2.162.5 (wir1p): 5. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Änderungen des Pensionsergänzungsgesetzes vom 21.12.1920.

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5. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Änderungen des Pensionsergänzungsgesetzes vom 21.12.1920.

Das Kabinett stimmte dem Entwurfe zu.10

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Zur Begründung des Entwurfs hatte der RFM in einem Schreiben vom 21.11.1921 an die RReg. u. a. ausgeführt: „Der Entwurf, gegen den sachlich von keiner Seite Bedenken erhoben sind, trägt den in letzter Zeit von den Beamtenverbänden wiederholt geltend gemachten an sich berechtigten Forderungen der Beamten und Offiziere auf Gleichstellung der Ruhegehaltsempfänger des Reichs mit denen von Preußen und Bayern, besonders hinsichtlich der Abfindung mit Teuerungszuschlägen, Rechnung.“ (R 43 I /1372 , Bl. 304-309, hier: Bl. 304 und 2604). Das Gesetz wird mit Veränderungen gegenüber dem Entwurf am 28.10.22 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 803 ).

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