2.104.3 (feh1p): 3. Verfügung des sächsischen Gesamtministeriums wegen der Arbeitsruhe am 9. November.

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3. Verfügung des sächsischen Gesamtministeriums wegen der Arbeitsruhe am 9. November.

Der Reichsminister des Innern trug den Sachverhalt kurz vor2.

2

In einem Schreiben vom 30.10.1920 hatte der Sächs. MinPräs. Buck dem RK mitgeteilt, daß das Sächs. Gesamtministerium für den 9. November eine Arbeitsruhe beschlossen habe. Der Sächs. MinPräs. hatte es dem RK anheimgestellt, für die in Sachsen bestehenden Reichsbehörden und Reichsbetriebe eine entsprechende Regelung zu treffen.

StS Albert hatte das Schreiben des Sächs. MinPräs. am 1. 11. zuständigkeitshalber an den RIM weitergeleitet und hatte um Vortrag im Kabinett gebeten (Rkei an den RIM am 1.11.1920, Abschrift, R 43 I /566 , Bl. 56).

Nach längerer Erörterung wurde beschlossen,

a) in der Presse folgende Notiz zu veröffentlichen: Auf Anfrage hat das Kabinett beschlossen, daß am 9. November in den Reichsbehörden und -betrieben nicht gefeiert wird.

b) Der Vorschlag, noch einen Zusatz zu der Veröffentlichung zu machen: „mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten usw.“, wurde mit 6 gegen 5 Stimmen abgelehnt.

c) Der Reichsminister des Innern wird der Sächsischen Regierung von dem Beschluß des Kabinetts Kenntnis geben.

[268] d) Den einzelnen Ressorts wird es überlassen, in welcher Weise sie gegen die etwa feiernden Personen in ihren Behörden und Betrieben vorgehen wollen3.

3

So wies z. B. der RVM am 9. 11. sämtliche Eisenbahndirektionen telegraphisch an, Arbeitern und Angestellten, die der Arbeit am 9. 11. fernblieben, den Lohn um einen Tagesverdienst zu kürzen. Beamte sollten für den gleichen Fall eine Ordnungsstrafe in Höhe der Tagesbezüge erhalten (Telegramm des RVM vom 9.11.1920, R 43 I /566 , Bl. 67).

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