1.52.7 (wir2p): 6. Verwertung des Gutachtens des ehemaligen Reichsministers der Justiz Schiffer über die rückwirkende Kraft der Verordnung des Reichspräsidenten vom 29. August 1921 vor Gericht.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 2Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

6. Verwertung des Gutachtens des ehemaligen Reichsministers der Justiz Schiffer über die rückwirkende Kraft der Verordnung des Reichspräsidenten vom 29. August 1921 vor Gericht10.

10

Den Sachverhalt schildert der RIM in seinem Schreiben vom 3.5.22 an den StSRkei wie folgt: „Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 29. August 1921 war von hier aus am 30. August 1921 abends die im Verlage des Norddeutschen Verlags und Treuhand Gesellschaft erscheinende Deutsche Zeitung verboten worden, und zwar auf Grund von Artikeln, die bereits vor Inkrafttreten der fraglichen Verordnung veröffentlicht worden waren. Das Verbot ist später von dem zuständigen Beschwerdeausschuß des Reichsrats als unzulässig aufgehoben worden. Der Reichsratsausschuß ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß auf Grund der Verordnung Verbote nicht wegen solcher Artikel erlassen werden könnten, die vor Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht waren. Die Norddeutsche Verlags- und Treuhand Gesellschaft hat darauf den Reichsfiskus auf Ersatz des ihr durch das Zeitungsverbot entstandenen Schadens verklagt. Wie ich aus dem abschriftlich beigefügten Urteil des Landgerichts I vom 28. November 1921 zu ersehen bitte, ist dieser Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, trotzdem in der Klagebeantwortung ausdrücklich darauf hingewiesen war, daß das Verbot erst erlassen worden sei, nachdem eingehend geprüft wäre, ob Verbote auf Grund der Verordnung auch auf solche Veröffentlichungen gestützt werden könnten, die vor Inkrafttreten der Verordnung geschehen wären. Diese Prüfung war erfolgt in einer Chefbesprechung, die am 30. August 1921 vormittags in der Reichskanzlei stattfand. In dieser Besprechung hatte der Herr Reichskanzler den Standpunkt vertreten, daß Verbote auch wegen bereits vor Inkrafttreten der Verordnung veröffentlichter Artikel zulässig seien. Der wegen Abwesenheit des Herrn Reichsministers des Innern in dessen Vertretung anwesende Staatssekretär Dr. Lewald hatte jedoch rechtliche Bedenken und bat zunächst um ein Gutachten des anwesenden damaligen Reichsministers der Justiz Dr. Schiffer. Dieser sprach sich für die Zulässigkeit der fraglichen Verbote aus und erklärte sich auf Ersuchen des Herrn Staatssekretärs Dr. Lewald bereit, seine Auffassung in einem schriftlichen Gutachten niederzulegen. Dieses Gutachten ist demnächst von dem Vertreter des Reichsjustizministeriums in der Sitzung des Beschwerdeausschusses des Reichsrats vom 9.9.21 in der über die Beschwerde gegen das Verbot der Deutschen Zeitung entschieden wurde, mündlich vorgetragen und schriftlich zu den Akten des Reichsministeriums des Innern überreicht worden. Der Inhalt des Gutachtens, dessen Abschrift ich beifüge, ist in der Klagebeantwortung in dem vorliegenden Prozesse verwertet worden. Da das entscheidende Gericht trotz der auf das Gutachten des Herrn Reichsjustizministers gestützten Ausführungen der Klagebeantwortung eine Fahrlässigkeit des Reichsministers des Innern bei Ausspruch des Verbots als gegeben ansieht, erscheint es notwendig, in der Berufungsinstanz ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sich die rechtlichen Ausführungen der Klagebeantwortung auf das vor Erlaß des Verbotes vom damaligen Herrn Reichsminister der Justiz Dr. Schiffer erstattete Gutachten stützen. Da es sich jedoch bei diesem Gutachten um eine Äußerung des damaligen Herrn Reichsjustizministers in einer Chefbesprechung handelt, glaube ich in Übereinstimmung mit dem Herrn Reichsminister der Justiz, von diesem Gutachten nur mit Zustimmung des Kabinetts in dem Prozeß Gebrauch machen zu können“. (R 43 I /2531 , Bl. 100-105).

