1.55.8 (wir2p): 7. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 2Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

7. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen.

Minister Schmidt trägt vor10.

10

Entwurf in R 43 I /2102 , Bl. 172 f.; nach § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedurften Transportversicherungen keiner Zulassung und unterlagen keiner behördlichen Aufsicht. Das hatte bei zunehmender Entwicklung des Transportversicherungswesens, das sich etwa mit der Automobil-, der Juwelen-, Reisegepäck und Umzugsversicherung an immer breitere Bevölkerungskreise gewandt hatte, zu Mißständen geführt (siehe ausführliche Begründung des Gesetzentwurfs in R 43 I /2102 , Bl. 173-180). Auf einer Ressortbesprechung zu diesem Thema am 6.1.1922 war die Notwendigkeit eines Eingreifens der Gesetzgebung anerkannt worden, Bedenken jedoch vom Vertreter des RFMin. gegen die dadurch erforderliche Erweiterung des Reichsaufsichtsamtes und die daraus erwachsenden Kosten geltend gemacht. Nach dem nun vorliegenden Entwurf sollten jedoch im Hinblick auf die „mißliche Lage der Reichsfinanzen“ sämtliche Kosten des Reichsaufsichtsamtes im Wege der Gebührenerhebung auf die beaufsichtigten Versicherungsunternehmen abgewälzt werden (R 43 I /2102 , Bl. 170 f.).

Staatssekretär Schroeder erklärt, daß er, da neue finanzielle Belastungen mit dem Gesetzentwurf nicht verbunden seien, der Vorlage zustimmen könne. Er bitte jedoch, die durch den Gesetzentwurf notwendig werdende Vergrößerung des Beamtenapparates durch Beschäftigung und Einstellung von Wartegeldempfängern auszugleichen.

MinDir. v. Jonquières bittet das Kabinett um Zustimmung zu der Vorlage, insbesondere um den Gesetzentwurf mit den Interessenten weiter verhandeln zu können11.

11

Der Entwurf ist nicht in den RT gelangt; erst im Mai 1924 liegt dem Kabinett ein neuer Entwurf für ein Gesetz zur Erhebung von Gebühren für die Aufsichtstätigkeit des Reichsaufsichtsamtes vor, aus dessen Begründung hervorgeht, daß wegen der Geldentwertung 1922 auch die bis dahin gesetzliche Beteiligung der Unternehmen an der Aufbringung der durch das Aufsichtsamt entstehenden Kosten nicht eingekommen war.

Das Kabinett stimmt der Vorlage zu.

Extras (Fußzeile):