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3. Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes, betreffend Abweichungen von dem Biersteuergesetze vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 863) für das Betriebsjahr 1920/21 vom 5. Februar 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 147).
Das Kabinett stimmte dem Entwurf zu3.
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Der Gesetzentwurf in R 43 I/2409, Bl. 279 f. ist identisch mit der in den RT-Drucks. veröffentlichten Fassung (RT-Drucks. Nr. 2671, Bd. 369; endgültige Fassung RGBl. 1921, S. 1281).