm der Radikalen über „die Internationale Politik Frankreichs“ enthielt die Ansicht, daß das Kabinett der Großen Koalition in Deutschland noch keine französischen Zugeständnisse „provoziere“. Deutsche Verpflichtungen seien jetzt aber höher als bisher einzuschätzen. Gegen deutsche Reparationen solle die Besetzung des Rheinlandes, das seinen Pfandwert verliere, eingetauscht werden. Wegen der Regelung der interalliierten Schulden solle Frankreich Schritte unternehmen (SPD: Nachlaß Müller O IV).

3

Vgl. Anm. 3, 5 und 8 zu Dok. Nr. 26.

Deutscherseits fürchte man, daß die Kommission, anstatt die Schwierigkeiten zu erleichtern sie im Gegenteil vergrößern und neue Spannungen zwischen Deutschland und Frankreich schaffen würde. Deutschland habe von vornherein erklärt, daß es kein über den Versailler Vertrag hinausgehendes Sonderregime annehmen könne. Was die Einsetzung der Kommission im Rahmen der Locarno-Verträge anbetreffe, so sei die Schwierigkeit folgende: Die Locarno-Verträge seien von den gesetzgebenden Körperschaften des deutschen Reichs angenommen worden. Daher bedürfe auch jeder Zusatz zu diesen Verträgen der Billigung der gesetzgebenden Körperschaften, was natürlich in dem vorliegenden Falle mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft wäre. Wenn die Kommission jedoch als Instrument für die Durchführung des Versailler Vertrages angesehen werden könne, sei die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften nicht notwendig.

Hinsichtlich der Art. 42, 43 und 44 des Versailler Vertrags, die Deutschland das Errichten von Befestigungen, militärische Übungen und materielle Vorbereitung für die Mobilisierung untersagten, habe man deutscherseits gewisse Befürchtungen wegen einer eventuellen weiteren Auslegung besonders des letzten Punktes. Man könne mit Hilfe des Verbots der materiellen Vorbereitung der Mobilisierung jederzeit Eingriffe in das industrielle und wirtschaftliche Leben vornehmen, indem man durch eine allzu weitgehende Auslegung bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten unter Punkt 3 fallen lasse. Die Rheinlandbevölkerung hege in dieser Hinsicht die schwersten Befürchtungen, da sie bereits einige Erfahrungen in bezug auf die übertrieben weite Auslegung dieser Artikel gemacht habe. So seien kürzlich Pfadfinder im Rheinland verhaftet worden, weil die Fahnen, die sie mitführten, nach Ansicht der Besatzungsbehörden ihren Spielen den Charakter einer militärischen Vorbereitung gäben. Auch seien Bahnbauten verboten worden, weil die Besatzungsbehörden die betreffende Bahn als rein strategisch ansähen. Das könne man natürlich von jeder Eisenbahn sagen, denn jede Bahn könne letzten Endes auch strategischen Zwecken dienstbar gemacht werden, aber es sei zu verstehen, wenn auf Grund dieser Erfahrungen die Rheinbevölkerung schwere wirtschaftliche Schäden durch die Auslegung dieser drei Artikel befürchtete. Und das seien auch die Gründe, weshalb das Kabinett unter keinen Umständen ein Feststellungs- und Schlichtungskomitee über 1935 hinaus annehmen könne.

[115] Darauf antwortete Herr Briand, daß das, was er bei der letzten Unterhaltung vorausgesehen hätte, eingetreten sei. Seine Regierung habe nämlich, obgleich sie wegen der schwebenden Ernennung des neuen Handels- und Luftfahrtministers nicht vollständig gewesen sei4, der Eröffnung offizieller Rheinlandräumungsverhandlungen zugestimmt. Das sei doch immerhin schon ein großer Fortschritt. Allerdings mache die französische Regierung bezüglich der Rechtslage und des deutschen Rechtsanspruchs auf Räumung auf Grund von Art. 431 Vorbehalte, da sie der Ansicht sei, daß Art. 431 Deutschland nicht das Recht gebe, offizielle Verhandlungen zu fordern. Die französische Regierung habe sich jedoch, wie er bereits in der letzten Unterhaltung andeutete, auf einen politischen und praktischen Standpunkt gestellt und im Geiste von Locarno einer offiziellen Verhandlung zugestimmt. Dies sei ein um so größerer Fortschritt, als Herr Stresemann, der doch mit ihm in außerordentlich guten persönlichen Beziehungen stehe, etwas Derartiges trotzdem nie erreicht habe.

