1.41 (wir2p): Nr. 276 Der Reichsfinanzminister an die Reichsregierung. Paris, 20. Mai 1922

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Nr. 276
Der Reichsfinanzminister an die Reichsregierung1. Paris, 20. Mai 1922

1

Siehe Dok. Nr. 272 Anm. 1.

R 43 I /28 , Bl. 312-322 Durchschrift2

2

Mit eigenhändiger Unterschrift.

[Betrifft: Verhandlungen mit Mitgliedern der Reparationskommission.]

Die in meinem Schreiben Nr. 33 auf Seite 8 ff. skizzierte Idee von Sir John Bradbury ist seither der alleinige Gegenstand der Erwägungen der Delegation, zu der ich in diesem Zusammenhang auch den Vorsitzenden der Deutschen Kriegslastenkommission rechne, und fortgesetzter vertraulicher Besprechungen zwischen Br[adbury] und Herrn Bergmann gewesen.

3

Siehe Dok. Nr. 275.

Dieser hat am 18. d. M. den Inhalt der mit „Bergmann I“ bezeichneten Anlage4 zum Gegenstand einer Besprechung mit Bradbury gemacht und in ihrem Verlauf den englischen Text mitgeteilt. Es war darin der Versuch gemacht worden, von nötigenfalls in Betracht kommenden neuen Steuern nichts zu sagen. Bradbury hat noch am gleichen Tage Herrn Bergmann als Antwort den mit „Bradbury I“ bezeichneten Text5 zugehen lassen. Wie der mit dem Worte[798] „Notwithstanding“ beginnende Absatz erkennen läßt, hat der Verfasser sich auf unseren Versuch, die Frage eines Ausbaus des Steuersystems zu umgehen, nicht eingelassen. Er hat vielmehr die Zusage der Deutschen Regierung, Vorschläge zwecks Ausbaus des Steuersystems einzubringen, für den Fall verlangt, daß es mit anderen Mitteln nicht gelingen sollte, die Höhe der schwebenden Schuld auf einem gewissen Stand festzuhalten. Der Entwurf „Bradbury I“ zeichnet sich, entsprechend der Denkart seines Verfassers, dadurch aus, daß er für alle erdenklichen Eventualitäten Vorsorge trifft.

4

Die Anlage „Bergmann I“ (Durchschrift) vom 18. 5. lautet: „Die deutsche Regierung ist entschlossen, der weiteren Vermehrung der schwebenden Schuld in der Form der Ausgabe von kurzfristigen Schatzanweisungen mit allen Mitteln entgegenzutreten. Wenn es trotzdem zeitweilig nicht möglich sein sollte, die Ausgaben durch Einnahmen jeweils vollkommen zu decken, und wenn infolgedessen der Gesamtbetrag der ausstehenden kurzfristigen Schatzanweisungen über den Stand vom 30. Juni 1922 hinaus anwachsen sollte, so wird die deutsche Regierung entweder die Eingänge aus der Zwangsanleihe und aus Steuern dazu verwenden, um die schwebende Schuld auf den Stand vom 30. Juni 1922 zurückzuführen, oder sie wird sich zu diesem Zweck Kredite auf anderem Wege als durch Ausgabe kurzfristiger Schatzanweisungen verschaffen. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist jedoch davon abhängig, daß Deutschland ausreichende Hilfe im Wege einer äußeren Anleihe erhält.“ (R 43 I /28 , Bl. 323).