[845] Reichsminister Dr. Köster bittet das Kabinett, die Ermächtigung zu erteilen, das fragliche Gutachten zu verwenden11.

11

RJM Schiffer argumentierte in seinem vom RIMin. erbetenen Gutachten u. a. wie folgt: „§ 1 der Verordnung vom 29.8.21 [RGBl. 1921 II, S. 1239 ] will der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit an die Hand geben, durch Verwaltungsmaßnahmen Gefahren zu begegnen, die der bestehenden Staatsform durch den Inhalt periodischer Druckschriften drohen. […] Für die Bewertung der Vorschrift des § 1 als Verwaltungsanordnung ist auch ohne Bedeutung, daß in anderen Paragraphen der Verordnung vom 29.8.21 Strafvorschriften enthalten sind. Die Zulässigkeit eines Verbots nach § 1 der Verordnung ist deshalb nicht beschränkt durch die Vorschrift des Artikels 116 der Reichsverfassung, die bestimmt, daß eine Handlung nur dann mit einer Strafe belegt werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Es ist allgemein anerkannten Rechts, daß Verwaltungsmaßnahmen, die eine Beseitigung drohender Gefahren bezwecken sollen, auch dann zugelassen werden können, wenn die Quelle der Gefahr in Ereignissen zu suchen ist, die vor Erlaß der die Verwaltungsmaßnahmen zulassenden Verordnung liegt. Es ist auch unbestritten zulässig, auf frühere Ereignisse zum Beweis für eine gegenwärtig bestehende Gefahr Bezug zu nehmen und mit Rücksicht auf dieses frühere Ereignis Maßnahmen zur Beseitigung einer noch bestehenden Gefahr zu treffen. Es ist deshalb rechtlich unbedenklich, daß durch eine Verordnung eine Verwaltungsmaßnahme zugelassen wird, die eine periodische Druckschrift mit Rücksicht auf die durch ihr weiteres Erscheinen dem Staat drohenden Gefahren auch verbietet, wenn die Ereignisse, aus denen sich die Gefahr ergibt, vor dem Erlaß der das Verbot zulassenden Verordnung liegen.“ (R 43 I /2531 , Bl. 100-105, hier: Bl. 104).

Reichsminister Dr. Radbruch hat Bedenken, die sich darauf gründen, daß es[846] sich nicht um ein Gutachten im technischen Sinne handele, sondern um Ausführungen eines Ministers in einer Chefbesprechung. Er halte es für nicht angängig, daß diese zum Gegenstand einer Beweiserhebung gemacht würden. Dagegen habe er nichts einzuwenden, daß man sich auf die Tatsache der Chefbesprechung berufe und die Ausführungen, die späterhin vor dem Beschwerdeausschuß von dem Reichsminister Schiffer gemacht worden sind, verwende12 .

12

Protokoll der Chefbesprechung in R 43 I nicht ermittelt. – In einem Schreiben vom 24.4.22 an das RIMin. hatte auch der ehemalige RJM Schiffer seine Bedenken gegen eine Verwendung seines Gutachtens in dem vom RIMin. gewünschten Sinne geäußert, da es sich lediglich um die Wiederholung der in der Chefbesprechung gemachten Ausführungen und somit um ein Internum der Regierung gehandelt habe. Im vorliegenden Falle seien zudem weniger die „von mir selber als zweifelhaft gekennzeichneten“ rechtlichen Darlegungen, sondern vielmehr politische Gesichtspunkte, „die von dem die Verhandlung leitenden Reichskanzler betont wurden“, ausschlaggebend gewesen (R 43 I /2531 , Bl. 107). Weiteres in R 43 I nicht ermittelt.

Reichsminister Dr. Köster ist mit dieser letzten Formulierung einverstanden.

Extras (Fußzeile):