4

Vgl. Anm. 11 zu Dok. Nr. 23.

Man sei aber französischerseits der Ansicht, daß man die Gelegenheit der Räumungsverhandlungen benutzen müsse, um alle noch zwischen den beiden Ländern bestehenden Schwierigkeiten finanzieller Art zu lösen, weil sonst diese Schwierigkeiten in der Zukunft immer von neuem zwischen den beiden Ländern auftauchen und ihre gegenseitige Annäherung stören würden. Deutschland wäre an dieser finanziellen Lösung mindestens in gleichem Maße interessiert wie Frankreich.

Was die Feststellungs- und Vergleichskommission anbetreffe, so müsse er zunächst feststellen, daß es sich keinesfalls um ein Zusatzabkommen zu den Locarno-Verträgen handeln solle. Der Artikel 4 des Rheinpaktes solle nur als Grundlage für die Einsetzung einer derartigen Kommission gelten. Im übrigen müsse er darauf hinweisen, daß das Ratskomitee ja bereits alle Bedingungen, unter denen eine Investigation eingeleitet werden könne, festgesetzt habe. Wenn man daher auf französischer Seite Schwierigkeiten machen wolle und Konflikte herbeizuführen wünsche, dann brauche man nur bei jeder Ratssitzung eine lange Liste von Klagen gegen Deutschland vorzubringen, und das Investigationsverfahren müsse seinen Lauf nehmen. Es handle sich daher bei dieser Kommission durchaus nicht um etwas Neues, sondern nur um die abgeänderte und gemilderte Form einer bereits bestehenden Einrichtung. Der Rat habe zwei Resolutionen gefaßt, in denen die entmilitarisierte Zone des Rheinlandes ausdrücklich ausgenommen worden sei, wobei der Vorbehalt einer Sonderkontrolle gemacht würde5. (Le Conseil a pris deux résolutions metant de côté la Rhénanie pour un contrôle spécial). Da aber seinerzeit Locarno dicht vor der Tür stand, habe er darauf hingewirkt, daß diese Frage der Sonderkontrolle der entmilitarisierten Zone verschoben worden sei. Im Dezember 1926 habe dann der Rat eine Resolution gefaßt, in der ein zwischen den interessierten Mächten abzuschließendes Sonderabkommen ins Auge gefaßt wird. (Une résolution du Conseil prise au mois de décembre 1926 et qui vise une convention spéciale à conclure entre les Puissances[116] intéressées)6. Es handelt sich also, wie noch einmal nachdrücklichst festgestellt werden solle, nicht um etwas Neues, keinesfalls um ein Zusatzabkommen zum Locarno-Vertrag.

5

Gemeint sind wohl die Regelungen vom 27.9.24 und vom 14.3.25.

6

Die Beratungen der 43. Tagung des Völkerbundsrates über Investigationen fanden vom 6. bis 11.12.26 statt.

So wie die allgemeine Lage jetzt sei, leide Deutschland unter der Unsicherheit bezüglich der Höhe seiner Reparationslast und Frankreich unter der Unsicherheit bezüglich der Möglichkeit, sich der französischen finanziellen Lasten zu entledigen. Da nun die Diskussion über das Rheinlandpfand, so wie es die Artikel 429, 430 und 431 des Vertrags von Versailles vorsehen, eröffnet sei, solle man die Gelegenheit benutzen, um gleich alles noch zu Regelnde zu liquidieren. Deshalb sei der Vorschlag zur Einsetzung eines finanziellen Sachverständigenausschusses gemacht worden. Wenn dieser Ausschuß sähe, daß weder durch eine Anleihe noch durch eine Mobilisierung von Obligationen eine Lösung erfolgen könne, dann solle er wenigstens darauf hinwirken, daß die Annuitätenzahlung für eine genügende Anzahl von Jahren sichergestellt wird, damit die Gläubiger Deutschlands nicht in die Lage versetzt würden, ganz allein ihre finanziellen Lasten zu tragen. Aus derartigen Verhandlungen würde sich sofort eine Entspannung der Lage ergeben. Hinsichtlich der Einzelheiten, des Funktionierens und der Machtbefugnisse sowie der Zusammensetzung dieses Finanzsachverständigen-Ausschusses wäre es das Beste, wenn die Regierungen sich auf diplomatischem Wege darüber einigten.

