1.54.1 (wir2p): Reise des Generalfeldmarschalls von Hindenburg nach Ostpreußen.

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Reise des Generalfeldmarschalls von Hindenburg nach Ostpreußen1.

1

Siehe auch Dok. Nr. 281.

Min.Direktor Dr. Brecht trägt vor. In Anbetracht der Reise Hindenburgs nach Ostpreußen seien am 10. und 11. Juni in Königsberg besondere Veranstaltungen zur Feier der Anwesenheit Hindenburgs vorgesehen, so ein Fackelzug, eine Begrüßung Hindenburgs durch Schulkinder und ein Feldgottesdienst. Die preußischen Beamten seien angewiesen, sich nicht zu beteiligen. Da er die Auffassung vertrete, daß es sich hier um Veranstaltungen politischer Art, namentlich hinsichtlich des Feldgottesdienstes handele, halte sein Minister es für unmöglich, daß eine offizielle Teilnahme der Reichswehr stattfinde.

Major v. Schleicher bemerkt, daß jede offizielle Teilnahme der Reichswehr untersagt sei. Eine private Beteiligung könne nur dann untersagt werden, falls tatsächlich eine politische Veranstaltung vorliege.

Staatssekretär Freund: Der Provinzialkriegerverband, von dem aus die Veranstaltung des Feldgottesdienstes ausgehe, sei dem Ostpreußischen Heimatbund angeschlossen, ebenso die sogenannte staatenbürgerliche Arbeitsgemeinschaft, die gleichfalls an den beabsichtigten Veranstaltungen beteiligt sei. Der Ostpreußische Heimatbund sei aber zweifellos ein Verein mit politischem Charakter. Er müsse daher erklären, daß die Veranstaltungen am 10. und 11. Juni politische Veranstaltungen seien. – MinDir. Brecht schließt sich namens des Reichsministers des Innern dieser Auffassung an.

Staatssekretär Göhre geht auf die Chefbesprechung vom 24. Mai ein, in der ein Versprechen des Reichswehrministers enthalten sei, ein Verbot der Beteiligung der Reichswehr zu erlassen, falls der Preußische Herr Ministerpräsident und der Herr Reichsminister des Innern erklärten, daß die Veranstaltungen in Königsberg politischer Art seien2. Diese Erklärung gebe er für den Preußischen Herrn Ministerpräsidenten hiermit ab.

2

Vgl. dazu Dok. Nr. 281 Anm. 3.

Vizekanzler Bauer bemerkt, das Ergebnis feststellend, daß nunmehr die Veranstaltungen vorliegen, nach denen der Reichswehr eine Beteiligung zu verbieten sei3. Ein besonderer Befehl solle dann noch an die Marine gehen, sich ebenfalls von jeder Veranstaltung fernzuhalten.

3

Nach dem Bericht des RWeMin. vom 17.6.22 an das RIMin. war am 7.6.22 das folgende Telegramm an das Wehrkreiskommando I gesandt worden: „Veranstaltungen zu Ehren des Generalfeldmarschalls von Hindenburg am 10. und 11. d. Mts. sind auf schriftliche und mündliche Erklärungen des preuß. Staatsministeriums, des preuß. Ministers des Innern und des Reichsministers des Innern als politisch im Sinne des § 36 des Wehrgesetzes erklärt worden. Teilnahme der Reichswehr auch außerdienstlich und Tragen der Uniform durch ehemalige Offiziere ist damit verboten. Intern militärische Feiern werden durch dieses Verbot nicht berührt. In der Provinz befindliche Marineformationen sind entsprechend zu benachrichtigen.“ (R 43 I /1850 , Bl. 294-297, hier: Bl. 295f). Zu den Ausschreitungen bei der sog. Hindenburgfeier in Königsberg siehe Schultheß 1922, S. 68 f.

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