2.29.3 (wir1p): 3. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftssteuergesetzes. sonstige Steuerfragen.

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3. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftssteuergesetzes. sonstige Steuerfragen.

Dem vom Reichsfinanzministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftssteuergesetzes wird unter der Voraussetzung zugestimmt, daß hierdurch eine spätere Entscheidung des Reichskabinetts über die vom Herrn Reichswirtschaftsminister angeregte Frage der Heranziehung des sogenannten Goldwertes zu den Reparationslasten nicht präjudiziert werde8. Auf Anfrage des Reichsministers Dr. Gradnauer erklärte der Reichskanzler, daß das Reichsfinanzministerium bereit sei, eine Prüfung und Bearbeitung der vom Reichswirtschaftsminister gegebenen Anregungen vorzunehmen9.

8

Nach einer Ressortberatung im RFMin. am 6.6.1921 war der Entwurf mit einem Anschreiben des RFMin. vom 12.6.1921 der Rkei zur Beschlußfassung im Kabinett zugegangen (R 43 I /2403 , Bl. 130-132). Am 8.6.1921 hatte der RWiM in einem Schreiben an den RFM, das abschr. in die Rkei gelangte, Bedenken gegen den Entwurf erhoben; dazu heißt es in dem erwähnten Schreiben: „Die ungeheuren Summen, die auf absehbare Zeit zur Balancierung des Haushalts einerseits und zur Erfüllung der durch Annahme des Ultimatums übernommenen Verpflichtungen andererseits aufgebracht werden müssen, können auf eine längere Zeit hinaus jedenfalls nicht allein aus den Erträgnissen der deutschen Wirtschaft geleistet werden, es wird vielmehr für die ersten Jahre jedenfalls ein einmaliger Eingriff in die Substanz des Volksvermögens unvermeidlich sein. Wie ich bereits vor dem Reichskabinett dargelegt habe, erscheint mir ein solcher Eingriff am erträglichsten bei den Goldwerten, die insbesondere im ländlichen und städtischen Grundbesitz und bei den industriellen und kaufmännischen Unternehmungen vorhanden und von der Geldentwertung nur zum Teil betroffen worden sind. – Insbesondere die Nutzbarmachung der industriellen und kaufmännischen Vermögenswerte wird am zweckmäßigsten durch eine Beteiligung des Reiches an diesen Unternehmungen in irgendeiner Form erfolgen. Ob daneben dann noch eine Besteuerung der Erträgnisse dieser Unternehmungen in der Form der jetzigen und nach der vorliegenden Novelle beabsichtigten Körperschaftssteuer wird erfolgen können, erscheint mir fraglich; in der für die Zukunft beabsichtigten Höhe dürfte sie jedenfalls nicht tragbar sein. […] Ich würde daher mit einem Ausbau der Körperschaftssteuer dann grundsätzlich einverstanden sein, wenn sie von vornherein nur als eine Übergangsmaßnahme gedacht ist und dies auch im Gesetz selbst zum Ausdruck kommt, etwa in der Form, daß eine Bestimmung des Inhalts aufgenommen wird, daß die Reichsregierung verpflichtet wird, binnen einer angemessenen Frist ein Gesetz vorzulegen, nach dem eine anderweitige, gleichartige, aber übertragbare Beteiligung des Reiches an den Einnahmen und Vermögenswerten größere gewerblicher und kaufmännischer Unternehmungen erreicht wird.“ (R 43 I /2403 , Bl. 127-129).

9

Der Entwurf geht nach Zustimmung des RR am 25. 10. dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 2867, Bd. 369 ), wird hier am 31.3.1922 nach zahlreichen Änderungen verabschiedet (RT-Bd. 354, S. 6776 ) und am 8.4.1922 im Rahmen des Gesetzes über Änderungen im Finanzwesen verkündet (RGBl. 1922 I, S. 351 ). Siehe auch Dok. Nr. 60, P. 2.

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