Man habe französischerseits auf dieser Grundlage der Eröffnung von Rheinlandverhandlungen zugestimmt, weil man Vertrauen habe zu dem friedlichen Geist der jetzigen Regierung und des deutschen Volkes.

Lord Cushendun richtete darauf an Herrn Briand zwei Fragen. Er wies erstens darauf hin, daß der Herr Reichskanzler ausdrücklich erklärt habe, eine Feststellungs- und Schlichtungskommission über 1935 hinaus nicht annehmen zu können, und forderte Herrn Briand auf, seine Ansicht über diese deutsche Erklärung zu sagen. Zweitens fragte er Herrn Briand, ob er sich schon irgendwelche näheren Einzelheiten bezüglich der Zusammenstellung und der Arbeit der von ihm vorgeschlagenen Kommission gemacht habe.

Herr Briand antwortete darauf, daß er sich selbst noch nicht über die Zusammensetzung und das Funktionieren klar sei. Man könne aber an die Vorschläge denken, die in deutschen und französischen Zeitungen darüber erschienen seien; auch haben sich ja gewisse Kongresse bereits mit dieser Frage befaßt7 und seien auch zu gewissen Lösungen gekommen. Die Kommission könne sich aus Konsularvertretern, aus Militär-Attachés oder auch aus besonders ernannten Persönlichkeiten zusammensetzen, aber im einzelnen habe er sich die Frage noch nicht überlegt. Hinsichtlich der Beschränkung dieser Kommission auf 1935 müsse er sagen, er verstehe die deutsche Haltung nicht. Wenn man die Kommission in Zusammenhang mit den Locarno-Verträgen brächte, so sei es logisch, daß sie genau so lange funktioniere wie die Locarno-Verträge[117] in Kraft seien. Es bestehe auch ein Interesse daran, die Kommission nicht im Jahre 1935 verschwinden zu lassen, denn sie sei ja gerade dazu bestimmt, gewisse Schwierigkeiten, die das viel starrere und schwierigere Investigationsverfahren mit sich bringe, zu mildern. Man solle sich nach 1935 nicht der Möglichkeit berauben, ein Schlichtungsverfahren, wie es auch durch diese Kommission anhängig gemacht werden könnte, durchführen zu können. Im übrigen möchte er bezüglich der Verhältnisse im Rheinland und der Eingriffe in die wirtschaftliche Tätigkeit dieses Gebiets, von denen der Herr Reichskanzler vorher gesprochen habe, sagen, daß er mit großer Befriedigung eine deutsche Note zur Rechtfertigung eines gewissen Eisenbahnbaus gelesen habe, in der ausgeführt würde, daß das Rheinland zu einer nie gekannten Prosperität gelangt sei, die dreimal so groß sei wie diejenige der Vorkriegszeit. Es gehe daraus hervor, daß die Besatzung dem Rheinland doch nicht allzu großen Schaden zufüge. Im übrigen weise er darauf hin, daß das Aufhören der Kommission im Jahre 1935 gegen den Artikel 4298, letzter Absatz des Vertrages von Versailles verstieße, der folgendermaßen lautete: „Erachten zu diesem Zeitpunkt die alliierten und assoziierten Regierungen die Sicherheit gegen einen nicht herausgeforderten Angriff Deutschlands nicht als hinreichend, so darf die Zurückziehung der Besetzungstruppen in dem zur Erlangung der genannten Sicherheit für nötig gehaltenen Maße aufgeschoben werden.“ Die Hauptsache sei nach seiner Ansicht, daß man erst einmal in Verhandlungen eintrete. Es würde sich dann sicher herausstellen, daß die Einigung gar nicht so schwer sei.

