1.16.6 (str2p): 5. Arbeitszeitgesetz.

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[559]5. Arbeitszeitgesetz.

Der Reichsarbeitsminister trug den Inhalt des Entwurfs im allgemeinen vor24. Am Grundsatz des Achtstundentages werde festgehalten, ebenso an der 48-Stundenwoche. Es werde jedoch die Möglichkeit gegeben, im Falle eines Vorliegens von sogenannter Arbeitsbereitschaft von diesem Normalstundentag abzuweichen; ferner werde die Möglichkeit für die Arbeitgeber gegeben, an 30 Tagen des Jahres Mehrarbeit, und zwar bis zu 2 Stunden täglich, zu verlangen25. In die Vorlage beantrage er hinter § 11 noch folgenden § 11 a einzusetzen:

24

Der RArbM hatte den Entw. sämtlichen RM und dem Büro des RPräs. am 12. 10. zugeleitet und um beschleunigte Behandlung gebeten. „Die Zustimmung der beteiligten Reichsministerien und der Landesregierungen zu dem Entwurf konnte bei der Kürze der Zeit nicht eingeholt werden.“ In der Begründung der VO hatte der RArbM ausgeführt, es handele sich nur um eine Abänderung der DemobilmachungsVOVO vom 23. 11./17.12.18 für Arbeiter und vom 18.3.19 für Angestellte. Die Regelung sei in der Einleitung der VO als vorläufig gekennzeichnet, außerdem sollten die DemobilmachungsVO, soweit sie weiterbestanden, als unbefristete Gesetze bestätigt werden. Der Entw. stehe auf dem Boden der Vereinbarung zwischen RReg. und Regierungsparteien und folge der Note an die Repko vom 13.11.22 und der Regierungserklärung vom 24.11.22. „Demgemäß beschränkt er sich darauf, diejenigen Punkte neu zu regeln, in denen unter entsprechender Berücksichtigung der sozialpolitischen Belange wesentliche Hemmungen für die freie und kraftvolle Betätigung der Arbeitskraft mit dem Ziel einer Förderung und Verbilligung der Gütererzeugung beseitigt werden können und schafft demzufolge freie Bahn für Ausnahmen vom strengen Achtstundentag in erster Reihe durch tarifliche Abrede, in zweiter durch behördliche Genehmigung“ (R 43 I /2058 , Bl. 177–185).

25

Damit bezieht sich der RArbM auf §§ 1 und 3 des VOEntw. In der Präambel der Begründung wurde ausgeführt, es werde abgelehnt eine Begrenzung der Arbeitszeit aufzuheben „und die Arbeiterschaft dem freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte auszuliefern. Dies wäre in einer Zeit allgemeiner Not, in der die wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer vielleicht nicht immer zu einem wirksamen Widerstand gegen zu weit gehende Forderungen von Unternehmerseite stark genug sein werden, nicht zu verantworten. Demzufolge ist beispielsweise eine Obergrenze für etwaige Überschreitungen des Achtstundentags [und] ein staatliches Beanstandungsrecht gegenüber den Tarifabmachungen (§ 5) vorgesehen, ist für besonders schwere und gesundheitsschädliche Berufe, insbesondere die Bergarbeit unter Tage, eine dauernde Überschreitung des Achtstundentags ausgeschlossen (§ 7), ist die Arbeitspflicht für Überstunden abgelehnt und die Strafbarkeit nicht, wie von mancher Seite gewünscht, ganz beseitigt, sondern nur eingeschränkt worden“ (R 43 I /2058 , Bl. 181).

„Bestimmungen in Tarif- und Arbeitsverträgen, die eine geringere als nach diesem Gesetz zulässige Arbeitszeit vorsehen, können mit Frist von 1 Monat gekündigt werden26.“

26

Entspricht § 12 Abs. 1 in der Fassung der VO vom 21.12.23 (RGBl. I, S. 1249  ff.).

Über die Vorlage selbst soll morgen früh im Kabinett im einzelnen nochmals verhandelt werden27.

27

S. Dok. Nr. 132.

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