1.166.1 (wir2p): Reparation.

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Reparation.

Seitens des Reichsfinanzministeriums wurde der Entwurf einer Antwortnote an die Reparationskommission auf deren Schreiben vom 6. November verlesen1.

1

Auf die Note der Repko vom 6.11.22 (siehe Dok. Nr. 398 Anm. 1 und 2) hatte die dt. Reg. mit einer Note vom 8.11.22 geantwortet, der als Anlagen das vorläufige Gutachten von Vissering, Dubois und Brand sowie ein gesondertes Memorandum von Brand, beides vom 7.11.22, beilagen. Nach einer erneuten Bestätigung der Bereitwilligkeit, alle dem Garantiekomitee gegenüber übernommenen Verpflichtungen zu verwirklichen, erklärt die dt. Reg., „daß sie eine Festigung und Besserung des Markkurses als die augenblicklich wichtigste und dringlichste Aufgabe ihrer Politik betrachtet. Sie erlaubt sich, ihrem Vorschlage vom 4. d. M. folgendes hinzuzufügen: Es muß nochmals mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß alles, was jetzt zum Zweck der Stabilisierung der Mark geschehen kann, immer nur ein Hilfsmittel ist, um ein gewisses Vertrauen des deutschen und des ausländischen Publikums in die Zukunft der deutschen Wirtschaft und der deutschen Finanzen wieder herzustellen. Ein dauernder Erfolg der Maßnahmen, welche jetzt unternommen werden können, wird nur dann verbürgt, wenn die endgültige Lösung des gesamten Reparationsproblems alsbald in Angriff genommen und mit größter Beschleunigung zu Ende geführt wird. Immerhin ist es nach Ansicht der Deutschen Regierung nötig und möglich, schon jetzt im Wege der Zusammenarbeit eines ausländischen Bankensyndikats mit der Reichsbank Maßnahmen zur Stützung der Mark zu ergreifen.“ Nach einer Empfehlung des Sachverständigengutachtens heißt es weiter: „Die erste Bedingung, welche die Sachverständigen stellen, geht dahin, daß während der Tätigkeit des Syndikats und bis zur vollständigen Rückzahlung der vom Syndikat geleisteten Vorschüsse Deutschland von jeder Barzahlung auf Grund des Vertrages von Versailles sowie von allen Naturallieferungen für Reparationszwecke vorübergehend befreit werden müsse. Die Deutsche Regierung selbst ist der Ansicht, daß der Stabilisierungsprozeß, welcher seinerseits eine notwendige Voraussetzung für die Wiederherstellung des Gleichsgewichts im Reichshaushalt bildet, zunächst einmal ohne Störung zu einem gewissen Abschluß gebracht sein muß, um dadurch die deutsche Wirtschaft zur Wiederaufnahme von Leistungen aus dem Vertrage von Versailles zu befähigen.“ (Aktenstücke zur Reparationsfrage vom 12. Juli bis 11. Dezember 1922, S. 40 f.).

[1159] Nach eingehender Erörterung dieses Entwurfs, zu dem eine Reihe von Abänderungsvorschlägen gemacht wurden, wurde eine Redaktionskommission mit dem Auftrage eingesetzt, die in der Sitzung angenommenen Abänderungsvorschläge in den vorgelegten Entwurf hineinzuarbeiten2.

2

Ausführlicher Entwurf, insbesondere in der Stellungnahme zu dem vorgelegten Gutachten, in R 43 I /32 , Bl. 196 f..

Hierauf wurde die Sitzung geschlossen.

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