7

Gemeint sind wohl die Sozialistenkongresse in Luxemburg 1926 und in Brüssel 1928, auf denen Kontrollkommissionen ziviler Art für die Überwachung der Abrüstung gefordert worden waren.

8

Am Rand vom RK angestrichen und mit einem Fragezeichen versehen; darunter ein Hinweis auf die unten folgenden Ausführungen des RK zu diesem Artikel.

Herr Scialoja erklärte darauf, daß er mit Befriedigung feststelle, daß man sich hinsichtlich der finanziellen Regelung der Reparationsfrage doch bedeutend genähert habe und daß eine Einigung wahrscheinlich sei. Das sei der Punkt des hier zur Diskussion stehenden Fragenkomplexes, der die italienische Regierung am meisten interessiere, und er könne im Namen der italienischen Regierung erklären, daß diese mit der Einsetzung eines finanziellen Sachverständigen-Ausschusses durchaus einverstanden sei. Hinsichtlich der zweiten Frage der Feststellungs- und Schlichtungskommission in der entmilitarisierten Zone müsse er sagen, daß Italien nicht direkt an der Frage interessiert sei. Er wolle jedoch der Deutlichkeit halber noch darauf hinweisen, daß die Einsetzung einer solchen Kommission natürlich nicht die Wirksamkeit des Artikels 213 des Versailler Vertrages9 für das übrige Deutschland aufheben könne. Es handele sich bei dieser Kommission nur um einen Ersatz des Artikels 213 für die entmilitarisierte Zone im Rheinland. In seiner allgemeinen Bedeutung für das übrige Deutschland bleibe Artikel 213 bestehen.

9

Siehe Anm. 14 zu Dok. Nr. 23.

Herr Hymans erklärte das Einverständnis der belgischen Regierung mit einer gleichzeitigen Lösung und Regelung der noch zwischen den Ländern bestehenden Schwierigkeiten. Der Gedanke einer derartigen „Liquidation des Krieges“ sei in Belgien äußerst populär. Er gebe seine Zustimmung zu der Errichtung einer paritätischen Kommission zur Feststellung und Übermittlung[118] von Tatsachen sowie zur Schlichtung von Streitfällen. Eine derartige Kommission würde auch ohne ein ausdrückliches Zusatzabkommen die Durchführung der Locarno-Verträge erleichtern. Hinsichtlich der beiden von Lord Cushendun an Herrn Briand gerichteten Fragen könne er erklären, daß über die Zusammensetzung der Feststellungs- und Schlichtungskommission sowie über ihre Funktionen nach seiner Ansicht in einer diplomatischen Verhandlung leicht eine Einigung erzielt werden könne. Hinsichtlich der zweiten Frage bezüglich der Dauer der Kommission sei er der Ansicht, daß die Kommission nicht nur vorübergehend in Funktion treten solle. Da sie zur Regelung der zwischen den Ländern möglichen Schwierigkeiten in bezug auf eine bestimmte Frage vorgesehen sei, wäre es eigentlich widersinnig, sie an einem bestimmten Zeitpunkt aufhören zu lassen, denn es könnten ja ebenso gut wie vor 1935 auch nach diesem Jahre noch Schwierigkeiten auftreten, die eine derartige Kommission nötig machen. Im übrigen weise er auf Artikel 8 des Locarno-Vertrages hin, in dem Bestimmungen über das Außerkrafttreten enthalten sind10. Der Hauptpunkt sei, daß erst, wenn der Völkerbundsrat den am Locarno-Vertrag beteiligten Mächten gleichwertige Garantien anböte, der Locarno-Vertrag nach Ablauf eines Jahres außer Kraft träte. Man dürfe nicht vergessen, daß zwischen der als Instrument zur Erleichterung der Durchführung des Locarno-Vertrages gedachten Kommission und der Dauer des Vertrages selbst ein gewisser Zusammenhang bestünde.

