2.123 (vpa1p): Nr. 122 Sitzung des Preußischen Staatsministeriums vom 2. September 1932

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[491] Nr. 122
Sitzung des Preußischen Staatsministeriums vom 2. September 1932

R 43 I /2288 , Bl. 233–243 Abschrift

Anwesend: v. Papen; RKomPrIMin. Bracht; StS Planck, Lammers, Hölscher, Schleusener, Mussehl, Scheidt; MinDir. Nobis, Ernst, Marcks, Loehrs, Merten, v. Leyden, Schnitzler; MinR Landfried, Weck, Vollbach, Richter, Graf v. Hardenberg, Krauthausen, Gottschick, Triebel; RegVPräs. Danckwerts; Protokoll: MinR Corsing.

In der Sitzung des Preußischen Staatsministeriums von heute, an welcher die voraufgeführten Herren teilgenommen haben, wurde folgendes verhandelt:

1. Vor Eintritt in die Tagesordnung berichtete Herr Staatssekretär Hölscher dem Staatsministerium über die Sach- und Rechtslage in der Strafsache gegen die durch das rechtskräftige Urteil des Sondergerichts in Beuthen O/S. zum Tode verurteilten

1. Gastwirt Paul Lachmann,

2. Elektriker Reinhold Kottisch,

3. Grubenarbeiter Rufin Wolnitza,

4. Häuer August Gräupner,

5. Markenkontrolleur Helmut Josef Müller1

1

Es handelt sich um den sogen. „Fall Potempa“. In dem oberschlesischen Ort Potempa (Kr. Gleiwitz) hatten die vorgenannten Personen (Mitglieder der SA, der NSDAP bezw. des oberschlesischen Selbstschutzes) den Kommunisten Konrad Pietczuch am 10.8.32 durch Schläge und Fußtritte in bestialischer Weise ermordet. Zum Text des Beuthener Sondergerichtsurteils (22.8.32), der Urteilsbegründung sowie zum Tathergang s. Kluke, Der Fall Potempa, in: VfZG 5 (1957), S. 279 ff. Einige Materialien hierzu auch in: NL Luetgebrune  115.

und beantragte eine Entscheidung des Staatsministeriums darüber, ob und inwiefern es von seinem Gnadenrecht gegen diese Verurteilten Gebrauch machen wolle. Er erklärte, das Urteil habe festgestellt, daß die Taten, wegen deren die Verurteilungen erfolgt seien, am 10. August 1932 nachts um ½2 Uhr begangen worden seien; die Notverordnung des Reichspräsidenten gegen politischen Terror vom 9. August 19322 sei also zu Recht angewandt worden. Bezüglich der Verurteilten Kottisch, Wolnitza, Gräupner und Müller sei vom erkennenden Gericht Mittäterschaft angenommen worden, obwohl Wolnitza keine Waffe besessen habe und während der Ausübung der Tat draußen Wache gestanden habe. Nach Auffassung des Justizministeriums liege aber darin, daß das Urteil Mittäterschaft dieser vier Verurteilten angenommen habe, ebensowenig ein Rechtsirrtum wie darin, daß es den Gestwirt Paul Lachmann wegen Anstiftung zum Totschlag verurteilt habe. Seiner Meinung nach trügen die Urteilsgründe das Urteil; für eine Begnadigung der Verurteilten hätten sich alle Gnadeninstanzen ausgesprochen, der Oberstaatsanwalt, Generalstaatsanwalt und der mit der Prüfung der Gnadenfrage beschäftigte Rechtsanwalt sogar, außer bei[492] Lachmann, für eine Begnadigung zu zeitlichen Zuchthausstrafen3. Als ein Gnadenmoment zu Gunsten der Verurteilten sei die Tatsache zu werten, daß sie bei Begehung der Tat die Verordnung gegen politischen Terror vom 9. August 1932 nicht gekannt hätten, die im Tatbezirk nicht einmal durch Rundfunk verbreitet worden sei4. Der Sachverhalt selbst sei außerordentlich kompliziert und über die tatsächlichen Feststellungen des Urteils das letzte Wort noch nicht gesprochen, da mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gerechnet werden müsse, zumal der vermutliche Haupttäter Golombek flüchtig sei und sich bei seiner Ergreifung das Tatbestandsbild ändern könne. Herr Staatssekretär Hölscher sprach sich für eine Begnadigung aller Verurteilten aus. Es frage sich, ob man die Schwere der einzelnen Straftaten dadurch unterscheiden wolle, daß man etwa den Verurteilten Lachmann zu lebenslänglichem Zuchthaus, Kottisch, Gräupner und Müller zu 15 Jahren Zuchthaus und Wolnitza zu 10 Jahren Zuchthaus begnadige. Der Auffassung des Justizministeriums würde es entsprechen, wenn vorläufig alle 5 Verurteilten zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigt würden. Dies würde auch der Auffassung des Herrn Reichsministers der Justiz Dr. Gürtner entsprechen, der zwar in einer Unterhaltung mit ihm Bedenken wegen der[493] tatsächlichen Feststellungen des Urteils geäußert, zugleich aber mitgeteilt habe, daß er dem Verteidiger Dr. Luetgebrune gesagt habe, wenn das Reichsjustizministerium über die Gnadenfrage in diesem Falle zu entscheiden hätte, so würde etwas anderes als eine Begnadigung zu lebenslänglichem Zuchthaus nicht zu erwarten sein. Er – Staatssekretär Hölscher – schließe sich dieser Auffassung an und schlage unter nochmaliger Betonung der Tatsache, daß die Urteilsgründe das Urteil trügen, zunächst die Umwandlung sämtlicher 5 Verurteilungen in lebenslängliche Zuchthausstrafen vor. Alle weiteren Entschließungen könnten vorbehalten bleiben, da mit dieser Gnadenentschließung des Staatsministeriums die Sache vermutlich noch keine Ruhe finden, vielmehr wohl noch wiederholt, insbesondere mit Rücksicht auf das Wiederaufnahmeverfahren, das Staatsministerium beschäftigen werde.

