2.209.1 (wir1p): [Lehrerbildungsgesetz]

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Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

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[Lehrerbildungsgesetz]

Staatssekretär Schulz trug die Angelegenheit vor und bedauerte insbesondere, die von dem Preußischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung[569] eingenommene Haltung1. Er hielt es für erforderlich, bei der morgen in Weimar stattfindenden vorläufigen Besprechung Klarheit darüber zu geben, ob und in welchem Umfange das Reich sich an den Kosten beteiligen wolle. Wenn es auf dem bisher ablehnenden Standpunkt weiter bliebe, würden die Länder von sich aus die Lehrerbildung regeln, zum Teil viel weitergehender als das Reich es tun würde, und das Reich würde das Odium der Kulturfeindlichkeit auf sich laden. Er bat daher um die Zustimmung, folgende Erklärung abgeben zu dürfen:

1

Mit Schreiben vom 14.2.22 an den RK hatte der RIM die Abschrift einer Stellungnahme des PrWissMin. vom 11.2.22 zu einem Schreiben des RIM 20.10.21 und dem damit überreichten Referentenentwurf eines Reichsgesetzes über die Lehrerbildung übersandt. „Die Stellungnahme Preußens“ – so schreibt der RIM darin – „scheint mir insofern sehr bedeutsam und von politischer Tragweite, als das preußische Schreiben eindeutig erkennen läßt, daß Preußen die etwaige Schuld am Scheitern eines Lehrerbildungsgesetzes allein auf das Reich abzuwälzen sucht. Abschrift dieses Schreibens hat die preußische Unterrichtsverwaltung dem Vernehmen nach sämtlichen Ländern zugehen lassen, obwohl dies aus der an mich gelangten Antwort nicht zu erkennen ist. – Ebenso bedeutsam ist die Stellung Bayerns. Bayern hatte zunächst die Entsendung eines Vertreters zur Besprechung der Lehrerbildung, zu der ich die Unterrichtsverwaltungen der Länder für Sonnabend, den 18. 2., nach Weimar eingeladen habe, abgelehnt, neuerdings hat es aber seine Beteiligung zugesagt. Außerdem hat, wie ich durch Zufall erfuhr, das Bayerische Kultusministerium, ohne mich davon zu benachrichtigen, die Unterrichtsverwaltungen von Württemberg, Baden, Hessen und Preußen zu einer Vorbesprechung am 16. ds. Mts. nach Bamberg eingeladen, um, wie ich annehmen muß, dort eine einheitliche Stellungnahme Süddeutschlands und Preußens noch vor der Besprechung in Weimar zu erzielen. Die Beschlüsse dieser Vorbesprechung werden voraussichtlich dahin gehen, daß man in die Erörterung des Entwurfs überhaupt nicht einzutreten in der Lage sei, ehe nicht das Reichsministerium der Finanzen seine Erklärung, daß das Reich sich auf keinen Fall an irgend welchen Mehrkosten der neuen Lehrerbildung beteiligen werde, einschränke. Sachsen, Thüringen, Braunschweig, Hamburg, Oldenburg würden in diesem Falle selbständig zur Lehrerbildungsreform schreiten. Es würde dann von der Öffentlichkeit die Schuld an der völligen Zersplitterung des deutschen Lehrerbildungswesens dem Reiche zufallen, während gerade dieses nach der Verfassung berufen und verpflichtet ist, die Lehrerbildung einheitlich für das Reich zu regeln.“ (Die genannten Dokumente in R 43 I /777 , Bl. 309, 310-314, ). In dem genannten pr. Schreiben vom 11.2.22 heißt es u. a.: „Es wäre in hohem Maße bedenklich, wenn das deutsche Lehrerbildungswesen nach Art und Form einer Zersplitterung verfiele, die zu der notwendigen Einheitlichkeit des deutschen Schulwesens und damit auch der notwendigen kulturellen Einheit Deutschlands im Gegensatz stände. Um so mehr bedaure ich, daß gleichzeitig mit der Vorlage des Referentenentwurfs eine Beteiligung des Reichs an den Kosten der in dem Entwurfe vorgesehenen Art der Lehrerbildung auf das bestimmteste abgelehnt wird. Ich glaube nachdrücklich darauf hinweisen zu müssen, daß mit einer derartigen Stellungnahme der Reichsregierung die Voraussetzung für die Durchführung des Gesetzes in den Ländern entfallen. Der im Reichsrate einstimmig angenommene Antrag Preußens zu Nr. 31 der Drucksachen des Reichsrates für 1921 verlangt, daß zunächst die finanzielle Seite der Angelegenheit durch Verhandlungen mit den Ländern klargestellt wird, sofern nicht von vornherein die Mehrbelastung zweifelsfrei vom Reiche übernommen wird. […] Falls die Reichsregierung glaubt, bezüglich der Kostenübernahme bei ihrem ablehnenden Standpunkte verbleiben zu müssen, so würde ich nur zur Erwägung stellen können, ob nicht seitens des Reiches der Öffentlichkeit gegenüber Aufklärung darüber zu geben sei, daß unter den Verhältnissen, wie sie sich nach dem Erlaß der Reichsverfassung entwickelt haben, eine reichsgesetzliche Regelung der Lehrerbildung nach Artikel 143 der Reichsverfassung bedauerlicherweise zur Zeit nicht möglich sei.“ (R 43 I /777 , Bl. 310-314).

