2.12.2 (bau1p): 2. [Verhältnis der Reichsverfassung zur Frage der Auslieferung.]

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

Extras:

 

Text

RTF

[48]2. [Verhältnis der Reichsverfassung zur Frage der Auslieferung3.]

Das Kabinett ersucht den Reichsminister David zur Vorbereitung einer etwaigen Debatte bei den Verhandlungen der Nationalversammlung eine Erklärung über das Verhältnis der Verfassung zur Frage der Auslieferung auf Grund des Friedensvertrags auszuarbeiten und dem Kabinett zu unterbreiten4.

Fußnoten

3

Im Rahmen seiner Grundrechtsdiskussion hatte der Verfassungsausschuß der NatVers. am 28.5.19 die Bestimmung angenommen: „Kein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden.“ Die Formulierung erfolgte in Anlehnung an § 9 StGB. Ein Einspruch, in dem auf die mögliche Kollision des Auslieferungsverbots mit den zu erwartenden Friedensvertragsforderungen der All. hingewiesen wurde, war verworfen worden (NatVers.-Bd. 336 , Drucks. Nr. 391 , S. 374 f.). Die zitierte Bestimmung geht als Art. 111 Abs. 3 in den RVEntw. vom 18.6.19 und als Art. 112 Abs. 3 in die endgültige RV ein.

4

Eine gutachterliche Äußerung des RIM konnte nicht ermittelt werden. Eine juristische Würdigung der Auslieferungsartikel 228–230 VV findet sich in dem Schreiben des RJM Schiffer an den RK vom 17.2.20 (R 43 I /340 , Bl. 266 f.). Die spezielle Frage nach dem Verhältnis der Auslieferungsartikel zu den Bestimmungen der RV wird in der NatVers. nicht erörtert, doch kommt es im Rahmen der 2. Lesung des RVEntw. zu einer grundsätzlichen Klärung des Verhältnisses der RV zum VV. Einzelheiten s. Dok. Nr. 14, P. 13, Anm. 19.

Extras (Fußzeile):