2.49.3 (sch1p): 4. [Schutz gegen die Folgen der Stillegung von Bankbetrieben]

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4. [Schutz gegen die Folgen der Stillegung von Bankbetrieben]

Unterstaatssekretär Delbrück trug den anliegenden Entwurf einer Verordnung zum Schutze gegen die Folgen zur Stillegung von Bankbetrieben vor. Wegen der Eilbedürftigkeit wurde beschlossen, daß die Verordnung zunächst vom Reichsminister des Demobilmachungsamts auf Grund des ihm übertragenen Verordnungsrechts erlassen werden soll. Nach Wiederzusammentritt der Nationalversammlung soll sie im Wege der Gesetzgebung wiederholt werden, da die Zulässigkeit des ersten Weges rechtlich in Zweifel gezogen werden könnte5.

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Die VO zum Schutz gegen die Folgen der Stillegung von Bankbetrieben diente dem Schutz von Schuldnern, die durch die Stillegung einer Bank daran gehindert wurden, privat- oder öffentlichrechtliche Zahlungsverbindlichkeiten zu erfüllen. Die VO wurde noch am Tage der RKab.-Sitzung erlassen (RGBl. 1919, S. 397 ). Ein entsprechendes Gesetz wurde allerdings nie eingebracht; jedoch wurde eine im VOEntw. nicht enthaltene Eingangsklausel im endgültigen Text aufgenommen, in der auf die VO des Bundesrats über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7.11.1918 (RGBl. 1918, S. 1292 ) sowie auf den Erlaß des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 12.11.1918 (RGBl. 1918, S. 1304 ) hingewiesen wurde.

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