2

RGBl. I, S. 403. Zur diesbez. Kabinettsberatung s. Dok. Nr. 98.

3

Für eine Begnadigung der Verurteilten hatte sich am 30. 8. auch RPräs. v. Hindenburg ausgesprochen (Dok. Nr. 120). – Darüber hinaus sah sich die PrStReg. in der Begnadigungsfrage massivstem Druck von seiten der Nationalsozialisten, insbesondere durch Hitler ausgesetzt, der am 22. 8. an die Verurteilten folgendes Telegramm gerichtet hatte: „Meine Kameraden! Angesichts dieses ungeheuerlichsten Bluturteils fühle ich mich mit Euch in unbegrenzter Treue verbunden. Eure Freiheit ist von diesem Augenblick an eine Frage unserer Ehre, der Kampf gegen eine Regierung, unter der dieses möglich war, unsere Pflicht.“ (Horkenbach 1932, S. 290 f.). Außerdem hatte Hitler am 24. 8. durch „VB“ einen längeren „Aufruf des Führers“ veröffentlichen lassen, worin er der RReg. bedingungslosen Kampf ansagte und zum Beuthener Urteil erklärte: „Deutsche Volksgenossen! Wer von Euch ein Gefühl für den Kampf um die Ehre und Freiheit der Nation besitzt, wird verstehen, weshalb ich mich weigerte, in diese bürgerliche Regierung einzutreten. Die Justiz des Herrn von Papen wird am Ende vielleicht Tausende von Nationalsozialisten zum Tode verurteilen. Glaubte man, dieses von Blindheit geschlagene, das ganze Volk herausfordernde Vorgehen auch mit meinem Namen decken zu können? Die Herren irren sich! – Herr von Papen, Ihre blutige Objektivität kenne ich nicht. Ich wünsche dem nationalen Deutschland den Sieg und seinen marxistischen Zerstörern und Verderbern die Vernichtung. Zum Henker der nationalen Freiheitskämpfer des deutschen Volkes aber eigne ich mich nicht. – Mit dieser Tat ist unsere Haltung diesem „nationalen Kabinett“ gegenüber endgültig vorgezeichnet. […] Herr von Papen hat damit seinen Namen mit dem Blute nationaler Kämpfer in die deutsche Geschichte eingezeichnet. Die Saat, die daraus aber aufgehen wird, soll man künftig nicht mehr durch Strafen beschwichtigen können. Der Kampf um das Leben unserer fünf Kameraden setzt nun ein.“ – Zu diesem Vorgehen Hitlers heißt es in einem wahrscheinlich für die Dienatag (Dienst nationaler Tageszeitungen) gefertigten „Informationsbericht“ vom 27.8.32 (Unterschrift: Dertinger) u. a.: Durch ein „prominentes Mitglied des Braunen Hauses“, das „wegen der Verhältnisse dort offensichtlich etwas die Nerven verloren“ habe, sei mitgeteilt worden, „daß Hitler selber wegen des Beuthener Urteils zunächst keinerlei Schritte habe unternehmen wollen, im Gegenteil sei er geneigt gewesen, von den Mördern abzurücken. Erst unter dem Druck Röhms habe er den gegenteiligen Standpunkt eingenommen, da dieser ihm mit einer Revolte der SA gedroht haben soll.“ (ZSg. 101/25, Bl. 254–255).

