2.14.2 (wir1p): 2. Regelung der deutschen Debetsalden im Ausgleichsverfahren.

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2. Regelung der deutschen Debetsalden im Ausgleichsverfahren.

Das Kabinett erklärt sich damit einverstanden, daß hinsichtlich der Regelung der deutschen Debetschulden im Ausgleichsverfahren entsprechend dem vom Reichsminister für Wiederaufbau in der Anlage zu seinem Schreiben vom 19. Mai 1921 gemachten Vorschlag3 verfahren wird.

3

Zur Regelung des Ausgleichsverfahrens (Art. 296 des VV) hatte man auf Vorschlag Deutschlands vereinbart, daß vorläufig für drei Monate (Februar bis April 1921) Dtl. anstelle der Barzahlung der monatlich von den Ausgleichsämtern festgestellten Debetsalden ein Fixum von zwei Mio Pfund zahlen solle. Nach Ablauf dieser Frist sollte der Versuch gemacht werden, zu einem endgültigen Abkommen zu gelangen (s. Ausarbeitung des RMinWiederaufbau vom 19.5.1921 in R 43 I /1367 , Bl. 343-349). Für die künftig fälligen Zahlungen war also eine Neuregelung notwendig. In seiner Ausarbeitung geht das RMinWiederaufbau der Frage nach, ob man künftig die Bezahlung der Debetsalden ablehnen und die Gegner auf die Erlöse aus der Liquidation dt. Eigentums verweisen oder ob man sich gegen die Bewilligung anderweitiger Zugeständnisse zu einer Vereinbarung auf der Grundlage der vorläufigen Regelung bereitfinden solle. Nach gründlicher Erörterung beider Wege wird der Vorschlag unterbreitet, in Verhandlungen für die zweite Lösung einzutreten (R 43 I /1367 , Bl. 343-349, hier: Bl. 345-349).

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