5

Die Anlage „Bradbury I“, datiert vom 18. 5., lautet: „The German Gouvernement are determined to make the most strenuous endeavours to prevent any further increase of the floating debt. They are, however, convinced that in present financial conditions such efforts cannot attain success unless Germany receives reasonable assistance in the way of a foreign loan. – Provided such assistance becomes available without undue delay the German Gouvernment will undertake to deal with the following basis: 1. The amount of the floating debt as it stood on 31st March 1922, is to be the normal maximum. 2. If in future, on the last day of any month the amount of the floating debt exceeds the normal maximum, steps will be taken to secure that the excess is repaid within the month following either a) by means of receipts in excess of outgoings in that month in so far as such excess receipts may be available, b) by the raising of credits otherwise than from the Reichsbank and in a form not giving rise to fiduciary inflation, c) by the calling up by anticipation of subscriptions to the forced loan or the acceleration of revenue collection. – If not withstanding these steps the amount of the floating debt at the end of the second month still exceeds the normal maximum, the German Government will forthwith introduce proposals for additional taxation to yield within the financial year then current an amount not less than the excess which has already arisen and any further excesses which may be estimated as likely to arise up to the end for the current financial year. – Pending the discussion of the arrengement for a foreign loan the above undertaking will operate subject to the following modifications: 1. During the quarter ending the 30th June 1922 the normal maximum shall be deemed to be the total as on the 31st March 1922 plus the equivalent in papermarks of the aggregate payments made by the German Government in foreign currencies to the Reparation Commission and in respect of the clearing offices since 1st April 1922. 2. After 30th June the normal maximum shall remain at the figure ascertained for the 30th June on the basis of the proceeding paragraph until such time as receipts are available from foreign loans more than sufficient to cover current payments to the Reparation Commission and the clearing offices. – The normal maximum will thereafter be reduced to the amount of the total as on the 1st April 1922 by writing of against the higher temporary maximum the papermark equivalent of the amounts from time to time available from foreign loans in excess of the current requirements as above stated.“ (R 43 I /28 , Bl. 324 f.).

Mit dem Entwurf „Bergmann II“6 vom 19. d. M. ist der Versuch gemacht worden, eine einfachere Fassung zu erzielen, vor allem aber, die Frage des Ausbaus des Steuersystems aus dem unmittelbaren Konnex mit der Frage der Nichtvermehrung der schwebenden Schuld zu lösen und der Erklärung gleichzeitig eine möglichst lockere Fassung zu geben. Bei der mündlichen Erläuterung[799] dieses Textes hat Herr Bergmann eine weitere Abänderung in dem Sinne zu erreichen versucht, daß über das „normal maximum“ der schwebenden Schuld hinaus ein angemessener Betrag für die in § 2 Ziffer b des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die Feststellung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1922 bezeichneten Zwecks offenbleiben sollte.

6

Der Entwurf „Bergmann II“, vom 19. 5. datiert, lautet: „The German Gouvernment are determined to make the most strenuous endeavours to prevent any further increase of the floating debt. They are, however, convinced that in present financial conditions such efforts cannot attain success unless Germany receives reasonable assistance in the way of a foreign loan. – Provides such assistance becomes available without undue delay the German Gouvernement will undertake to deal with the question on the following basis. 1. The amount of the floating debt as it stood on 31st March, 1922, is to be the normal maximum. To attain that end the German Gouvernment will write off against the higher amounts of the floating debt caused by its increase since April 1st, 1922, the papermark equivalent of the amounts from time to time available for the purpose from foreign loans. 2. If in future of the last day of any month the amount of the floating debt exceeds the normal maximum, steps will be taken to secure that the excess is repaid within the quarter following either a) by means of receipts in excess of outgoings in so far as such excess receipts may be available, b) by receipts from instalments to be paid on the forced loan, c) by the raising of credits otherwise than from the Reichsbank and in a form giving rise to fiduciary inflation. – The German Gouvernment, besides, will make use of all possibilities for additional taxation which may present themselves in order to cover not only any excess over the normal maximum of the floating debt, which has already arisen, but also any further excesses which may be astimated as likely to arise up to the end of the current financial year.“ (R 43 I /28 , Bl. 326).

Wenige Stunden später lief als Antwort der mit „Bradbury II“ bezeichnete Gegenentwurf ein, begleitet von einem in Abschrift beigefügten Brief an Herrn Bergmann7. In dem Gegenentwurf ist der Gedanke der Berücksichtigung eines Betriebskredites, auf den Bradbury sich zunächst eingelassen hatte, wiederum abgelehnt worden, und es ist unter Aufrechterhaltung der Konstruktion des Entwurfs „Bradbury I“ insbesondere der Zusammenhang zwischen der Zusage, die schwebende Schuld auf einem gewissen Stand zu halten, und der Zusage, Vorschläge zwecks Ausbaus des Steuersystems zu machen, wiederhergestellt worden.

