1.50.2 (wir2p): 2. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel.

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2. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel.

Das Kabinett stimmte dem Entwurf zu und erteilte die Ermächtigung, daß die bestehenden Bestimmungen durch Notgesetz bis zum 31. März 1923 verlängert werden2.

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Das Gesetz über Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel vom 11. Mai 1920 (RGBl. 1920, S. 940 ) und damit auch die Bekanntmachung über Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel vom 23.9.1918 (RGBl. 1918, S. 1140  ff.) waren am 30.6.22 abgelaufen. Wegen der anhaltenden Wohnungsnot war eine Verlängerung über diesen Termin hinaus notwendig (R 43 I /2342 , Bl. 227-233); der Gesetzentwurf gelangt am 19.6.1922 in den RT (RT-Drucks. Nr. 4529, Bd. 374 ), wird hier in drei Lesungen am 26.6.1922 verabschiedet (RT Bd. 356, S. 8076 ) und am 28.6.1922 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 529 ).

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