a)

daß, wenn das Gesetz, das noch vom Reichskabinett zu billigen wäre, zustande komme, das Reich bereit sein würde, nach gewissen Richtlinien an den Mehrkosten, die den Ländern entstehen würden, von Fall zu Fall sich zu beteiligen und

b)

daß das Reich bereit sei, schon jetzt den Ländern, die bei ihren Universitäten Professuren für die Lehrerbildung einrichteten, diesen die Kosten im Höchstbetrage von 160 000 Mark je Professor zu bezahlen. Im ganzen würde dies etwa 4 Millionen Mark Kosten verursachen.

Staatssekretär Schroeder wandte sich gegen die vorgeschlagene Erklärung, weil sie dem Kabinettsbeschluß vom 12.9.21 wiederspräche2. Das Reich würde[570] auch nicht das Odium auf sich laden, sondern die Ursache der ablehnenden Haltung läge in der Lage, in die das Reich durch den verlorenen Krieg gebracht worden sei. Die Übernahme dieser Kosten würde außenpolitisch nicht zu verantworten sein, und wir würden in die schwersten Konflikte mit der Reparationskommission kommen.

2

Siehe Dok. Nr. 86, P. 2.

Es wurden sodann noch von Herrn v. Schlieben Bedenken wegen der dann naturgemäß folgenden Aufrückung der betreffenden Lehrer mit akademischer Bildung in höhere Gehaltsklassen erhoben.

Es wurde schließlich folgendes festgestellt:

1.

Der Kabinettsbeschluß vom 12. September 1921 steht den beiden gestellten Anträgen entgegen.

2.

Staatssekretär Schulz soll in Weimar hiervon Mitteilung machen, auf die schwierige außen- und finanzpolitische Lage hinweisen, die Vertreter der Länder um Stellungnahme zu dem Entwurf und insbesondere zur Kostentragung der Länder ersuchen, ebenso um Stellungnahme wegen Tragung der Kosten für die etwa einzurichtenden Professuren; er soll ferner mitteilen, daß er Bericht erstatten müsse über das Ergebnis der Beratung und hinzufügen, daß dann das Kabinett nochmals die Angelegenheit beraten würde3.

3

Bericht vom 1.3.1922 siehe Dok. Nr. 215; Beratung des Entwurfs im Kabinett siehe Kabinett Cuno, Dok. Nr. 21, P. 2.

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