1.145.4 (wir2p): 4. Zollerhöhung für Rohtabak und Aushebung der Tabak-Einfuhrsperre.

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4. Zollerhöhung für Rohtabak und Aushebung der Tabak-Einfuhrsperre1.

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In seinem Schreiben vom 25.9.1922 hatte der RWiM die vorgeschlagenen Maßnahmen wie folgt begründet: „Die Devisenlage des Reiches und die Notwendigkeit, genügend Devisen zur Bezahlung des für die Sicherstellung der Volksernährung in den nächsten Monaten einzuführenden Brotgetreides zur Verfügung zu halten, haben zu dem Beschluß geführt, die Einfuhr aller nicht unmittelbar für die Volkswirtschaft unbedingt notwendigen, ausländische Zahlungsmittel beanspruchenden Waren, vorab des Tabaks, nach Möglichkeit einzuschränken. Damit soll einerseits die größere Menge von Devisen für ausländisches Brotgetreide übrig bleiben, andererseits aber gleichzeitig der Inlandskonsum dieser für die Ernährung nicht erforderlichen Produkte herabgedrückt werden.“ (R 43 I /2416 , Bl. 149 f.).

Ist durch die Ereignisse überholt.

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