2.162.3 (wir1p): 3. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Strafgesetzbuchs an das Verfassungsrecht.

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3. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Strafgesetzbuchs an das Verfassungsrecht.

Das Kabinett beschließt, daß das Reichsjustizministerium prüfen soll, inwieweit in den § 111 a des Entwurfs8 auch ein Schutz der Reichsflagge eingefügt werden kann. Der umgeänderte Entwurf soll dem Kabinett möglichst bald vorgelegt werden. Nach definitiver Stellungnahme des Kabinetts soll mit den Regierungsparteien und den Demokraten Fühlung genommen werden9.

8

Nach dem vom RJMin. am 21.11.21 der Rkei zugegangenen Gesetzentwurf sollte als § 111a eingefügt werden: „Wer öffentlich durch beschimpfende oder verleumderische Äußerungen oder andere Kundgebungen die Staatsform, das Staatsoberhaupt, die Regierung oder ein Mitglied der Regierung des Reichs oder eines deutschen Landes der Verachtung preisgibt, wird mit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark sowie auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter erkannt werden.“ (R 43 I /1214 , Bl. 70, 72-75, 77).

9

Der Gesetzentwurf geht nach Abänderung im RR als Doppelvorlage (§ 111a) dem RT am 12.4.22 zu (RT-Drucks. Nr. 4156, Bd. 372 ), wird am 16.1.1923 im RT von der Beratung abgesetzt, da in dem Entwurf zur Republikschutzgesetzgebung eine konkurrierende Gesetzgebung bereits dem RT vorlag (RT Bd. 357, S. 9446 ). Der Entwurf wird schließlich durch das Republikschutzgesetz erledigt.

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