1.145.2 (str2p): 2. Ablauf der Demobilmachungsbestimmungen (Frage der Arbeitszeit).

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 8). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Stresemann I und II. Band 2Gustav Stresemann und Werner Freiherr von Rheinhaben Bild 102-00171Bild 146-1972-062-11Reichsexekution gegen Sachsen. Bild 102-00189Odeonsplatz in München am 9.11.1923 Bild 119-1426

Extras:

 

Text

RTF

[1083]2. Ablauf der Demobilmachungsbestimmungen (Frage der Arbeitszeit3).

3

S. zur letzten Behandlung von Demobilmachungsbestimmungen Dok. Nr. 186, P. 1. Schon am 14.11.23 hatte Syndikus Reichert in einem vertraulichen Schreiben den Vorsitzenden und Gruppen des Vereins Deutscher Eisen- und Stahlindustrieller mitteilen können: „Wir erfahren soeben, daß der Reichsarbeitsminister sich dahingehend geäußert hat, daß am 17. November die Demobilmachungsverordnung erlischt. Damit erlöschen zugleich auch die auf die Demobilmachungsverordnung fußenden Verordnungen über die Regelung der Arbeitszeit. (Mit Ausnahme des Gesetzes über die Regelung der Arbeitszeit im Bergbau. Gesetz vom 17. Juli 1922). Der Herr Reichsarbeitsminister äußerte sich ferner, daß er daran gedacht habe, den dem Reichstag zurzeit vorliegenden Entwurf über das Arbeitszeitgesetz auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung als Verordnung herauszugeben. Da aber dieser Entwurf sowohl von Arbeitgeber- wie von Arbeitnehmerseite verworfen wird, müsse er davon absehen. Damit trete von selbst der frühere, vor der Demobilmachung geltende Zustand wieder ein, wonach allein die Gewerbeordnung für die Regelung der Arbeitszeit gesetzlich entscheidend ist. – Damit wird die Bahn für eine Verlängerung der Arbeitszeit frei, soweit keine Tarifbindungen bestehen“ (BA: R 13 I /202 , Bl. 166).

Der Reichsarbeitsminister führte aus, daß am 17. November alle Bestimmungen über die Arbeitszeit mit Ausnahme der Bestimmungen der Gewerbeordnung abliefen4. Er schlug vor, eine Verordnung auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung zu erlassen, in die der Inhalt des neuen Gesetztentwurfs über die Arbeitszeit aufgenommen werden soll. Er erklärte sich im übrigen dazu bereit, über einzelne einschränkende Bestimmungen des Gesetzentwurfs in der Verordnung auch noch hinauszugehen.

4

Welche Bestimmungen der seit 1869 über sechzigmal novellierten Gewerbeordnung Brauns ansprach, ließ sich im einzelnen nicht ermitteln. Im übrigen bezog er sich auf die „Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter“ vom 23.11.18 und ihre Ergänzung vom 17.12.18 (RGBl., S. 1334  f., 1436) sowie auf die „Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit für Angestellte“ vom 18.3.19 (RGBl., S. 315 ), die von Koeth unterzeichnet worden waren. In ihnen ist bestimmt worden, daß die regelmäßige Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben ausschließlich der Pause acht Stunden nicht überschreiten dürfe. Tariflich nicht festgelegter Arbeitsbeginn und Pausenregelung seien vom Arbeitgeber „im Einverständnis“ mit den Arbeitnehmern zu bestimmen. Ausnahmen von der Arbeitszeitregelung seien im Falle öffentlichen Interesses möglich „zur Verhinderung der Arbeitslosigkeit oder zur Sicherstellung der Volksernährung.“

Der Reichsminister des Innern betonte, daß die Frage der Arbeitszeit besonders für das Ruhrrevier außerordentlich wesentlich sei. Namhafte Arbeitervertreter hätten ihm erklärt, es sei für die Arbeiter besser, auf 1 Jahr in den Fragen der Arbeitszeit nachzugeben5.

5

Vgl. Dok. Nr. 238. In einem Schreiben betreffend die Steigerung der Kohlenförderung an den RWiM führte der RArbM am 19.11.23 aus, er habe sich in Verhandlungen mit den Arbeitgebern und -nehmern bemüht, das Lohnsystem in Richtung auf eine Steigerung der Arbeitsleistung zu bewegen. „Gelegentlich der zentralen Lohnverhandlungen für den Bergbau am 9. November 1923 haben sich die Bergarbeiterverbände nach vermittelndem Eingreifen meines Referenten bereit erklärt, in den Bezirksarbeitsgemeinschaften in Verhandlungen über eine Steigerung der Arbeitsleistung und die damit zusammenhängenden Fragen der Arbeitszeit und des Lohnsystems einzutreten, sowie im Falle der Nichtverständigung das Reichsarbeitsministerium anzurufen“ (R 43 I /2187 , Bl. 106–107).

Der Reichsminister der Finanzen hielt es für das beste, wenn man die Dinge vorläufig laufen lasse und einen Zustand schaffe, daß keinerlei Bestimmungen über die Arbeitszeit existierten mit Ausnahme der Bestimmungen in der Gewerbeordnung.

Gegen diese Auffassung sprach sich der Reichswirtschaftsminister aus. Er erklärte, ein Vakuum sei nicht möglich, man müsse Farbe bekennen.

[1084] Der Reichspostminister führte aus, daß, wenn man den Bergarbeitern und anderen Arbeitern mehr Arbeit zumute, auch in den öffentlichen Verwaltungen mehr gearbeitet werden müsse6.