10

Der Artikel 8 des Locarno-Vertrages lautet: „Der gegenwärtige Vertrag soll gemäß der Völkerbundssatzung beim Völkerbund eingetragen werden. Er bleibt solange in Kraft, bis der Rat, auf den drei Monate vorher den anderen Signatarmächten anzukündigenden Antrag eines der Hohen Vertragschließenden Teile, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen feststellt, daß der Völkerbund den Hohen Vertragschließenden Teilen hinreichende Garantien bietet. Der Vertrag tritt alsdann nach Ablauf einer Frist von einem Jahr außer Kraft.“

Hinsichtlich der Einsetzung eines Ausschusses von Finanzsachverständigen stimme er zu. Belgiens Interesse liege vor allen Dingen daran, die Fortdauer der Annuitätenzahlungen gesichert zu sehen.

Es gebe jedoch zwischen Belgien und Deutschland noch eine besondere Frage, über die er bereits unter vier Augen mit dem Herrn Reichskanzler gesprochen habe11: Die Markfrage, die die Quelle der belgischen Inflation und anderer finanzieller Schwierigkeiten Belgiens geworden sei. Der Herr Reichskanzler habe in dieser Unterhaltung erklärt, daß die deutsche Regierung bereit sei, die Frage zu prüfen. Er müsse die Forderung aufstellen, daß neben den Verhandlungen des Finanzsachverständigen-Ausschusses parallel besondere deutsch-belgische Verhandlungen über die Markfrage geführt würden.

11

Im Gespräch am 10.9.28 (R 43 I /502 , Bl. 260-267).

Lord Cushendun wies darauf hin, daß, nachdem drei Unterhaltungen zwischen den interessierten Mächten über die Rheinland- und Reparationsfrage stattgefunden hätten, diese Mächte unbewußt und ohne es zu wollen ziemlich große Erwartungen in der öffentlichen Meinung bezüglich des Ergebnisses dieser Besprechungen wachgerufen hätten. Jetzt diskutiere man schon 1½ Stunden, und wenn man ehrlich sein wolle, müsse man eingestehen, daß überhaupt kein Fortschritt während dieser Zeit gemacht worden sei. Der[119] Geist, in dem die Verhandlungen geführt würden, sei zwar ausgezeichnet, überall wäre der beste Wille vorhanden, aber tatsächlich sei kein Fortschritt zu verzeichnen, so daß man jetzt vor der Frage stehe, ob man sich noch einigen könne oder ob man zu einem Stillstand (deadlock) kommen müsse. Der Herr Reichskanzler habe erklärt, daß er bereit sei, über die Feststellungs- und Vergleichskommission zu sprechen und habe gleichzeitig nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß er diese Kommission nur bis zum Jahre 1935 annehmen könne. Herr Briand, Herr Scialoja und Herr Hymans haben erklärt, sie wüßten nicht, weshalb man deutscherseits die Begrenzung auf die Zeitgrenze von 1935 fordere. In diesem Punkt liege die Schwierigkeit, und man müsse jetzt endgültig Klarheit schaffen. Wenn der Herr Reichskanzler erkläre, daß die Begrenzung der Kommission auf 1935 das letzte Wort der deutschen Regierung sei, und wenn Herr Briand erkläre, daß die französische Regierung nur unter der Bedingung in Verhandlungen eintrete, daß die Kommission auch über 1935 hinaus bestehen bleibe, dann müsse man mit großem Bedauern eben feststellen, daß man zu keinem Resultat gelangt sei. Deshalb wäre es vielleicht am praktischsten, wenn er zunächst an den Herrn Reichskanzler und dann an Herrn Briand noch einmal die Frage richte, ob sie auf ihrem Standpunkt beharrten.

Darauf antwortete der Herr Reichskanzler, daß er, um dem von Lord Cushendun ausgesprochenen Wunsch Folge zu leisten, zunächst auf eine Reihe von Fragen, die im Laufe der Diskussion erwähnt worden seien, nicht eingehen wolle. Er hätte sonst bezüglich der deutsch-belgischen Markfrage und auch bezüglich des letzten Absatzes von Artikel 429 des Vertrages von Versailles noch einige Bemerkungen zu machen, wolle aber zunächst einmal die Frage von Lord Cushendun beantworten. Er habe bereits ausgeführt, daß das deutsche Kabinett von der deutschen Delegation sehr genau über alles unterrichtet worden sei und einige Zweifelspunkte noch durch Rückfragen aufgeklärt hätte. Er habe auch vorhin auseinandergesetzt, aus welchen Gründen das deutsche Kabinett auf der Zeitgrenze von 1935 bestehen müsse. Jeder Parlamentarier würde verstehen, daß er als parlamentarischer Minister nicht über den Kabinettsbeschluß hinausgehen könne und daß er daher an der Grenze von 1935 für die Feststellungs- und Schlichtungskommission festhalten müsse.

