2.111.4 (sch1p): 4. [Reichshaushalt]

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4. [Reichshaushalt]

Das Kabinett stimmt der Einbringung des vom Reichsministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurfs betreffend die weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts usw., in den Staatenausschuß zu5.

5

Der GesEntw. betr. die weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1919 (R 43 I /1349 , S. 471-483) war notwendig geworden, da der bis dahin geltende vorläufige Haushalt bis zum Monat Juni befristet war. (RGBl. 1919, S. 363 , 368 ; vgl. Dok. Nr. 9, P. 2). In der Begründung des GesEntw. heißt es, die Gründe, die zum Erlaß des Haushaltsgesetzes vom 29.3.1919 geführt hätten, bestünden auch jetzt fort, „als nicht sicher damit gerechnet werden kann, daß der verfassungsgebenden NatVers die zur Verabschiedung des Entwurfs für den Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1919 erforderliche Zeit bis zum Ablauf des Monats Juni zur Verfügung stehen wird.“ Dazu solle der vorliegende GesEntw. dienen. Er dehne die allgemeine Ermächtigung der RReg. auf die Monate Juli, August und September 1919 aus. Die RegVorlage bezifferte den Aufwand für diese Monate auf 421 603 424 Mark, wozu die Gehälter der Reichsbediensteten und die laufenden fixen Kosten hinzutraten. Darüber hinaus wurde der RFM ermächtigt, die Summe von 6 005 600 Mark auf dem Kreditwege flüssig zu machen, um die Kriegsfolge- und Demobilmachungskosten zu decken. Nachdem der GesEntw. unverändert den Staatenausschuß passiert hatte, wurde er am 16.6.1919 der NatVers übersandt (Nat-Vers-Drucks. Bd. 335/II, Nr. 371). Die 1., 2. und 3. Lesung am 23.6.1919 stand ganz im Schatten der Entscheidung über die Unterzeichnung des VV und war daher schnell erledigt (NatVers Bd. 327, S. 1147  ff. ). Das Gesetz, das gegenüber der RegVorlage unverändert geblieben war, trat am 24.6.1919 in Kraft (RGBl. 1919, S. 603 ).

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