2.210.1 (wir1p): 1. Streitfrage, ob die Betriebe der Reichspostverwaltung und der Reichsbank als „Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken“ im Sinne der §§ 66 und 71 des Betriebsrätegesetzes anzusehen sind.

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Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

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[571]1. Streitfrage, ob die Betriebe der Reichspostverwaltung und der Reichsbank als „Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken“ im Sinne der §§ 66 und 71 des Betriebsrätegesetzes1 anzusehen sind.

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Die §§ 66 und 71 des Betriebsrätegesetzes gestehen „Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken“ Betriebsräte zu, deren Aufgabe es sein sollte, „die Betriebsleitung durch Rat zu unterstützen, um dadurch mit ihr für einen möglichst hohen Stand und für möglichste Wirtschaftlichkeit der Betriebsleistungen zu sorgen“ oder „an der Einführung neuer Arbeitsmethoden fördernd mitzuarbeiten“. Die Betriebsräte solcher Betriebe sollten ferner u. a. das Recht besitzen, „vom Arbeitgeber zu verlangen, daß er dem Betriebsausschuß, oder, wo ein solcher nicht besteht, dem Betriebsrat, soweit dadurch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, über alle den Dienstvertrag und die Tätigkeit der Arbeitnehmer berührenden Betriebsvorgänge Aufschluß gibt und die Lohnbücher und die zur Durchführung von bestehenden Tarifverträgen erforderlichen Unterlagen vorlegt.“ (RGBl. 1920, S. 161  und 163 ).

Ministerialdirektor Ritter begründet die Auffassung des Reichsarbeitsministers, die dahin geht, daß sowohl Reichsbank wie Reichspost als „Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken“ im Sinne der §§ 66 und 71 des Betriebsrätegesetzes anzusehen seien2.

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Der „Bericht“ des RArbMin. vom 18.1.22 an den StSRkei führte zur Vorgeschichte der Streitfrage aus: „Zwischen Reichspostverwaltung und Reichsbank einerseits und ihren gesetzlichen Betriebsvertretungen andererseits bestehen seit längerer Zeit Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Betriebe dieser Zweige der Reichsverwaltung „Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken“ im Sinne des § 66 Ziffer 1 und 2, § 71 des Betriebsrätegesetzes sind. Diese Meinungsverschiedenheiten haben bezüglich der Reichs-, Post- und Telegraphenverwaltung bereits zu den kleinen Anfragen Nr. 753 und Nr. 1110 des Abgeordneten Bender geführt (Nr. 1892 und Nr. 2831 der Drucksachen des RT), die in den Sitzungen des Reichstags am 3. 5. und 8.11.1921 beantwortet worden sind. Der vorläufige Reichswirtschaftsrat ist gemäß § 93 Ziffer 3, §§ 94, 103 zur Entscheidung der Streitigkeit angerufen worden. Er hat das Verfahren mit Rücksicht auf das Vorbringen einer der beteiligten Verwaltungen, daß die Reichsregierung selbst zu der Streitfrage Stellung nehmen wolle, einstweilen ausgesetzt. Auf Veranlassung der Reichskanzlei hat am 15.7.1921 eine Aussprache zwischen Vertretern des Reichsarbeitsministeriums, des Reichsschatzministeriums, des Reichspostministeriums, des Reichsverkehrsministeriums, des Reichsfinanzministeriums, des Reichsjustizministeriums und des Reichsbankdirektoriums über die strittige Frage stattgefunden. Eine Verständigung ist nicht erzielt worden. – Auf Grund einer in der Besprechung getroffenen Vereinbarung haben das Reichsarbeitsministerium und das Reichsjustizministerium sich zu der strittigen Frage in den abschriftlich beiliegenden Gutachten geäußert und sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, daß die Reichspost- und Telegraphenverwaltung und die Reichsbank „Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken“ im Sinne des Betriebsrätegesetzes sind. Der Herr Staatssekretär der Reichskanzlei hat durch Schreiben vom 3.1.1922 das Reichsarbeitsministerium als das für die Auslegung des Betriebsrätegesetzes federführende Ministerium gebeten, die Frage durch Vorlage an das Kabinett zur Entscheidung zu bringen. Das Reichsarbeitsministerium schlägt vor, die Entscheidung dahin zu treffen, daß die Reichspost- und -telegraphenverwaltung und die Reichsbank Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken im Sinne des Betriebsrätegesetzes sind. Diese Entscheidung würde rechtlich nur eine Meinungsäußerung des Arbeitgebers darstellen und für die Entscheidung des vorläufigen Reichswirtschaftsrates nicht bindend sein.“ (R 43 I /2066 , Bl. 195 f.).

Exzellenz Havenstein tritt der Auffassung des Reichsarbeitsministeriums entgegen. Keineswegs sei die Reichsbank ein Institut, das auf rein wirtschaftliche Basis gestellt und nur wirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sei. Die Reichsbank übe vielmehr ein Hoheitsrecht des Staates aus. Er müsse es daher ablehnen, in der Reichsbank einen wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Betriebsrätegesetzes zu sehen3.