Lord Cushendun erwiderte, daß die Lage nach dieser Erklärung außerordentlich ernst geworden sei. Er sei sich natürlich vollkommen über die Pflichten und Rechte eines parlamentarischen Ministers im klaren und verstehe vollkommen, daß der Herr Reichskanzler über einen Kabinettsbeschluß nicht hinausgehen könne. Er möchte nunmehr an Herrn Briand die Frage richten, ob er im Prinzip damit einverstanden sein könne, daß die Kommission zunächst einmal bis 1935 bestehen bleibt unter der Bedingung, daß nach diesem Zeitpunkt eine erneute Erörterung der interessierten Länder über diese Frage stattfände.

Herr Briand erklärte darauf, daß trotz aller Schwierigkeiten die drei Besprechungen, die bisher stattgefunden haben, doch sehr nützlich gewesen seien. Man habe gewisse gemeinsame Anschauungen feststellen können (certaines[120] communautés des vues). Erstens sei man sich darüber einig, in offizielle Verhandlungen über die Rheinlandräumung einzutreten, zweitens bestehe Einverständnis über die Einsetzung einer Finanzsachverständigenkommission zur Erörterung der Reparationsfrage. Das wäre doch schon sehr viel, und drittens bestünde noch Einverständnis über den Grundsatz der Einsetzung einer Feststellungs- und Schlichtungskommission. Einzelheiten bezüglich dieser Kommission seien noch zu regeln: ihre Zusammensetzung, ihre Funktion, ihr Sitz etc. Diese Einzelheiten könnten natürlich nicht hier in Genf geregelt werden. Der einzige Punkt, über den noch kein Einverständnis erzielt wäre, sei die Frage der Dauer der Kommission. Deutschland wolle nicht über 1935 hinausgehen, und auf der anderen Seite wolle man die Kommission mit der gleichen Dauer ausstatten wie den Locarno-Vertrag. In jeder Verhandlung träten aber derartige Schwierigkeiten auf und man dürfe nicht vergessen, daß man in einer ganzen Reihe von Fragen doch zu einer Einigung gelangt sei. Man könne daher im Augenblick mit Abschluß der Unterhaltung die Punkte feststellen, in denen eine Einigung erfolgt sei und den einzig übriggebliebenen Streitpunkt mit der Hoffnung auf Regelung weiteren Verhandlungen überlassen.

Der Herr Reichskanzler erwiderte, daß er mit Herrn Briand die Tatsache, daß offizielle Besprechungen in der Räumungsfrage und in der Reparationsfrage eröffnet worden seien, für außerordentlich wichtig und bedeutsam halte. Es sei klar, daß, nachdem die offiziellen Unterhaltungen über diese beiden Fragen nun einmal begonnen hätten, die Fragen nicht mehr vom europäischen Verhandlungsprogramm verschwinden könnten.

Hinsichtlich des zweiten Punktes, der Einsetzung eines finanziellen Sachverständigen-Ausschusses zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage stimme die deutsche Regierung durchaus zu, weil man deutscherseits ja immer erklärt habe, die Reparationsverhandlungen seien von den Räumungsverhandlungen absolut getrennt zu führen, und weil man deutscherseits auch immer seine Bereitwilligkeit zu Reparationsverhandlungen erklärt habe.

Was den dritten Punkt, die Zeitfrage anbeträfe, so sei mit Recht darauf hingewiesen worden, daß die Einzelheiten bezüglich der Zusammensetzung, des Funktionierens und des Arbeitsgebietes der Feststellungs- und Vergleichskommission in weiteren diplomatischen Verhandlungen geregelt werden müssen. Ebenso könne man auch sagen, daß zusammen mit diesen Einzelheiten auch die Frage der zeitlichen Begrenzung bis 1935 geregelt werden solle. Er wolle kein abschließendes Urteil über alle diese Punkte aussprechen, das sei auch gar nicht notwendig, da ja alles in diplomatischen Verhandlungen geregelt werden könne.