7

Der Brief, datiert vom 19.5.22, lautete: „Dear Herr Bergmann, The more I think of the suggested arbitrary addition to the ‚normal maximum‘ the less I like it. I have therefore omitted it from the draft and endeavoured to meet the point – at any rate partially – in another way viz. by making the application as from 31st May only. – This will mean that the earliest date upon which the obligation to impose increased taxation can become operative will be 1st September. That will give plenty of time to mature the loan plans and if anything comes of them there ought to be actual money forthcoming before them.“ (R 43 I /28 , Bl. 327). – Der Entwurf Bradbury II, datiert vom 19. 5., lautete: „The German Government are determined to make the most strenuous endeavours to prevent any further increase of the floating debt. They are, however, convinced that in present financial conditions such efforts cannot be carried through unless Germany receives reasonable assistance in the way of foreign loan. – Provides such assistance becomes available without undue delay the German Gouvernment will undertake to deal with the question on the following basis: 1. The amounts of the floating debt as it stood on 31st, March, 1922, is from now onwards to be normal maximum. 2. If on the 31st May 1922 or on the last day of any subsequent month the amount of the floating debt exceeds the normal maximum, steps will be taken to secure that the excess is repaid within the three months following either: a) by means of receipts in excess of outgoings in that quarter in so far as such excess receipts may be available, or b) by the rising of credits otherwise than from the Reichsbank and in a form not giving rise to fiduciary inflation. If not withstanding these steps the amount of the floating debt at the end of any such quarter still exceeds the normal maximum, the German Gouvernment will forthwith prepare and put into force proposals for additional taxation to yield within the financial year then current an amount not less than the excess which has already arisen and any further excesses which may be astimated as likely to arise up to the end of that financial year. – The above undertaking is for the time being subject ot the following conditions: a) Pending receipts from a foreign loan or loans avalaible to cover the payment made by the German Government in foreign currencies to the Reparation Commission and in respect of the clearing Offices since 1st April 1922 an amount equal to the equivalent in papermarks of the aggregate amount of such payments for the time being not so covered shall be added to the amount of the floating debt as it stood on the 31st March 1922 for the purpose of determining whether there is an excess over the normal maximum. b) any receipts from foreign loans shall until an amount of the floating debt equal to such addition has been repaid be applied to such repayment in priority to any other purpose, saving only obligations payable in foreign currencies under the Treaty of Versailles and such other charges as may be specifically approved by the Reparation Commission.“ (R 43 I /28 ).

Ich habe mit der Delegation am gestrigen Nachmittag den Entwurf „Bradbury II“ eingehend beraten. Herr Bergmann hat in einer weiteren Besprechung mit Bradbury angestrebt, in der Ziffer 2 auf Seite 1 das Datum vom 31. Mai durch das vom 30. Juni 1922 zu ersetzen. Außerdem sollte im letzten[800] Absatz auf Seite 1 die Wendung „prepare and put into force“ durch das in dem Entwurf „Bradbury I“ gebrauchte Wort „introduce“ ersetzt werden, die Worte „within the financial year then current“ sollten wegfallen, auf Seite 2 unter a) sollten die Worte „to the Reparation Commission and in respect of the Clearing offices“ ersetzt werden durch die Wendung „under the Treaty of Versailles“. Für die Fassung von Ziffer b auf Seite 2 waren gewisse Vorbehalte gemacht. <Im übrigen aber habe ich Herrn Bergmann ermächtigt, Sir John Bradbury zu sagen, daß ich versuchen wolle, die Zustimmung der Reichsregierung zu dieser Erklärung zu erlangen, daß ich die schweren Bedenken gegen einen solchen Versuch zurückzustellen bereit sei,wenn durch eine solche Erklärung eine Verständigung mit der Reparationskommission über diesen Teil des Fragenkomplexes gesichert sei.>8 Ich habe Sir John Bradbury außerdem mitteilen lassen, daß es nach meiner Überzeugung außerordentlich schwer halten würde, die innerpolitischen Bedenken zu überwinden, die sich der Abgabe einer solchen Erklärung entgegenstellen würden. Herr Bergmann hat alsdann mit Sir John Bradbury einen Text festgestellt, der in der Anlage „Entwurf“ enthalten ist, und von dem eine deutsche Übersetzung, deren Text ich im folgenden benütze, beigefügt ist9.