4

Daß eine öffentliche Bekanntmachung der VO zur Tatzeit noch nicht erfolgt war, geht aus einem Bericht der Reichszentrale für Heimatdienst an den StSRkei vom 13.8.32 deutlich hervor. Danach hatte die Reichszentrale den ihr am „späten Nachmittag des 9. August“ erteilten Auftrag, die „Plakatierung“ der VO „umgehend durchzuführen, sofort ausgeführt, sodaß in Berlin selbst am nächsten Vormittag die Plakate an den Anschlagsäulen aushingen. […] Der Versand an die übrigen Stellen [u. a. Königsberg, Breslau, Kiel; ferner: Landratsämter, Bürgermeistereien, Gemeindeverwaltungen] erfolgte ebenfalls an diesem Tage [10. 8.], sodaß alle übrigen Stellen spätestens am nächsten Vormittag im Besitz der Plakate zum Aushang und Aufkleben waren.“ Auf Grund dieser Maßnahmen sei „damit zu rechnen, daß spätestens am 11. August auf sämtlichen Stellen und Behörden das Plakat zum Aushang gelangt ist“ (R 43 I /2701  b, Bl. 264).

Herr Reichskanzler von Papen richtete an Herrn Staatssekretär Hölscher im Hinblick auf das vom Staatsministerium zu gewährende Begnadigungsmaß die Frage, welche Strafe die Verurteilten wohl erhalten hätten, wenn auf diese Straftat nicht die schwereren Strafandrohungen der Verordnung vom 9. August 1932 in Anwendung gebracht worden wären.

Herr Staatssekretär Hölscher erwiderte, daß in diesem Falle aufgrund des § 212 des Strafgesetzbuches wegen Totschlags bei Nichtvorliegen von mildernden Umständen der Strafrahmen 5–15 Jahre Zuchthaus betragen hätte.

Herr Reichskanzler von Papen bat um Stellungnahme der einzelnen Mitglieder des Staatsministeriums.

Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht warf die Frage auf, ob es nicht vielleicht zweckmäßiger wäre, für den Fall, daß das Staatsministerium die Begnadigung zu lebenslänglichem Zuchthaus nicht für endgültig halte und an eine nochmalige spätere Begnadigung denke, schon jetzt die endgültige Straffestsetzung im Gnadenwege auszuwerfen, weil eine nochmalige spätere Milderung dem Staatsministerium als Schwäche ausgelegt werden könnte.

Herr Staatssekretär Hölscher wies nochmals darauf hin, daß nach Auffassung der Oberstaatsanwaltschaft bei Lachmann eine Herabsetzung unter lebenslängliche Zuchthausstrafe nicht in Frage käme. Bei den übrigen Verurteilten wäre nach Lage der Sache gegebenenfalls eine weitere Herabsetzung möglich.

Herr Staatssekretär Dr. Lammers schloß sich den Bedenken des Herrn Reichskommissars Dr. Ing. Bracht gegen eine mehrfache Begnadigung der Verurteilten an und hob hervor, daß dadurch für die Staatsregierung eine äußerst ungünstige Situation entstehen würde. Wenn man die Begnadigung zu lebenslänglichem Zuchthaus nicht für endgültig halte, so sei es das einzige Mögliche, alle Verurteilten zu 15 Jahren Zuchthaus zu begnadigen und dies damit zu begründen, daß für die Tat das Höchststrafmaß der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Anwendung gebracht worden sei.

Herr Reichskanzler von Papen hielt es für notwendig, die Staatsautorität bei dem Gnadenakt unbedingt zu wahren. Die Frage sei nur, ob die Verurteilten mit Rücksicht darauf, daß sie die Terrornotverordnung nicht gekannt hätten und diese erst unmittelbar nach der Tat in Kraft getreten sei, zur Höchststrafe der Bestimmung des § 212 des Strafgesetzbuches oder sämtlich zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigt werden sollten.

[494] Herr Staatssekretär Hölscher bat nochmals, die Verurteilten nur zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe zu begnadigen. Das Staatsministerium werde mit Todesurteilen nur dann befaßt, wenn der Justizminister allein nicht begnadigen wolle, wozu er an sich befugt sei. Das Staatsministerium habe bisher in keinem Falle eine Begnadigung ausgesprochen, bei der es unter die lebenslängliche Zuchthausstrafe herabgegangen sei. Auch die Staatsautorität erfordere es deshalb, in diesem Falle nicht unter die übliche Begnadigung zu lebenslänglichem Zuchthaus hinunterzugehen.

Herr Staatssekretär Dr. Lammers betonte, daß er gerade zur Wahrung der Staatsautorität es für nötig halte, dem Staatsministerium den Vorwurf der Weichheit zu ersparen, der sich aus mehrfachen Begnadigungen in diesem Falle ergeben könne, und trat deshalb für eine Begnadigung zu dem Strafmaß ein, das dem Staatsministerium endgültig als angemessen erscheine.