Er müsse jedoch auf einen Punkt nachdrücklichst hinweisen. Die Frage der Räumung habe für Deutschland nichts als Enttäuschungen gebracht. Man müsse sich das ruhig eingestehen, da er – der Herr Reichskanzler – von der Opposition auf jeden Fall energisch auf dieses Fehlen von Ergebnissen in der Räumungsfrage hingewiesen werden würde. Aber die Entscheidung müsse eben hier den offiziellen Verhandlungen überlassen bleiben.

Lord Cushendun richtete nunmehr an Herrn Briand die Frage, ob er bereit wäre, die Frage der zeitlichen Begrenzung der Feststellungs- und Vergleichskommission[121] als unter die später zu regelnden Einzelheiten fallend zu betrachten und sich mit dem zuletzt vom Herrn Reichskanzler vorgeschlagenen Verfahren einverstanden zu erklären.

Herr Briand antwortete darauf, daß er dazu bereit wäre. Er habe im übrigen nicht den geringsten Zweifel, daß die Verhandlungen der Finanzsachverständigen sehr schnell vonstatten gehen würden, so daß auch die Räumungsfrage, die in Verbindung mit diesen finanziellen Verhandlungen stehe, bald gelöst werden könne. Wenn auf dem finanziellen Gebiet eine Einigung zustande käme, könnte Deutschland in der Räumungsfrage befriedigt werden. (La question de l’évacuation est liée à ces négotiations financières et si l’accord se fait dans ce domaine financier nous pourrons donner satisfaction aux demandes d’évacuation du Gouvernement Allemand).

Lord Cushendun stellte darauf fest, daß ein beträchtlicher Grad des Einverständnisses mit Befriedigung von Herrn Briand und vom Herrn Reichskanzler festgestellt worden sei. Er wisse nicht, was man im Augenblick noch hier in Genf weiter verhandeln könne und schlage deshalb vor, sich über ein Presse-Communiqué zu einigen, in dem man den Grad des beiderseitigen Einverständnisses der Öffentlichkeit mitteile. Bevor man zur Abfassung des Presse-Communiqués schreite, wolle er jedoch noch eine Erklärung abgeben.

Während des ganzen Verlaufes der Besprechungen habe er mit der britischen Stellungnahme etwas zurückgehalten. Trotzdem habe man in England über alle diese Fragen eine ganz bestimmte Meinung, an der sowohl die Regierung als auch die öffentliche Meinung sehr hartnäckig festhalte. Er habe sich so zurückgehalten, weil er zunächst einmal feststellen wollte, wie weit der deutsche und der französische Standpunkt sich einander annähern ließen. Es sei aber nunmehr an der Zeit, den englischen Standpunkt genau darzulegen. England stimme der Einsetzung einer Feststellungs- und Schlichtungskommission zu. Das englische Interesse sei wie dasjenige Italiens in diesem Falle jedoch nur indirekt. Der Herr Reichskanzler habe von der Enttäuschung gesprochen, die man deutscherseits empfinde, weil in der Räumungsfrage keine Resultate erzielt worden seien. Er verstehe diese Enttäuschung durchaus. Auch in England werde Enttäuschung darüber herrschen, daß die Genfer Besprechungen in der Räumungsfrage nicht bessere Ergebnisse gehabt hätten. Aus den Erklärungen Sir Austen Chamberlains im Unterhause gehe hervor, daß man englischerseits die Rheinlandräumung wünsche. Es seien durch die Erklärung Chamberlains im Unterhaus12 in England gewisse Erwartungen auf eine baldige Räumung erweckt worden. Wenn er – Lord Cushendun – jetzt nach England zurückkehre, würde er sicher im Unterhaus darüber interpelliert werden, wieweit man auf dem Wege zur Verwirklichung der von Chamberlain ausgedrückten Hoffnungen gekommen wäre. Er könne dann zu seinem Bedauern nichts weiter antworten, als daß die Räumungsfrage Gegenstand zukünftiger Verhandlungen sei.

