2.143.1 (feh1p): 1. Reichsjugendwohlfahrtsgesetz.

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1. Reichsjugendwohlfahrtsgesetz1.

1

Der Entw. eines Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes war am 21.2.1920 vom RIM zur Beschlußfassung vorgelegt worden (R 43 I /784 , Bl. 16–30), und am 24. 2. hatte das Kabinett dem Entw. zugestimmt (R 43 I /784 , Bl. 33). Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz sollte den gesamten Bereich der Jugendpflege und der Jugendfürsorge in Reich, Ländern und Gemeinden regeln. Die im Zuge dieses Gesetzes entstehenden Kosten sollten von den Ländern getragen werden, während das Reich Reichszuschüsse bewilligen konnte. Zu dem späteren Entw. eines Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes s. RT-Drucks. Nr. 1666, Bd. 366 .

Der Reichsminister des Innern teilte mit, daß der Reichskommissar für Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verwaltung gebeten hätte, den Gesetzentwurf,[371] der sich bereits im Reichsrat befände, aus finanziellen Gründen zurückzuziehen. Er halte es für unmöglich, auf dieses Gesetz zu verzichten, da unter allen Umständen die weitere Verwahrlosung der Jugend verhindert werden müsse. Die Kosten würden etwa 50 Millionen Mark betragen2. Der Reichskommissar wies darauf hin, daß durch diesen Entwurf neue Aufgaben auf das Reich übernommen würden, da die Jugendwohlfahrt Aufgabe der Länder sei; das Kabinett würde also von dem Beschluß vom 9. Oktober abweichen, die Kosten würden höher sein, und zwar nicht nur für das Reich, sondern auch für die Länder. Der Reichspostminister stimmte dem Reichsminister des Innern bei, desgleichen der Vertreter des Reichsarbeitsministers und der Reichsminister des Auswärtigen. Der Reichsminister der Finanzen machte auf den für 1921 zu erwartenden Fehlbetrag im ordentlichen Etat aufmerksam und bezeichnete die Zurückziehung als erwünscht. Nach weiteren Erörterungen wurde dem Vorschlag des Reichsministers des Innern auf Durchbringung des Gesetzentwurfs zugestimmt. Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen3.

2

Bereits am 21.2.1920 hatte sich der RFM bereit erklärt, zur Durchführung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes einen Zuschuß von 50 Mio M zu gewähren. Auch die Länder hatten sich – nach einer Umgestaltung des GesEntw. – mit der Höhe dieses Zuschusses einverstanden erklärt.

In einer letzten kommissarischen Besprechung des GesEntw. am 29.11.1920 hatte dann jedoch RKom. Carl überraschend erklärt, daß die Zusage des RFM über die 50 Mio M als nicht mehr verbindlich zu betrachten sei, da sie vor dem 9.10.1920 gegeben worden sei. Er müsse sich gegen die Gewährung eines Reichszuschusses aussprechen (Schreiben des RIM an den RK am 30.11.1920, R 43 I /784 , Bl. 55.

Mit dem Datum des 9.10.1920 war der Beschluß des Kabinetts über die künftige Finanzgebarung und Wirtschaftsführung des Reiches gemeint. Dieser Beschluß hatte die Übernahme neuer Kosten auf das Reich abgelehnt. In ihm hieß es u. a.: „Der Aufgabenkreis des Reiches ist innerhalb der Grenzen der Verfassung so eng wie möglich zu halten. Neue Aufgaben dürfen nur aufgenommen und von Ländern, Gemeinden und sonstigen öffentlichen oder privaten Organisationen auf das Reich übernommen werden, wenn ihre Inangriffnahme ohne jede persönlichen oder sachlichen Kosten für die Reichskasse möglich ist oder es sich um unbedingt lebenswichtige Interessen des Reiches handelt und die Übertragung der Aufgaben auf andere Schultern (Länder, Gemeinden oder öffentliche oder private Körperschaften) ausgeschlossen ist. Bereits in Angriff genommene Aufgaben müssen eingestellt, eingeschränkt oder überwälzt werden, wenn sie diesen Anforderungen nicht entsprechen.“ Siehe dazu Dok. Nr. 85, Anlage, Ziffer B 1.

3

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 200, P. 5.

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