Herr Staatssekretär Schleusener erklärte, es würde von der Öffentlichkeit nicht verstanden werden, wenn in diesem Falle von der sonst üblichen Gnadenpraxis abgewichen und unter die lebenslängliche Zuchthausstrafe heruntergegangen würde. Die Beibehaltung des üblichen Gnadenmaßes sei sowohl im Interesse der Staatsautorität wie mit Rücksicht auf das erkennende Gericht notwendig.

Herr Staatssekretär Mussehl sprach sich gleichfalls für Begnadigung zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe aus, die im Interesse der Staatsautorität liege, weil auch eine zeitliche Strafe heute noch nicht als endgültig angesehen werden könne.

Auch Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht entschied sich für lebenslängliche Zuchthausstrafe, wies aber darauf hin, daß das Staatsministerium sich bei seiner Entscheidung klar darüber sein müsse, daß es sich im Interesse der Staatsautorität nicht von der Öffentlichkeit in die Zange nehmen lassen und die Strafe nochmals nach kurzer Zeit herabsetzen dürfe; gegebenenfalls käme eine spätere weitere Begnadigung nur nach guter Führung in Frage. Außer Betracht dabei bleibe natürlich die Wiederaufnahme des Verfahrens, die von dem Gnadenakt der Staatsregierung unabhängig sei.

Herr Staatssekretär Dr. Lammers meinte, daß das bisher übliche Gnadenmaß des Staatsministeriums nicht maßgebend sein könne, weil es sich immer um Verurteilungen im ordentlichen Verfahren gehandelt habe, bei dem den Verurteilten das Rechtsmittel der Revision zugestanden hätte.

Herr Staatssekretär Prof. Dr. Scheidt schloß sich den Herrn Staatssekretären Schleusener und Mussehl und der von ihnen angeführten Begründung an.

Auch Herr Ministerialdirektor Dr. Ernst sprach sich für lebenslängliche Zuchthausstrafe aus.

Herr Reichskanzler von Papen stellte darauf den Beschluß des Staatsministeriums dahin fest, daß die Todesstrafen, die durch das rechtskräftige Urteil des Sondergerichts in Beuthen O/S. gegen

1. den Elektriker Reinhold Kottisch,

2. den Grubenarbeiter Rufin Wolnitza,

3. den Häuer August Gräupner,

4. den Markenkontrolleur Helmut Josef Müller

[495] wegen Totschlags begangen als Angreifer aus politischen Beweggründen und

5. den Gastwirt Paul Lachmann

wegen Anstiftung zu diesem Verbrechen verhängt worden seien, im Gnadenwege in lebenslängliche Zuchthausstrafe umgewandelt würden.

Bei der Veröffentlichung dieser Entscheidung in der Presse soll ausdrücklich als maßgebend bezeichnet werden, daß die Verurteilten zur Zeit der Tat noch keine Kenntnis der Verordnung des Reichspräsidenten gegen politischen Terror vom 9. August 1932 und ihre schweren Strafandrohungen gehabt hätten5.

5

Zur Freilassung der Verurteilten Mitte März 1933 s. diese Edition: Die Regierung Hitler 1933/34, Dok. Nr. 56, P. 3, dort bes. Anm. 15.

2. Zu Punkt 1 der Tagesordnung (Haftung des Landes Preußen für die Schulden der preußischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bei der Deutschen Reichspost) […].

3. Zu Punkt 2 der Tagesordnung (Maßnahmen im Interesse der beruflichen Betreuung der arbeitslosen Jugendlichen) […].

4. Zu Punkt 3 der Tagesordnung (Verwaltungsreform) berichtete Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht dem in der vorigen Staatsministerialsitzung nicht anwesenden Herrn Reichskanzler, daß bereits in der Sitzung vom 30. August 19326 eine Einigung des Staatsministeriums über den Entwurf mit Ausnahme der Stellung der Oberpräsidenten erfolgt sei, hinsichtlich deren Herr Staatssekretär Schleusener Bedenken gegen die Bestimmungen des Entwurfs gehabt hätte. Aber auch hier sei inzwischen eine Einigung erfolgt. Es sei infolgedessen nur noch nötig, die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs kurz durchzugehen.

6

Dok. Nr. 119, P. 5.

Das Staatsministerium trat darauf in eine Verlesung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfs nach der Fassung des Schreibens des Herrn Ministers des Innern vom 1. September 19327 ein.

7

Hierbei handelt es sich um eine nach den Ergebnissen der Sitzung des PrStMin. vom 30. 8. vorgenommene Neufassung des von Bracht am 24. 8. vorgelegten „Entwurfs einer Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung“ (Anm. 4 ff. zu Dok. Nr. 119). Die Fassung vom 1.9.32 befindet sich in GehStArch. Rep. 90/2303, Bl. 302–311.

