2.1.1 (wir1p): 1. Oberschlesien.

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1. Oberschlesien.

Das Kabinett beschließt, daß diejenigen Geldmittel, zu deren Abhebung die Interalliierte Kommission in Oppeln auf Grund des Friedensvertrages ein Recht hat1, zur Verfügung zu stellen sind.

1

In den Abstimmungsgebieten besaß die IAK gemäß Abs. 1, § 3 der Anlage zu Art. 88 des VV außer in gesetzgeberischer oder steuerlicher Hinsicht alle Befugnisse der dt. oder der pr. Reg. und trat außerdem an die Stelle der Reg. der Provinz oder des Regierungsbezirks. Wie aus einem abschriftlich in die Rkei gelangten Schreiben der Rbk an die Reichsbankstelle Oppeln vom 11.5.21 hervorgeht, hatte die IAK „zur Deckung des Unterhalts für die fremdländische Besatzung und zur Versorgung der staatlichen Gruben“ zunächst 40 Mio M angefordert (R 43 I /355 , Bl. 138-140).

Für die Löhnung der oberschlesischen Arbeiter soll das erforderliche Geld in Breslau oder Brieg bereitgestellt werden. Der deutsche Bevollmächtigte bei der Interalliierten Kommission in Oppeln, Fürst Hatzfeldt, wird ermächtigt, die Auszahlung des Geldes zu verfügen, falls ihm genügend erscheinende Garantien dafür gegeben werden, daß das Geld nicht zur Unterstützung der polnischen Insurgenten verwandt wird2.

2

Die Absendung des Geldes wurde aufgrund einer mißverstandenen Mitteilung Hatzfeldts durch Verfügung des RK während der Nacht vom 11. auf den 12. Mai zunächst unterbunden, die Sperrverfügung jedoch nach einer Besprechung im AA am 12.5.21 wieder aufgehoben (Schreiben des Rbk-Direktoriums an die Rkei vom 12.5.1921 in R 43 I /355 , Bl. 141, 140).

Die Versorgung Oberschlesiens mit Lebensmitteln soll vom Reichsernährungsminister im Benehmen mit dem Fürsten Hatzfeldt in die Wege geleitet werden.

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