8

Der gekennzeichnete Satz ist mit Blaustift, also offenbar von Kempner, unterstrichen; dieser Satz ist in der Kabinettssitzung vom 22.5.22 umstritten (siehe Dok. Nr. 277).

9

Siehe die Zusammenfassung am Schluß dieses Berichts; Wortlaut siehe Dok. Nr. 278 Anm. 1.

Die Mitglieder der Reparationskommission haben diesen Entwurf einer eingehenden Prüfung und Diskussion unterzogen. Nach derselben habe ich mit Herrn Bergmann nochmals Einzelunterhaltungen mit Bradbury und sodann mit Mauclère gehabt. Ich habe es abgelehnt, mich auf Änderungen von Tragweite einzulassen, um deren Konzession ich ersucht wurde. Die einzige Änderung der Fassung, zu der ich mich bereit erklärt habe, ist in dem Entwurf eingetragen: statt „use their best efforts“ soll es heißen: „use all their efforts“.

Die Erklärung, um die es sich nach vorstehendem handelt, hat zur Grundlage den in dem Memorandum II aufgestellten Plan für die Deckung der Ausgaben des Reichs im Rechnungsjahr 1922. Dieser Plan hat zur Voraussetzung, daß die beim Haushalts des Friedensvertrags in ausländischer Währung entstehenden Ausgaben vollkommen von der Ausgabenspalte verschwinden, weil sie durch eine äußere Anleihe gedeckt werden sollen, und weil im Rechnungsjahr 1922 auch der Zinsendienst aus dieser Anleihe entnommen werden soll. Auf welchen Grundlagen der Plan im übrigen beruht, wird bei anderer Gelegenheit darzustellen sein. Im übrigen sind die Besprechungen mit der Gegenseite über ihn noch nicht abgeschlossen. Immerhin stand von vornherein und steht auch nach einigen Korrekturen auf der Einnahme- und auf der Ausgabenseite fest, daß auch bei wohlwollendster Rechnungsmethode ein Fehlbetrag im Haushalt des Friedensvertrags und ein ungedecktes Extraordinarium bei der allgemeinen Reichsverwaltung und den Verkehrsverwaltungen verbleibt. Über diesen Punkt hinwegzukommen, ist die entscheidende Aufgabe, da die englische Delegation unter Führung von Sir John Bradbury in dieser Hinsicht vollkommen[801] hartnäckig ist und ohne ihre Unterstützung der materiell viel stärkere Widerstand der französischen Delegation nicht zu überwinden ist. Der italienische Vertreter verhält sich, soweit erkennbar, unzuverlässig, der belgische, mit der Vorbereitung des Anleihekomitees vollauf beschäftigt, bringt diesem Punkt kein besonderes Interesse entgegen. Aber beide zusammen würden, da der Präsident den Ausschlag gibt, gegen die Stimmen des französischen und englischen Delegierten auch nichts ausrichten können. Es kam also darauf an, Sir John Bradbury soweit zufriedenzustellen, als das mit unseren vitalen Interessen vereinbar war.

