2.13.4 (feh1p): 3. Amnestie.

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3. Amnestie.

Der Vorsitzende wies auf die Unmöglichkeit der ausführlichen Verfolgung aller im Zusammenhang mit dem Kapp-Putsch angeschuldigten Personen hin5. Er empfahl eine gründliche Amnestie, die selbstverständlich nach beiden Seiten gehen müsse. Die Besprechung wurde abgebrochen und in einer Chefbesprechung am Nachmittag mit dem Ergebnis fortgeführt, daß der Vorsitzende mit den Parteiführern, namentlich der Sozialdemokratie, Fühlung nehmen will, ob sie einem solchen Amnestiegesetz zustimmen würden6. Es wurde besprochen, daß die Amnestie etwa alle Hochverratsverbrechen bis zum 2. April 1920 umfassen müsse mit der Maßgabe, daß die Rädelsführer ausgenommen würden. Ferner müßten gemeine Verbrechen entweder durch Aufzählung bestimmter[35] Arten (Brandstiftung, Eisenbahnsabotage u. dergl.) oder durch eine allgemeinere Fassung von der Amnestie ausgeschlossen werden7.

5

Im Zuge der Verfolgung von Verbrechen und Vergehen während des Kapp-Putsches war in den folgenden Monaten eine große Zahl von Strafverfahren eingeleitet worden. Allein im Ruhrgebiet belief sich die Zahl der bis Juni 1920 anhängig gewordenen Verfahren auf 5755 (Abg. Henke, USPD, am 2.8.1920 im RT, RT-Bd. 344, S. 525 ).

6

Einzelheiten über diese Verhandlungen waren in R 43 I nicht zu ermitteln.

7

Ohne Angabe von Gründen war am Schluß dieses Protokolls der folgende Satz gestrichen: „Von verschiedenen Seiten wurde betont, daß es politisch notwendig sei, so schnell wie möglich einige der am Kapp-Putsch hervorragend beteiligten Persönlichkeiten abzuurteilen; dann träte die Frage der strafrechtlichen Verurteilung des größten Teils der übrigen Angeschuldigten in der öffentlichen Meinung zurück.“ (R 43 I /1357 , Bl. 42). Siehe dazu weiter Dok. Nr. 31, P. 3.

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