12

Erklärung im Unterhaus vom 18.7.28.

Bezüglich der Reparationsfrage bestehe für England ein großes und direktes[122] Interesse. Die Stellungnahme Englands gegenüber diesem Problem sei folgende:

England sei nicht bereit, die in der Balfour-Deklaration aufgestellte Politik13 zu verlassen, d. h. die Politik, die zwischen den Summen, die England von europäischen Ländern geschuldet werden und denjenigen, die es selbst an Amerika zu zahlen habe, eine bestimmte Verbindung herstelle.

13

In der Balfour-Note vom 1.8.22 hatte der englische Außenminister die europäischen Schulden inklusive derer Deutschlands an Großbritannien mit 3400 Mio Pfund Sterling (davon Deutschland 1450 Mio) beziffert. Großbritannien sei bereit, die Schulden zu erlassen, wenn die USA ihrerseits die britischen Schulden und Zinsforderungen in Höhe von 850 Mio Pfund erließen. – Eine deutsche Übersetzung der Note befindet sich in den Handakten des RK für die „Rep.-Verhandlungen ab Oktober 1928“ (R 43 I /476 , Bl. 324-330).

Er – Lord Cushendun – sehe außerdem für die Verhandlungen des finanziellen Sachverständigen-Ausschusses über die Reparationsfrage noch insofern Schwierigkeiten voraus, als England auf keinen Fall irgend etwas mitmachen könne, das einem Appell an die Großmütigkeit der Vereinigten Staaten gleichkomme. England wolle nicht den geringsten Zweifel darüber aufkommen lassen, daß es seine Amerika gegenüber eingegangenen Verpflichtungen voll und ganz durchzuführen gedenke. (We cannot take any steps aquivalent to an appeal to the generosity of USA and cannot leave the slightest doubt as to our willing to discharge our obligations towards the United States.)

Zum Schluß müsse er noch erklären, daß die britische Regierung sich das Recht vorbehalte, von Zeit zu Zeit im Einvernehmen mit den anderen interessierten Mächten jede von ihr angebracht gehaltene Maßnahme im Hinblick auf eine Räumung des Rheinlandes zu ergreifen, ohne diese Maßnahme mit irgendeiner anderen Frage zu verknüpfen. (I am bound to say, that the British Government must reserve the right to take any steps from time to time in the direction of evacuation without connecting it with other topics.)

Im übrigen glaube er, daß man jetzt am Ende der Genfer Besprechungen angelangt sei und nur noch die Ausarbeitung des Presse-Communiqués übrig bleibe. Herr Hymans wies auch seinerseits nochmals darauf hin, daß sowohl der Herr Reichskanzler als auch Herr Briand die Tatsache mit Befriedigung festgestellt haben, daß die offiziellen Verhandlungen über Räumung und Reparationen nunmehr eröffnet seien. Man könne feststellen, daß erstens über die Eröffnung der offiziellen Rheinlandverhandlungen, zweitens über die Eröffnung der Reparationsverhandlungen durch einen Sachverständigenausschuß und drittens über das Prinzip der Einsetzung einer Feststellungs- und Vergleichskommission, deren Zusammensetzung, Funktionen und Dauer noch vorbehalten werde, Einigung erzielt sei.

Darauf wurde von Herrn Briand ein Presse-Communiqué vorgeschlagen und nach einigen Abänderungen angenommen14.

14

Deutsche Veröffentlichung des Kommuniqués durch WTB am 16.9.1928 (R 43 I /502 , gefunden in R 43 I /494 , Bl. 157 f.); zum Text Schultheß 1928, S. 439 f. Einen Telegrammbericht über die Abschlußsitzung sandte StS v. Schubert an MinDir. Köpke, StS Meissner und die Rkei (R 43 I /502 , Bl. 106-114). Auf der Rückreise von Genf besprachen RK Müller und RAM Stresemann in Baden-Baden die Ergebnisse der Verhandlungen (Stresemann, Vermächtnis III, S. 371).

Im Anschluß an die Unterhaltung lud Lord Cushendun sämtliche Teilnehmer zum Frühstück ein.

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