Herr Ministerialdirektor Dr. von Leyden verlas den Abs. 1 des § 1, der vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Oberpräsidenten Dr. Maier formuliert war

„(1) Der Oberpräsident ist der ständige Vertreter der Staatsregierung in der Provinz. Er hat die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Vorgänge in der Provinz zu beobachten und darüber zu wachen, daß innerhalb der Provinz die Verwaltung einheitlich und dem Gesetz, den Verordnungen und dem Staatswohl entsprechend geführt wird. Er ist zu diesem Zweck insbesondere befugt, sich in der ihm geeignet erscheinenden Weise von sämtlichen Behörden innerhalb der Provinz unterrichten zu lassen, sie seinerseits auf die maßgebenden Gesichtspunkte und die danach erforderlichen Maßnahmen hinzuweisen sowie bei Gefahr im Verzuge einstweilige Anordnungen zu treffen.“8

8

Zu den bisher erörterten Fassungen der Bestimmung betr. Aufgaben und Stellung des Oberpräsidenten s. Anm. 6 zu Dok. Nr. 96 und Anm. 8 zu Dok. Nr. 119.

[496] Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht bemerkte dazu, daß mit den hier erwähnten Behörden die Justizbehörden nicht gemeint seien und dies in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich gesagt werden solle.

[…]

Bei der Besprechung von § 39 wies Herr Staatssekretär Dr. Lammers nochmals auf die ernsten Bedenken hin, die ihm wegen der Aufhebung des Kollegialprinzips der Schulbehörden von den verschiedensten beachtenswerten Stellen entgegengebracht worden seien. Die über 100 Jahre alte Regelung durch ein System, das jetzt abgeschafft werden solle, sei kein preußisches Spezifikum, sondern bestehe auch in allen anderen deutschen Ländern und sogar in Frankreich trotz dessen ausgeprägtem Präfektursystem. Durch die Abschaffung des Kollegialsystems würde die dringende Gefahr einer Politisierung der preußischen Schulen heraufbeschworen. Der Ersatz der Kollegialbehörden durch den Oberpräsidenten werde in der Öffentlichkeit nicht als ein vollwertiger Ersatz für das Kollegialsystem angesehen werden, in dem die Bevölkerung eine Garantie für eine unparteiische Schulverwaltung erblicke. Die evangelische Bevölkerung im Rheinland und in Westfalen, die katholische in Hannover und Hessen-Nassau würden unter Umständen in Zukunft nicht mehr das genügende Vertrauen zur Führung der Provinz haben und jede Ernennung der Oberpräsidenten würde kirchenpolitisch gewertet werden. In Düsseldorf und Arnsberg würden z. B. sozialdemokratische Regierungspräsidenten die Entscheidung über die Schulsachen ihrer in so erheblichem Maße katholischen Bezirke erhalten. Er müsse darauf hinweisen, daß die Erregung, die in Hessen-Nassau vor kurzem durch die Ernennung eines katholischen Vizepräsidenten entstanden sei, nur dadurch habe beschwichtigt werden können, daß durch eine Ernennung im Provinzialschulkollegium ein Ausgleich habe geschaffen werden können. Er fühle sich verpflichtet, auf die ernsten politischen Folgen, die die Abschaffung des Kollegialsystems aller Voraussicht nach für die Staatsregierung haben werde, nochmals dringend hinzuweisen. Träten die beabsichtigten Bestimmungen in Kraft, so würden in Zukunft alle weltanschaulichen und kulturellen Entscheidungen auf die Schultern des Oberpräsidenten gelegt werden. Er habe die Erkenntnis des alten preußischen Staates, daß die hohen Verwaltungsbeamten aus den weltanschaulichen Kämpfen möglichst herausgelassen werden sollten, stets für ein Beispiel der hohen konservativen Staatskunst in der preußischen Geschichte gehalten und müsse davor warnen, von dem bewährten Prinzip der Kollegialität jetzt abzugehen. Wenn trotzdem die Aufhebung dieses Systems beschlossen werde, so könne jedenfalls er nicht zustimmen und erkläre hiermit zu Protokoll seinen Widerspruch. Evtl. beantrage er, den § 3 wie folgt zu fassen:

9

§ 3 des Entwurfs in der Fassung vom 1.9.32 (vgl. oben Anm. 7): „Die Provinzialschulkollegien werden aufgehoben. Ihre Aufgaben gehen auf den Oberpräsidenten über.“

„Die Aufgaben der Provinzialschulkollegien gehen auf den Oberpräsidenten über.“

und im § 510 entsprechend zu sagen:

10

§ 5 in der Fassung vom 1.9.32: „Die bisherigen Abteilungen für Kirchen- und Schulwesen und für direkte Steuern, Domänen und Forsten werden aufgehoben. Ihre Aufgaben gehen auf den Regierungspräsidenten über, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes ergibt.“

[497] „Die Aufgaben der bisherigen Regierungsabteilungen für Kirchen- und Schulwesen und für direkte Steuern, Domänen und Forsten gehen auf die Regierungspräsidenten über usw.