Wenn sich die Reparationskommission auf den Boden der vorbereiteten Erklärung stellt, so liegt der Hauptfortschritt gegenüber dem bisherigen Stande der Erörterungen in dem Anerkenntnis, daß „die Bemühungen der Deutschen Regierung, ein weiteres Anwachsen der schwebenden Schuld zu verringern, unter den gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen nicht durchgeführt werden können, wenn Deutschland nicht ausreichende Unterstützung in Hilfe einer äußeren Anleihe erhält“. Die Zusage der Deutschen Regierung ist ausdrücklich von der Voraussetzung abhängig gemacht, daß eine „solche Unterstützung binnen angemessener Frist verfügbar wird“.

Damit ist schon dem Wortlaut nach die materielle Entscheidung über die weitere Entwicklung in die Hand des Anleihekomitees und vor allem in die der Anleihegeber gelegt. Das entspricht nach den wiederholten ausführlichen Erklärungen, die Sir John Bradbury Herrn Bergmann gegenüber abgegeben hat, auch dem Sinne des ganzen Schriftstücks. Von besonderer Bedeutung ist dabei vornehmlich die Wendung „ausreichende Unterstützung“. Was als solche zu gelten hat, hat nicht allein die Reparationskommission oder das Anleihekomitee oder die Geldgeberseite zu entscheiden, sondern natürlich auch der Darlehensnehmer, nämlich die Deutsche Regierung. Es wird also auf den Umfang, die Verwendungszwecke sowie die näheren Bedingungen einer solchen Anleihe, insbesondere auf die der Sicherstellung, ankommen. Die Gewährung einer zweckentsprechenden Anleihe wird aber, wie der bekannte Brief des Leiters der Bank von England beweist10, und wie auch neuere Stimmen immer wieder erkennen lassen, vornehmlich von der allgemeinen Lage des Schuldners, also davon abhängen, ob die Lasten aus dem Friedensvertrag der Leistungsfähigkeit Deutschlands entsprechen, und ob nicht der Steuerdruck zu einer Zerrüttung der Wirtschaft und der Geldverhältnisse führt. Durch die Aufstellung der zitierten Voraussetzungen ist also Vorsorge dafür getroffen, daß die Ausführung der in der Erklärung gemachten Zusagen vitale Interessen des Reichs nicht verletzen kann. Aus diesem Grunde ist auch von dem Versuch Abstand genommen worden, in den Text der Erklärung einen Passus aufzunehmen, der im Anschluß an § 4, Anlage IV zu Teil VIII des Vertrags von Versailles die Anstrengungen der Deutschen Regierung hinsichtlich des Ausbaus des Steuersystems dadurch begrenzt hatte, daß die Aufrechterhaltung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens Deutschlands nicht gefährdet werden dürfe. Aus demselben Grunde ist ferner auf die in meinem Schreiben Nr. 2 auf[802] Seite 4 ff. erwähnte Anregung von Mr. Boyden11 zunächst nicht eingegangen worden. Wenn das Anleihekomitee zu praktischen Ergebnissen kommen will, so kann es, wie dargelegt, an der Frage der Leistungsfähigkeit Deutschlands nicht vorbeigehen, und es wird, da schwerlich jedes seiner Mitglieder zur Beurteilung solcher Fragen kompetent ist, sich zu diesem Stadium ohnehin die geeignete Hilfe verschaffen müssen. Ich beabsichtige daher, im Zusammenhang mit der Anleihefrage den Gedanken, den wir bereits in der Note vom 7. April 1922 entwickelt haben12, nämlich, daß die Durchführung des Vergleichs der Steuerlasten und die Beurteilung der Leistungs- und Steuerfähigkeit Deutschlands zur Aufgabe eines besonderen Gremiums gemacht wird, hier weiter zu verfolgen.

10

Siehe Dok. Nr. 166 Anm. 7.

11

Siehe Dok. Nr. 273.

12

Siehe Dok. Nr. 240 Anm. 2.

