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3. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung des Umsatzsteuergesetzes [vom 24. Dezember 1919].
Dem Entwurf wurde zugestimmt. Der Steuersatz bleibt auf 3 [%]6 bestehen7. […]
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§ 13 der Regierungsvorlage sah einen Steuersatz von 3% des Entgelds des steuerpflichtigen Umsatzes vor, während die am 25.10.1921 in den RT gelangte Fassung des § 13 (RT-Drucks. Nr. 2866, Bd. 369) nur 2,5%, die endgültige Fassung (RGBl. 1922 I, S. 375) nur 2% vorsieht; nach dem Gesetz von 1919 (RGBl. 1919 II, S. 2157) waren 1,5% erhoben worden.
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Der Entwurf gelangt am 25.10.1921 in den RT (RT-Drucks. Nr. 2866, Bd. 369); nach starken Änderungen wird er in dritter Lesung am 1.4.1922 verabschiedet (RT Bd. 354, S. 6795) und am 8.4.1922 im Rahmen des Gesetzes über Änderungen im Finanzwesen als Anlage 5 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 373).