2.33.5 (wir1p): 5. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Erhöhung einzelner Verbrauchssteuern.

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5. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Erhöhung einzelner Verbrauchssteuern8.

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Mit Schreiben vom 12.6.1921 hatte der RFM der Rkei den Entwurf eines Gesetzes über die Erhöhung einzelner Verbrauchssteuern zur Beschlußfassung im Kabinett übersandt; der Entwurf sah eine Erhöhung der Leuchtmittelsteuer, der Zündwarensteuer, der Biersteuer, der Mineralwassersteuer und der Tabaksteuer vor. Die Begründung führte aus: „Zur Deckung für den Fehlbetrag im ordentlichen Haushalt für das Rechnungsjahr 1921 und für die Verpflichtungen, die sich für das Deutsche Reich aus dem Friedensvertrage und der Annahme des Ultimatums ergeben, müssen neben der Prüfung der Frage, ob, inwieweit und in welcher Form neue Steuerquellen erschlossen werden können, die vorhandenen Steuern bis zur Grenze des Möglichen ausgebaut werden. Dabei läßt sich die Erhöhung bestehender indirekter Steuern nicht umgehen. Gesetzentwürfe, die auf die Einführung eines Süßstoffmonopols, die Erhöhung der Zuckersteuer sowie Einnahmen aus dem Branntweinmonopol abzielen, sind von der RReg. bereits vorgelegt worden. Die hieraus zu erwartenden Mehreinnahmen können für das Rechnungsjahr 1922 auf etwa 2 Millionen [muß heißen: Milliarden] Mark geschätzt werden. […] Im ganzen kann für das Rechnungsjahr 1922 aus der Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfes mit einer Mehreinnahme von rund 1,4 Mrd Papiermark gerechnet werden. Sowohl der Betrag von 2 Mrd wie der Betrag von 1,4 Mrd kann sich in späteren Jahren wesentlich erhöhen, wenn das Branntweinmonopol und die Biersteuer sich günstig entwickeln.“ (R 43 I /2409 , Bl. 215-235).

Auf die Frage des Reichskanzlers ob grundsätzliche Bedenken gegen die Vorschläge beständen, erklärte der Reichsminister des Innern daß er zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Vorlage erhöbe, aber den Vorbehalt machen müsse, daß mit der Verabschiedung der Steuern dieser Vorlage im Reichstage zugleich auch eine entsprechende Vorlage über eine Besteuerung des Besitzes und des Vermögens verabschiedet werden müsse.

Der Reichswirtschaftsminister war der Auffassung, daß diese Vorlage doch nicht vor der Vertagung des Reichstags verabschiedet werden würde; er gab[78] daher zu bedenken, ob man die Vorlage jetzt noch an den Reichstag gelangen lassen solle, da man sonst unnötigerweise sich eine Agitation aufladen würde.

Der Reichskanzler erklärte, daß er noch in dieser Woche mit den Parteiführern eine grundsätzliche Aussprache wegen der zu machenden Steuervorlagen herbeiführen werde; er bat, doch jetzt dieses Gesetz dem Reichsrat zugehen zu lassen; im übrigen war er der Meinung, eine Ermächtigung des Reichstags zu erbitten, daß eine Kommission des Reichstags eingesetzt werde, welche während der Ferien die von der Regierung zu machenden Steuervorlagen ohne vorherige formelle Beratung im Plenum beraten könne. Dies würde schon aus außenpolitischen Gründen notwendig sein, da die Entente sich nicht damit einverstanden erklären würde, daß einstweilen in dieser Beziehung nichts geschehe.

Staatssekretär Zapf war gleichfalls der Auffassung, daß wir die einzelnen Vorlagen voranbringen müßten; auch andere Steuergesetze müßten sofort beraten werden, schon wegen der Garantie-Kommission.

Der Reichswirtschaftsminister bat, die Vorlage doch erst dann an den Reichsrat zu bringen, wenn die Besprechung mit den Parteiführern stattgefunden hätte.

Das Kabinett stimmte der Vorlage schließlich grundsätzlich zu mit dem Vorbehalt, daß der Gesetzentwurf an den Reichsrat vor der grundsätzlichen Besprechung mit den Parteiführern nicht gelangen solle9.

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Das Protokoll einer solchen Besprechung in R 43 I nicht ermittelt. Der Entwurf geht dem RT nach Beschlußfassung des RR und mit einem Gutachten des VRWiR vom 19.8.1921 am 25.10.1921 zu (RT-Drucks. Nr. 2872, Bd. 369 ) und wird nach schwierigen Beratungen im Plenum und in verschiedenen Ausschüssen am 1.4.1922 verabschiedet und am 8.4.1922 im Gesetz über Änderungen im Finanzwesen verkündet (RGBl. 1922, I, S. 380 ).

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