1.37.2 (str2p): 2. Heeresangelegenheit.

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2. Heeresangelegenheit9.

9

S. hierzu auch Anhang Nr. 1.

General von Seeckt trug den Inhalt eines vom Reichswehrminister an den Reichskanzler gerichteten Schreibens vor, worin die Auffüllung der Munitionsbestände des Heeres bis zu den in dem Versailler Vertrag zugelassenen Mengen als für die Schlagfertigkeit des Heeres erforderlich bezeichnet wird10.

10

S. das Schreiben des RWeM an den RK, 19.9.23 (Dok. Nr. 69).

General von Seeckt erläuterte im einzelnen die Munitionsversorgung des Heeres und die Rechtslage in Bezug auf die militärischen Vorschriften des Versailler Vertrages sowie auf die Kontrollkommissionen und teilte mit, daß er11 für die Schlagfertigkeit der Reichswehr die Verantwortung nicht tragen könne, falls nicht die beantragte Auffüllung der Munitionsbestände (Infanteriemunition, Pulver) und Beschaffung von Ersatzteilen erfolge.

11

Dahinter mit Tinte dick und fast unleserlich ausgestrichen: „insbesondere in Bezug auf eine etwaige innere Verwendung“.

Der Reichskanzler stellte den Antrag zur Beschlußfassung und warf die Frage auf, ob nicht eine Mitteilung an die alliierten Mächte über die etwa zu beschließenden Maßnahmen gewünscht sei.

Staatssekretär von Maltzan teilte mit, daß er gegen eine solche Notifizierung keine Bedenken hege, jedoch darauf aufmerksam mache, daß sie zur Folge haben würde, die Wiederaufnahme der Kontrolltätigkeit von seiten der alliierten Mächte zu beschleunigen12.

12

Bereits am 15.8.23 hatte das AA dem RMinWiederaufbau, dem RArbMin. und dem RJMin. mitgeteilt, daß nach Wiederaufnahme der interallierten Kontrollen am 28.6.23 General Nollet bei der Botschafterkonferenz Beschwerde geführt habe, da Weisungen der IMKK nicht erfüllt worden seien. Es sei zu erwarten, daß die Botschafterkonferenz „ihren Forderungen demnächst in schärferer, wenn nicht gar ultimativer Form Ausdruck“ gebe (R 43 I /416 , Bl. 256). Am 4. Oktober erhielt der dt. Geschäftsträger in Paris eine Note, in der der Deutschen Regierung der Vorwurf gemacht wurde, daß sie im Gegensatz zu Art. 206 VV keine Vorsorge getroffen habe, daß Vertreter der IMKK ohne Rücksicht auf ihre Nationalität Kontrollen durchführen könnten. Frz. und belg. Offiziere seien in ihrer Tätigkeit behindert worden im Gegensatz zu englischen, italienischen und japanischen Offizieren. Auf Grund vorheriger deutscher Schritte in London und Rom gelangte diese Note nicht zur Kenntnis der Presse (R 43 I /416 , Bl. 265–267, 269). Am 5.11.23 erneuerte die Botschafterkonferenz ihre Aufforderung an die RReg. Daraufhin überreichte Geschäftsträger von Hoesch eine Note, in der unter Hinweis auf die inneren Zustände in Deutschland erklärt wurde, es sei nicht möglich, alle Verpflichtungen zu erfüllen und Zwischenfälle bei dem Auftreten der Kommissionen zu verhindern (R 43 I /416 , Bl. 274–276).

[638] Der Reichskanzler stellte fest, daß gegen den Antrag sowie gegen den Vorschlag, den alliierten Mächten Mitteilung zu machen, ein Widerspruch nicht erhoben werde13.

13

Tatsächlich erging die Benachrichtigung an die IMKK erst am 19.8.24. Vortr.LegR Morath schrieb dem Vorsitzenden der IMKK General Walch: „Zu dieser Mitteilung ist es angesichts des Stadiums, in dem sich das Gesamtproblem der Militärkontrolle im Herbst 1923 befand, damals nicht gekommen; die Mitteilung hätte in jenem Stadium der Angelegenheit verstimmend wirken und der deutschen Haltung in der Frage der Militärkontrolle ein mißverständliches Gepräge geben können. Nachdem sich die Gesamtlage inzwischen geändert hat, beehre ich mich, jene seinerzeit unterbliebene Mitteilung hiermit nachzuholen. Dabei darf ich der Hoffnung Ausdruck geben, daß die Interalliierte Militärkontrollkommission und die durch sie vertretenen Alliierten Regierungen für die Zwangslage, welcher der Kabinettsbeschluß vom 19. Oktober 1923 seine Entstehung verdankt, Verständnis zeigen werden.“ Im Antwortschreiben vom 23.8.24 erklärte Walch, die Deutsche Regierung habe gegen die Vorschriften der IMKK verstoßen, und verlangte Angaben über die Munitionierung (R 43 I /689 , Bl. 296 bis 302).

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