Herr Reichskanzler von Papen erklärte, daß die Ausführungen des Herrn Staatssekretärs Dr. Lammers ernste Beachtung verdienten und bat die Herren um Stellungnahme dazu.

Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht wendete gegen die Ausführungen von Herrn Staatssekretär Dr. Lammers ein, daß der Weg, für den sich die Staatsregierung jetzt mit der Aufhebung des Kollegialsystems entschieden habe, zum Ziele führen werde, wenn die Persönlichkeit des ausgewählten leitenden Beamten Gewähr für eine überparteiliche Führung der Verwaltungsgeschäfte biete. Die staatspolitischen Ziele, die sich die Staatsregierung gesetzt habe, würden viel schwieriger durchzuführen sein, wenn das Kollegialsystem beibehalten und die Kollegien mit den jetzt vorhandenen Beamten umgeformt werden müßten11. Der in dem Entwurf vorgezeichnete Weg würde, da er eine Erneuerung des Beamtenkörpers ermögliche, dagegen sofort zum Erfolge führen.

11

In diesem Zusammenhang hatte Bracht in einem Schreiben an die kommiss. Staatsminister vom 24. 8. u. a. betont: „Die Durchführung des bürokratischen Prinzips sowohl bei den bisherigen Regierungsabteilungen wie bei der Verwaltung des höheren Schulwesens muß ich trotz der von einzelnen Herren Ministern dagegen erhobenen Bedenken unter allen Umständen als ein wesentliches Stück der Verwaltungsreform ansehen, auf das ich nicht verzichten kann. Die ganze Frage wird in ein falsches Licht gerückt, wenn unausgesprochen von der Voraussetzung ausgegangen wird, als ob der leitende politische Beamte, der das Vertrauen des ganzen Staatsministeriums besitzt, in solchen Fragen weniger Gewähr für eine neutrale und vernünftige Verwaltung sowohl in konfessioneller Beziehung wie auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bietet als ein von vornherein nicht bestimmbares und in seiner Gesamtheit nicht verantwortlich zu machendes Kollegium. Es gibt übrigens leider sehr praktische und durchschlagende Beispiele dafür, daß die Kollegialität der Verwaltung von dem einzelnen Mitglied des Kollegiums zu außerordentlichen Erschwerungen der Verwaltung und zu unnötigen Querelen mißbraucht werden kann.“ (GehStArch. Rep. 90/2303, Bl. 212 und 215).

Herr Reichskanzler von Papen erklärte, er würde seine Bedenken gegen die Aufhebung des Kollegialsystems zurückstellen können, wenn sichergestellt werden könnte, daß die Oberpräsidentenposten künftig nicht mehr parteipolitisch besetzt werden. Es frage sich, ob man nicht einen Rekurs an das Wissenschaftsministerium schaffen könne, um die aus der Abschaffung des Kollegialsystems entspringenden Bedenken auszuräumen und der Unterrichtsverwaltung die erforderliche Ingerenz zu sichern.

Herr Staatssekretär Dr. Lammers erklärte dies für möglich. Er wies im übrigen nochmals auf die Bedenken hin, die bei Abschaffung des Kollegialsystems gegen Verwaltung der Schulsachen durch dissidentische Regierungspräsidenten beständen.

Herr Reichskanzler von Papen meinte, daß allerdings nach den Ausführungen von Herrn Staatssekretär Dr. Lammers die Abberufung solcher Regierungspräsidenten erwogen werden müsse.

Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht widersprach dem mit dem Hinweis[498] darauf, daß die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung nur in wenigen Provinzen einheitlich sei. Dieselben Schwierigkeiten, die für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Arnsberg hervorgehoben worden seien, träfen für die meisten Verwaltungsbezirke auch hinsichtlich des Kampfes innerhalb der christlichen Konfessionen zu. Es sei aber nicht zutreffend, daß aus diesen Erwägungen heraus die Aufhebung des Kollegialsystems, wie sie im Entwurf vorgesehen sei, abgelehnt werden müsse; vielmehr könne man den Entwurf getrost wagen, wenn man überhaupt an die Möglichkeit einer überparteilichen Regierungsführung glaube.