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Siehe dazu auch die Ausarbeitung des Reichsbankdirektoriums vom 18.4.1921 (R 43 I /2066 , Bl. 133-138). Das Reichsbankdirektorium hatte für die Ausführungen Havensteins folgende Protokollfassung vorgeschlagen: „Exzellenz Havenstein tritt der Auffassung des Reichsarbeitsministeriums entgegen. Der Begriff eines Unternehmens mit wirtschaftlichen Zwecken werde im Privatrecht (§ 21 BGB) durch die herrschende Meinung dahin definiert, daß die Unternehmung die unmittelbare Erlangung wirtschaftlicher Vorteile oder die unmittelbare Abwehr wirtschaftlicher Nachteile für den Verein selbst oder seine Mitglieder erstreben müsse. Davon sei bei der Reichsbank keine Rede; Vorteil und Nachteil der Reichsbank oder ihrer Anteilseigner schieden für ihre Gesamtpolitik und Gesamttätigkeit als völlig belanglos aus, sie diene nur der Allgemeinheit. Die Reichsbank könne ferner aus dem Grunde nicht unter die §§ 66 und 71 des Betriebsrätegesetzes fallen, weil das Wesen ihrer gesetzlichen Aufgabe und Tätigkeit die Verwaltung des staatlichen Hoheitsrechtes der Geldschöpfung (Notenprivileg), der Regelung des Geldumlaufs und des Schutzes der Währung sei, und ihr deshalb die Eigenschaft einer staatlichen Hoheitsverwaltung zukomme. Aber ganz abgesehen davon könnten als Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken im Sinne des Betriebsrätegesetzes solche Betriebe nicht angesehen werden, die auf einen reinen Beamtenkörper aufgebaut seien, bei denen alle wesentlichen Leistungen zur Erreichung des Betriebszweckes durch Beamte ausgeübt würden und bei denen Vertragsangestellte nur vorübergehend oder nur mit mehr oder weniger mechanischen Arbeitsleistungen beschäftigt würden. Dies treffe aber bei der Reichsbank und, soweit er sehe, auch bei der Reichspost zu.“ (R 43 I /1374 , Bl. 170 und 2066, R 43 I /2066 , Bl. 231 f.).

[572] Reichsminister der Justiz Dr. Radbruch tritt der Auffassung Exzellenz Havensteins entgegen und begründet aus rein rechtlichen Gesichtspunkten die Auffassung des Reichsarbeitsministers.

ReichspostministerGiesberts betont hauptsächlich, daß die Durchführung der Forderungen, die sich aus der Stellungnahme des Reichsarbeitsministers ergeben würde, aus finanziellen Gründen unmöglich sei. Die Kosten für die Einrichtung des Betriebsrätegesetzsystems der Postverwaltung würden sehr bedeutend sein. Außerdem sei es unmöglich, daß die Betriebsräte gerade in der jetzigen Zeit sich der Personalfrage zuwendeten. Dadurch würde jede Ersparnis am Personal unmöglich gemacht werden, da erfahrungsgemäß Betriebsräte Vorstellungen in dieser Hinsicht nur schwer zugänglich seien.

Exzellenz Havenstein wendet sich gegen die Auffassung des Herrn Reichsministers der Justiz und betont nochmals, daß die Reichsbank ein Hoheitsrecht des Staates ausübe.

Postrat Dr. Schneider schließt sich der Auffassung Exzellenz Havensteins bezüglich der Post an. Die Post sei eine reine Hoheitsverwaltung. In ähnlichem Sinne hätten sich sowohl das Reichsgericht als das Oberverwaltungsgericht ausgesprochen. Was die Eisenbahn betreffe, so sei hier die Frage besonders in der Verfassung geregelt. Die Postverwaltung steht hinsichtlich der Frage der Hoheitsverwaltung anders da als die Eisenbahnverwaltung; so gäbe es wohl einen Postzwang, aber keinen Eisenbahnzwang, auch hätte die Post ein besonderes Strafverfahren.

Reichsminister der Justiz Dr. Radbruch betont, daß der vorläufige Reichswirtschaftsrat zu entscheiden habe, und daß eine Stellungnahme des Kabinetts nicht erforderlich sei.

Der Reichskanzler hält eine Stellungnahme des Kabinetts durchaus für geboten.

VizekanzlerBauer unterscheidet in der ganzen Angelegenheit zwischen Rechts- und Zweckmäßigkeitsfragen. Aus rechtlichen Gründen könne man den Weg, den der Herr Reichsarbeitsminister vorgeschlagen habe, wohl gehen;[573] Zweckmäßigkeitsgründe aber sprächen dagegen, und diese würden in der praktischen Auswirkung der Streitfrage schwer ins Gewicht fallen.

Das Kabinett entscheidet sich dahin, daß dem Antrage Exzellenz Havensteins und nicht dem des Reichsarbeitsministers zu entsprechen sei.

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