2.15.1 (bau1p): 1. [Entwurf eines Gesetzes über die Pensionierung von Beamten infolge der Umgestaltung des Staatswesens.]

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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1. [Entwurf eines Gesetzes über die Pensionierung von Beamten infolge der Umgestaltung des Staatswesens.]

Der Reichsminister der Finanzen legt den anliegenden Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Pensionierung von Beamten infolge der Umgestaltung des Staatswesens vor2. Das Kabinett beschließt: Statt „sind in den Ruhestand zu versetzen“ soll es heißen „können in den Ruhestand versetzt werden“. Ferner soll der Entwurf auf politisch tätige Beamte beschränkt werden. Die Fassung bleibt dem Reichsminister der Finanzen überlassen3.

Fußnoten

2

R 43 I /1350 , Bl. 65.

3

Vgl. dazu die vom RFM in den GesEntw. eingearbeiteten Abänderungen – hier durch < > gekennzeichnet – in der dem Staatenausschuß am 8. 7. vorgelegten Fassung. Dort lautet § 1: „Reichsbeamte, die <mit der Wahrnehmung politischer Angelegenheiten betraut sind (politische Beamte) und> bis zum 31. März 1920 infolge der Umgestaltung des Staatswesens ihre Pensionierung nachsuchen, <können in den Ruhestand versetzt werden,> ohne daß eingetretene Dienstunfähigkeit oder die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres Vorbedingung des Anspruchs auf Pension ist. <Im übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Pensionierung unberührt.>“ Zur Begründung wird allgemein ausgeführt: „Es ist ein Gebot der Billigkeit, denjenigen Beamten, die sich mit der Neuordnung der Verhältnisse nicht abfinden und ein weiteres Verbleiben im Dienste mit ihrer politischen Überzeugung nicht glauben vereinbaren zu können, den Gewissenskonflikt zu ersparen, gleichwohl im Dienst zu bleiben oder unter Verzicht auf die erworbene Pensionsanwartschaft ihre Entlassung nachsuchen“ (Staatenausschuß-Drucks. Nr. 133; vgl. R 43 I /2603 , Bl. 42 f.). Nach Annahme durch die NatVers. tritt das Ges. vom 12. 9. im wesentlichen unverändert am 17.9.19 in Kraft (RGBl. S. 1654 ). – Zur Kontroverse über die Ausführungsbestimmungen s. Dok. Nr. 63, P. 2.

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