Unter diesen Umständen halte ich es in Übereinstimmung mit der Delegation für erträglich und auch für innenpolitisch vertretbar, daß die Deutsche Regierung zusagt, zwecks Deckung von Fehlbeträgen, für die weder Eingänge aus laufenden oder einmaligen Einnahmen, noch Mittel aus anderen als kurzfristigen Krediten verfügbar gemacht werden können, Vorschläge für den Ausbau des Steuersystems einbringt, zumal auch die Durchführung dieser Zusage unter dem Vorbehalt steht, daß eine ausreichende Unterstützung im Wege einer auswärtigen Anleihe binnen angemessener Frist verfügbar gemacht wird. Eine solche Zusage besagt im Grund nichts anderes, als was die Regierung eines in einer schweren finanziellen und wirtschaftlichen Krise befindlichen Landes jederzeit zu erwägen und zu vertreten hat. Daß die Regierung zusagen soll, alles zur Durchführung von steuerlichen Vorschlägen zu tun, bedeutet die Anerkennung, daß sie von der Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren abhängig ist, und daß also keine außenpolitische Konsequenz gezogen werden kann, wenn solche Bemühungen nicht zum Ziele führen.

Der wesentliche Inhalt der Erklärung ist folgender:

1. ein Normalmaximum der schwebenden Schuld (Stand vom 31. März) wird festgestellt;

2. Erhöhungen der schwebenden Schuld, die bis zur Flüssigmachung der äußeren Anleihe infolge von Zahlungen in ausländischer Währung zur Erfüllung von Verpflichtungen auf Grund des Vertrags von Versailles entstehen, sollen mit Hilfe der auswärtigen Anleihe wieder beseitigt werden (Dies Verfahren würde die Regierung in den Besitz namhafter Markbeträge setzen, die zur inneren Bezahlung von Sachleistungen verwendet werden könnten oder teilweise als Betriebsfonds im Sinn von § 2 Ziffer b des Etatgesetzes zu benutzen wären);

3. im übrigen dürfen Mittel aus der äußeren Anleihe auf deutschen Antrag nur mit Genehmigung der Reparationskommission zur Abdeckung anderer Lasten verwendet werden (Hier wäre an die spätere Bereitstellung eines Devisenfonds zur Regulierung der Mark zu denken);

4. für die dann noch übrigbleibenden ungedeckten Ausgaben, für die laufende Einnahmen oder Einnahmen aus der Zwangsanleihe nicht zur Verfügung stehen, müssen innere Kredite in anderer Form als durch Begebung von kurzfristigen[803] Reichsschatzwechseln flüssig gemacht werden, wenn nicht Vorschläge zwecks Ausbaus des Steuersystems gemacht werden sollen.

5. Vorschläge für den Ausbau des Steuersystems brauchen frühestens nach Ablauf des September 1922 eingebracht zu werden, also zu einer Zeit, wo sich übersehen läßt, ob eine ausreichende Unterstützung im Wege einer äußeren Anleihe verfügbar wird. Ergibt sich, daß zu diesem Zeitpunkt mit einer ausreichenden Unterstützung nicht zu rechnen ist, so ist die Voraussetzung, daß die Unterstützung binnen angemessener Frist erfolgt, nicht erfüllt, und die Deutsche Regierung ist von der Zusage, Vorschläge für den Ausbau des Steuersystems einzureichen, befreit.

Das Verfahren gemäß Ziffer 2 der Erklärung würde das folgende sein:

Am 30. Juni würde festzustellen sein, um welchen Betrag die schwebende Schuld höher ist als 271 935 165 300 Mark. Dann würde festzustellen sein, wieviel von dem Mehrbetrag durch Zahlungen in ausländischer Währung entstanden ist, die zur Erfüllung von Verpflichtungen auf Grund des Vertrags von Versailles erfolgt sind. Dazu gehören beispielsweise die Zahlungen gemäß der Note vom 21. März 1922, die Aufwendungen in ausländischer Währung für die interalliierten Kommissionen, für die Debetsalden aus dem Ausgleichsverfahren, für Kohlenfrachten im Auslande, für die Erfüllung des deutsch-französischen Abkommens betreffend Elsaß-Lothringen. Der Rest des Mehrbetrages der schwebenden Schuld werde dann bis Ende September abzudecken sein. Die gleiche Rechnung und das gleiche Verfahren wäre anzuwenden für die später auftretenden Erhöhungen der schwebenden Schuld.

