1.61.6 (wir2p): 6. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Rechtsüberleitung im oberschlesischen Abstimmungsgebiet.

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6. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Rechtsüberleitung im oberschlesischen Abstimmungsgebiet.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu5.

5

Genauer handelt es sich um den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vereinbarungen der deutschen Regierung und der Polnischen Regierung mit der Interalliierten Plebiszit-Kommission für Oberschlesien über gewisse Fragen der Rechtsüberleitung im oberschlesischen Abstimmungsgebiet. In dem Entwurf geht es einmal um verwaltungstechnische Fragen, zum anderen um die Behandlung derjenigen Strafverfahren, die bei den von der Kommission eingesetzten Gerichten anhängig sind oder gewesen sind (R 43 I /364 , Bl. 118-120). Der Entwurf gelangt am 25.6.1922 in den RT (RT-Drucks. Nr. 4586, Bd. 374 ), wird hier in 3. Lesung am 26.6.22 verabschiedet (RT Bd. 356, S. 8100 ) und am 27.7.1922 verkündet (RGBl. 1922 II, S. 738 ).

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