Herr Staatssekretär Schleusener erklärte, daß das Wissenschaftsministerium durch das Kollegialsystem die Politisierung der Verwaltung auch nicht habe verhindern können. Die Bevölkerung müsse wissen, welcher Beamte für die Leitung der Angelegenheiten der Provinz oder des Regierungsbezirks verantwortlich sei. Zu diesem Zwecke sei die Aufhebung des Kollegialprinzips unentbehrlich. Nach seinen eigenen Erfahrungen sei für die Regierungspräsidenten das Arbeiten mit einer nach dem Kollegialsystem arbeitenden Schulabteilung fast unmöglich. Der jetzige Zustand, wonach praktisch die Kollegien allein entschieden, müsse beseitigt werden.

Herr Reichskanzler von Papen erklärte, er würde seine Bedenken gegen die entsprechenden Bestimmungen des Entwurfs zurückstellen, wenn er eine Gewähr dafür sehen würde, daß in Zukunft die hohen Posten der preußischen Verwaltung einwandfrei nach den Grundsätzen einer christlichen Staatsführung besetzt würden.

Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht sprach seine Meinung dahin aus, daß es in allen bisher an der Verwaltung beteiligten politischen Lagern Persönlichkeiten gäbe, die die Voraussetzung einer vollen Objektivität erfüllten. Als Beispiel nannte er den Oberpräsidenten Noske und den Regierungspräsidenten Bergemann, zu denen alle Bevölkerungskreise ihrer Bezirke das Vertrauen hätten, daß sie die Geschäfte nicht im Sinne einer parteipolitischen Einstellung, sondern zum Wohle des Staatsganzen führten. Man müsse nur einmal damit rechnen, daß auch in Zukunft Preußen in konfessioneller Hinsicht nicht aus zwei, sondern aus drei großen Lagern bestehen werde. Der größte Teil der Bevölkerung werde es begrüßen, wenn es der jetzigen Staatsregierung gelinge, eine starke überparteiliche Staatsgewalt zu schaffen. Damit schloß die allgemeine Debatte über die Frage des Kollegialsystems.

§ 3 wurde in der durch den Eventualantrag des Herrn Staatssekretärs Dr. Lammers vorgeschlagenen Fassung angenommen und auf Vorschlag des Landwirtschaftsministeriums folgender Absatz 2 angefügt:

„Ferner wird die Aufsicht über die höheren landwirtschaftlichen Schulen dem Oberpräsidenten übertragen.“

§ 5 wurde entsprechend dem Eventualantrage des Herrn Staatssekretärs Dr. Lammers gefaßt.

[…]

Herr Reichskanzler von Papen stellte sodann fest, daß das Staatsministerium dem Entwurf der Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung in der nunmehr endgültigen Fassung zugestimmt habe und sprach[499] sämtlichen an der Bearbeitung der Verwaltungsreform beteiligten Herren für ihre Mitarbeit an diesem geschichtlich bedeutsamen Werk seinen Dank aus12.

12

Die VO wurde mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der pr. Kommissariatsregierung am 3.9.32 verkündet (Pr. Gesetzsammlung, S. 283).

5. Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht teilte dem Staatsministerium mit, daß er demnächst im Rundfunk über die Verwaltungsreform sprechen werde, und daß er beabsichtigte, in seinen Vortrag auch die Reform des Verhältnisses zwischen Reich und Preußen einzubeziehen13. Er bat die Ressorts, ihn zu diesem Zweck mit Stichworten zu versehen, die geeignet seien, den Vortrag für die Öffentlichkeit lebendiger erscheinen zu lassen. Insbesondere wäre er auch für statistische Angaben dankbar, aus denen sich die aus der Verwaltungsreform entspringenden Ersparnisse ergeben würden.

13

Eine kurze Inhaltswiedergabe dieser am 9. 9. gehaltenen Rundfunkrede in Horkenbach 1932, S. 319; Tonaufzeichnung der Rede (8,50 Minuten, nicht ganz vollständig): Dt. Rundfunkarchiv Frankfurt/M. C 851.

Die Herren Staatssekretär Dr. Lammers, Ministerialdirektor Dr. Ernst und Ministerialdirektor Dr. Nobis wiesen darauf hin, daß die Öffentlichkeit erwarte, bei einem derartigen Vortrag auch über die beabsichtigten Reformen in der Zentralinstanz etwas zu hören.

Herr Ministerialdirektor Dr. Ernst hielt darüber hinaus eine alsbaldige grundsätzliche Beschlußfassung über die Vereinfachung in der Zentralinstanz und die zukünftigen Beziehungen der preußischen Ministerien zu denen des Reichs für erforderlich. Er wies an einzelnen Beispielen wie den Schlichtungsausschüssen, den Luftfahrt- und Schiffahrtsangelegenheiten darauf hin, daß eine sachdienliche Vereinfachung nur möglich sei, wenn beschleunigt die zukünftigen Beziehungen zu den Reichsministerien festgelegt würden.

Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht erwiderte, daß sich zunächst die Reichsregierung über die Form der zukünftigen Zusammenarbeit zwischen Reich und Preußen einig werden müsse. Er selbst stehe auf dem Standpunkt, daß Preußen als Land unbedingt erhalten bleiben müsse, daß die Vermögensmassen und Haushaltspläne des Reichs und Preußens getrennt bestehen bleiben müßten und daß bei einer weitreichenden Zusammenlegung der Reichsministerien und der preußischen Ministerien Vorsorge getroffen werden müßte, daß die preußischen Interessen nicht zu kurz kämen und etwa zu Lasten der preußischen Steuerkraft aus politischen Gründen Leistungen an andere Reichsteile erfolgten. Wenn zukünftig etwa derselbe Dezernent in einem Reichsministerium die Mittel zwischen Reich und Preußen verteilen solle, so bestehe die Gefahr, daß Preußen dabei nicht genügend berücksichtigt werden würde. In diesen Fragen würden in Zukunft große Schwierigkeiten liegen, was die Vergangenheit schon bewiesen habe. Es seien ihm auch in letzter Zeit Bedenken gegen die Pläne des sogenannten Luther-Bundes14, vor allem wegen der einzelnen Vermögensmassen und Haushaltspläne, aufgestiegen. Die Reform Reich-Preußen dürfe auch keinesfalls dazu ausgenutzt werden, daß in Zukunft etwa die preußische Verwaltung gewissermaßen als Abladestelle für entbehrliche Reichsbeamte diene. Die Kommunalaufsicht würde er gern dem Reich überlassen, damit[500] künftighin der mit ihr befaßte Reichsminister den erforderlichen Einblick in die wirkliche Lage der Kommunalfinanzen erhalte, während es heute leider so sei, daß die Reichsregierung die in der Frage der Gemeindefinanzen liegenden Gefahrenquellen für die Wohlfahrt des Reichs und der Länder noch gar nicht in ihrem vollen Umfang übersähe. Diskutabel sei auch die Frage einer etwaigen Vereinheitlichung der Polizei- und Justizverwaltung. Auf dem Gebiete der Messen und Märkte würde eine Vereinheitlichung möglich sein und bedeutende Ersparnisse im Gefolge haben können. Als eine Quelle der Ungerechtigkeit betrachte er es auch, daß Preußen im Sinne des § 35 des Finanzausgleichsgesetzes15 bisher als eine Einheit aufgefaßt worden sei, statt daß seine Provinzen einzeln berücksichtigt würden und damit ein Ausgleich gegenüber den anderen, besonders den kleineren Ländern herbeigeführt würde. Heute müsse Preußen zweimal zahlen, einmal bei dem inneren Ausgleich für seine leistungsschwachen Provinzen und dann bei dem Reichsausgleich für die leistungsschwachen Länder. Vorläufig seien die Reichsreformarbeiten des Reichsministeriums des Innern zwar im Gange, aber noch in ziemlich schemenhaftem Zustande. Es wäre deshalb zu begrüßen, wenn Preußen in der Lage wäre, konkrete Vorschläge zu machen und die Reformarbeiten des Reichs dadurch zu beeinflussen. Er behalte sich im übrigen vor, einige zur Zeit nicht im Staatsdienst beschäftigte Kenner des Problems der Reichsreform mit der Ausarbeitung von Reformvorschlägen zu beauftragen16.

14

Der im Januar 1928 gegr. „Bund zur Erneuerung des Reiches“, vgl. Anm. 6 zu Dok. Nr. 180.

15

§ 35 in der Fassung des Finanzausgleichsänderungsgesetzes vom 9.4.27 (RGBl. I, S. 91 , 93): „Wenn die Anteile eines Landes, auf den Kopf seiner Bevölkerung berechnet, in einem Rechnungsjahr um mehr als zwanzig vom Hundert hinter dem Durchschnittssatze zurückbleiben, der von der Summe der Anteile der Länder auf den Kopf der Gesamtbevölkerung entfällt, so sind die Anteile des Landes für dieses Rechnungsjahr bis zur Erreichung der Grenze von zwanzig vom Hundert, jedoch nicht über ein Drittel der Anteile des Landes hinaus, nachträglich aus den dem Reiche verbliebenen Einnahmen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zu ergänzen.“

16

Zur Reichsreform s. weiter Dok. Nr. 135.

6. Außerhalb der Tagesordnung teilte Herr Staatssekretär Hölscher mit, daß der frühere Direktor der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse Dr. Lauffer beim Justizministerium den Antrag gestellt habe, wieder als Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst beschäftigt zu werden. Das Staatsministerium sprach sich für eine Bewilligung des Antrages aus.

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