2.122.2 (bau1p): 2. Abänderung des von der Reichsregierung beschlossenen Entwurfs einer Verordnung des Reichspräsidenten über die Verhängung des Ausnahmezustandes.

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2. Abänderung des von der Reichsregierung beschlossenen Entwurfs einer Verordnung des Reichspräsidenten über die Verhängung des Ausnahmezustandes.

Das Kabinett erklärt sich auf Vorschlag des Reichsjustizministers mit den aus der Anlage zum Protokoll […] ersichtlichen Abänderungen im § 8 und § 9 des Entwurfs einverstanden4.

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Am 8. 11. hatte das PrStMin. über den pr. Entw. einer NormalVO betr. die Verhängung des Ausnahmezustands beraten, der mit dem entsprechenden Entw. einer ReichsVO (vgl. Dok. Nr. 82, P. 5) übereinstimmen sollte. Dabei waren geringfügige Änderungen der §§ 8 und 9 der ReichsVO im Hinblick auf die Zuständigkeit der außerordentlichen Kriegsgerichte und die Behandlung von Wiederaufnahmeanträgen angeregt und eine Klarstellung der Absicht der RReg. bezüglich des § 10 Abs. 3 erbeten worden, nachdem ein Vertreter des RWeMin. eine sehr extensive Auslegung der in diesem § enthaltenen Bestimmung über die Bestätigung von Standgerichtsurteilen gegeben hatte (Der PrMinPräs. an den RJM, 9.11.19; R 43 I /1352 , Bl. 433–435). In einem Schreiben an die RReg. vom 29. 11. befürwortet der RJM die vorgeschlagenen Änderungen, vertritt im übrigen aber die Meinung, „daß die Bestätigung von Todesurteilen im Falle des § 10 des Entwurfs nicht dem Befehlshaber der kämpfenden Truppe übertragen werden kann, sondern entsprechend dem bisherigen Beschluß der Reichsregierung dem Inhaber der vollziehenden Gewalt, d. h. dem Reichswehrminister oder dem von ihm mit der vollziehenden Gewalt betrauten Militärbefehlshaber (zu vergl. § 2 des Entwurfs), vorbehalten bleiben muß“ (R 43 I /1352 , Bl. 431). – Am 4. 12. läßt der RPräs. der Rkei sein Einverständnis mit den Ausführungen des RJM erklären (ebd., Bl. 437).

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