Da die Papiermarkgegenwerte der seit dem 1. April d. J. in ausländischer Währung für die obengenannten Zwecke geleisteten Zahlungen hier nicht vorliegen und auch nicht bekannt ist, welche Zahlungen bis zum 30. Juni insgesamt in Betracht kommen werden, ist eine nähere Abschätzung jenes Restes nicht möglich. Immerhin wird es sich um mehrere Milliarden Papiermark handeln. Kommt aber eine Einigung mit der Reparationskommission in der nächsten Zeit zustande, verschwindet also der unmittelbare Druck, der gegenwärtig auf der Mark lastet und die Devisenbesitzer zur Zurückhaltung veranlaßt, so wird mit einer Entwicklung gerechnet werden können, die in Deutschland zu einer größeren Geldflüssigkeit und im Auslande zu einer größeren Bereitwilligkeit zur Aufnahme von Markwerten führt. Damit wäre dann die Voraussetzung gegeben, durch Vermittlung der Reichsbank oder sonstiger Bankkonsortien langfristige Reichsschatzanweisungen in ansehnlichen Beträgen unterzubringen, die ausreichen würden, um den erwähnten Restbetrag der schwebenden Schuld zuzüglich eines noch etwa vorzusehenden Betrages für die in § 2 Ziffer b des Etatgesetzes13 bezeichneten Zwecke zu decken. Die Mitwirkung der Reichsbank bei einem solchen Geschäft ist, wie ich bei dieser Gelegenheit besonders bemerken möchte, durch die Ziffer 2 Absatz b der Erklärung nicht ausgeschlossen.

13

Siehe RGBl. 1922 I, S. 305  ff.

Wie die vorstehenden Ausführungen erkennen lassen, hat die bisherige Tätigkeit der Delegation im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt gestanden,[804] den Boden für eine praktische Tätigkeit des Anleihekomitees vorzubereiten. Ich betrachte es als meine wichtigste Aufgabe, nicht sowohl nur die Gefahren von Deutschland abzuwenden, die am 31. d. M. entstehen würden, wenn die Reparationskommission ein „manquement volontaire“ Deutschlands feststellt, sondern vor allem eine positive Grundlage für eine weitere förderliche Entwicklung des Reparationsproblems zu erreichen. Dazu gehört eine Verständigung mit der Reparationskommission über ihre Noten vom 21. März und 13. April d. J.14, in denen die Herstellung des Gleichgewichts im deutschen Budget und die Beschaffung der erforderlichen Mittel die vornehmste Rolle spielt. Wenn in der Finanzkommission der Konferenz von Genua theoretisch anerkannt worden ist, daß ein Staat in der Lage von Deutschland zu einer Gesundung seiner Finanzen ohne die Hilfe von äußeren Anleihen nicht gelangen kann, so ist nunmehr die Reparationskommission bereit, sich praktisch auf denselben Standpunkt zu stellen. Sie hält dabei ihre theoretischen Forderungen hinsichtlich des Budgetausgleichs aufrecht, tut aber damit nichts anderes, als was in den Ländern, welche für die Hergabe von Anleihen praktisch in Betracht kommen, nämlich England und die Vereinigten Staaten von Amerika, ebenfalls der leitende Grundsatz beim Abschluß von dergleichen Geschäften ist. Das Mittel zur Erreichung des Gesamtziels, nämlich die Abgabe einer entsprechenden Erklärung von seiten der Deutschen Regierung, läßt sich mithin nicht umgehen. Es ist nach meiner Auffassung gelungen, diese Erklärung so zu gestalten, daß sie in ihrer praktischen Bedeutung in allen wesentlichen Punkten abhängig ist von dem Zustandekommen einer äußeren Anleihe, und daß sie für diesen Fall nicht mehr besagt, als was praktisch und politisch tragbar und durchführbar ist.

14

Siehe dazu Dok. Nr. 229 Anm. 2 und Dok. Nr. 246 Anm. 4.

Hermes

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