6

S. hierzu Dok. Nr. 253.

Der Reichsverkehrsminister war der Ansicht, daß die gesetzliche Arbeitsbeschränkung abgebaut werden müsse, und zwar in einer Verordnung auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung. In derselben Verordnung müsse auch die Mehrarbeit der Beamten behandelt werden. Es sei besser, jetzt eine allgemeine Beunruhigung über diese Fragen herbeizuführen, als daß alles verhungere.

Der Reichskanzler führte aus, daß die Öffentlichkeit es möglicherweise für illoyal halte, wenn man die Arbeitszeit durch eine Verordnung auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung ordne, nachdem die in dem Ermächtigungsgesetz erteilte Ermächtigung die Regelung der Arbeitszeit ausdrücklich ausgenommen habe7.

7

S. § 1 Abs. 2 des Ermächtigungsgesetzes vom 13.11.23 (RGBl. I, S. 943 ).

Der Reichsarbeitsminister betonte, daß der Entwurf des Arbeitszeitgesetzes nicht so weit gehe, wie die Industrie es wolle. Es sei fraglos notwendig, daß überall mehr gearbeitet werde.

Der Reichsminister für die besetzten Gebiete machte besonders darauf aufmerksam, daß der Beamtenabbau auch mehr Arbeit bei der Beamtenschaft bedinge. Andernfalls würden für das Reich und die Länder ungeheure Kosten entstehen, die sie nicht tragen könnten.

Der Reichsminister der Finanzen stimmte dieser Auffassung zu und führte im einzelnen aus, daß von den 900 Millionen Rentenmark, welche die Rentenbank dem Reich als Kredit für zwei Jahre zur Verfügung gestellt habe, bereits 100 Millionen Mark für Zahlungen in das besetzte Gebiet in Anspruch genommen seien, ferner weitere 350 Millionen Mark für Kredite von Eisenbahn und Post. Nachdem die Notendruckpresse stillgelegt worden sei, bedeuteten Ausgaben unter Umständen Schulden machen. Wenn jetzt die Wirtschaft nicht in Gang gebracht werde, dann sei man verloren. Alle Reserven außer der Arbeitskraft seien verbraucht. Mehr Arbeit sei unbedingt erforderlich. Auch für höhere Beamte müsse der 10-Stundentag eingeführt werden.

Der Reichsminister des Innern schlug vor, für 1 Jahr die Dinge frei laufen zu lassen und überhaupt keine Bestimmungen über die Arbeitszeit zu treffen. Zwar würden die Gewerkschaften eine Einbuße erleiden. Man müsse jedoch durch geldliche Unterstützungen des Fiskus dafür sorgen, daß die Gewerkschaften nicht zu sehr an Einfluß verlören, und dürfe die Gewerkschaften nicht zusammenbrechen lassen8.

8

Vgl. hierzu Anm. 3 zu Dok. Nr. 136.

Der Reichskanzler erörterte nochmals die gesamten Fragen und kam zu dem Ergebnis, daß eine Regelung der Arbeitszeit durch eine Verordnung auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung am besten sei. Es sei jedoch unbedingt notwendig, mit dem Reichspräsidenten über diese Fragen Fühlung zu nehmen.

[1085] Das Kabinett kam zu dem Ergebnis, daß die Arbeitszeit der Arbeiter und die Arbeitszeit der Beamten in einer Verordnung, jedoch nicht in derselben, geregelt werden sollen.

Über diese Fragen wird eine Besprechung des Reichskanzlers mit dem Herrn Reichspräsidenten im Beisein des Reichsarbeitsministers stattfinden9.

9

Anläßlich einer Sitzung im RWiMin. unter Vorsitz von RWiM Koeth wurde im Rahmen der Besprechung über die Krisis in der Eisenindustrie auf Wunsch des Ministers auch die Frage der Arbeitszeitdauer im Bergbau behandelt. Dazu wurde „von industrieller Seite hervorgehoben, daß man schließlich ohne Hilfe der Regierung gezwungen sei, von Betrieb zu Betrieb über die Arbeitszeit zu verhandeln, umsomehr als z. B. bei den verschiedenartigen Verhältnissen des oberschlesischen Bergbaus früher die Arbeitszeiten zwischen 8 und 10 Stunden unter Tage geschwankt hätten. Von Seiten des Siegerländer Bergbaus wurde erklärt, daß etwa 50% der Siegerländer Gruben stillägen, während weitere 25% nur in 3 Wochenschichten arbeiten und die übrigen 25% sich eben finanziell nur knapp über Wasser halten können“ (Reichert an die Gruppen und Verbände der Eisenindustrie, 23.11.23; BA: R 13 I /202 , Bl. 151–152). Zur Fortführung der Frage eines Arbeitszeitgesetzes durch die RReg. s. Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 23, P. 2 und Dok. Nr. 25, P. II.

Sodann wurde kurz über den Buchdruckerstreik und die damit zusammenhängenden Fragen gesprochen10.

10

Mit einem Brieftelegramm an alle Reichs- und Staatsbehörden hatte der RPM aufgerufen, für die durch den Buchdruckereistreik beeinträchtigte Reichsdruckerei im graphischen Gewerbe vorgebildete Beamte, Angestellte und Arbeiter für den Notendruck zur Verfügung zu stellen (R 43 I /950 , Bl. 102). Nach dem Ende des Streiks sprach der RPM den Behörden „für das hilfsbereite Entgegenkommen“ seinen Dank aus. Ein Rückgriff auf diese Kräfte werde nun nicht mehr erforderlich sein (R 43 I /650 , Bl. 103). S. a. Anhang Nr. 1.

Die Sitzung wurde hierauf auf 3 Uhr nachmittags vertagt.

Fortsetzung der Sitzung nachmittags 3 Uhr

Extras (Fußzeile):