2.98.1 (bau1p): 1. Note der Entente.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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Text

RTF

1. Note der Entente2.

Die Note der Entente über die Ratifikation des Friedensvertrags und das dabei zu unterzeichnende Protokoll wird ausführlich besprochen. Auf Vorschlag des Reichsministers des Auswärtigen ist das Kabinett einig, daß versucht werden muß, möglichst im Wege mündlicher Verhandlungen eine Abänderung[350] der Vorschriften über die Deutschland auferlegten Strafleistungen wegen der Versenkung der Schiffe in Scapa Flow und über die Zulässigkeit beliebiger militärischer Eingriffe bei Nichterfüllung der in dem Protokoll auferlegten Bedingungen zu erreichen. Es soll vermieden werden, durch die Form des schriftlichen Notenaustausches die Meinungsverschiedenheit zu einer Prestigefrage zu machen. Dennoch hält es die Mehrheit des Kabinetts für wünschenswert, möglichst schnell den deutschen Standpunkt in Form einer Note klarzulegen, damit durch deren Veröffentlichung gleichzeitig die öffentliche Meinung im In- und Ausland sich der Unerträglichkeit der Forderungen für Deutschland bewußt wird. In der Note soll jedoch aus dem bereits angeführten Grunde jede starre Festlegung – etwa durch Verwendung von Ausdrücken wie „unannehmbar“ usw. – vermieden werden3.

Die Note soll etwa folgende Gedanken ausführen:

Admiral von Müller4 hat gegen den Willen der Regierung gehandelt, die sein Verhalten bedauert. Seine Handlung beruhte auf dem Irrtum, daß er[351] glaubte, Deutschland habe durch Verstreichenlassen der Frist die Unterzeichnung des Friedensvertrags abgelehnt, so daß automatisch der Kriegszustand eingetreten sei. Er hat versichert, daß er die Versenkung ohne diesen Irrtum nicht vorgenommen hätte, da er die Absicht loyaler Ausführung des Waffenstillstandsvertrags gehabt habe. Bei Beurteilung seines Versehens ist zu berücksichtigen, daß nach dem Waffenstillstandsvertrag die deutsche Flotte in neutralen Häfen und nur in deren Ermangelung in Häfen der Entente zu internieren war. Die Entente hat dieses von ihr in den Waffenstillstandsbedingungen gegebene Wort nicht beachtet. So schwer Deutschland dies empfunden hat, sollen daraus in diesem Zusammenhange keine Ansprüche abgeleitet, aber doch der Gesichtspunkt zu billiger Berücksichtigung hervorgehoben werden, daß bei einer Internierung in einem neutralen Hafen Admiral von Müller die Versenkung keinesfalls vorgenommen hätte, weil in diesem Falle die Flotte bei Wiedereintritt des Kriegszustandes nicht in den Besitz des Feindes gelangt wäre, übrigens auch Admiral von Müller rechtzeitig Nachricht gehabt hätte, daß die Friedensbedingungen innerhalb der Frist angenommen waren. Wie man aber auch die Handlung des Admirals von Müller beurteilen mag, so steht fest, daß die deutsche Regierung sie weder veranlaßt, noch sonst verschuldet hat. Sie glaubt deswegen, daß man sie auch nicht dafür haftbar machen dürfe, am wenigsten in Form der Bestrafung. Eine Bestrafung wäre nur denkbar, wenn die Deutsche Regierung mit dem Admiral von Müller zusammen die Absicht verfolgt hätte, eine Vertragsverpflichtung zu verletzen, während eine solche Absicht nicht einmal bei dem Admiral bestand, und die Regierung von der Versenkung weder Kenntnis hatte noch auch nur an die Möglichkeit dachte. Der Anspruch auf die Docks, Bagger usw. hat mit den vernichteten Kriegsschiffen keinen inneren Zusammenhang. Die auferlegten Strafleistungen sind im übrigen derart, daß Deutschland dadurch die letzte Möglichkeit eines Wiederaufbaues verliert. Damit würde indirekt die Entente selbst getroffen. Der wesentliche Bestand Deutschlands an Schwimmdocks wird gefordert, nämlich … von … vorhandenen (näher anzuführen). Bei Abgabe der Bagger würden die deutschen Flußmündungen versanden (näher auszuführen). Deutschland bittet daher aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen an diesem Punkt der Forderungen nicht festzuhalten.

Hinsichtlich des Schlußvorbehalts militärischer Maßnahmen soll in der Note ausgeführt werden, daß er mit dem Begriff des Friedensvertrags nicht vereinbar sei.

Der Reichsminister des Auswärtigen wird den Entwurf einer Note tunlichst bis zur nächsten Sitzung Montag [10. 11.] nachmittags 5 Uhr ausarbeiten. Er weist darauf hin, daß eine endgültige Stellungnahme zur einzuschlagenden Taktik erst nach Rückkehr des Direktors von Simson aus Paris möglich sei5.

Fußnoten

2

Als Ergebnis einer mehrtägigen Beratung des Obersten Rates der All. über die Nichterfüllung einiger Waffenstillstandsbedingungen durch Dtld. (s. DBFP, 1st Series, Vol II, Dok. Nr. 2–10) übersandte der Vorsitzende der Pariser Friedenskonferenz, der frz. MinPräs. Clemenceau, dem Vorsitzenden der Dt. Friedensdelegation, Frhrn. von Lersner, am 2. 11. eine Note vom 1. 11. Darin wurde der RReg. mitgeteilt, daß außer Dtld. auch Großbritannien, Frankreich und Italien den VV ratifiziert hätten und damit das Prot. zur Inkraftsetzung des Vertrages unterzeichnet werden könnte. Dazu erklärten sich die All. jedoch nur bereit, wenn die Ausführung bestimmter von Dtld. durch Waffenstillstandsabkommen und Zusatzverträge übernommener, aber bisher noch nicht erfüllter Verpflichtungen geregelt sei. Aus diesem Grund ist der Note der Text eines von Dtld. und den all. Mächten am 10. 11. in Paris zu unterzeichnenden Prot. beigefügt, in dem sich Dtld. zur genauen Durchführung der Waffenstillstandsbedingungen sowie zur Schadensersatzleistung für die am 21. 6. in Scapa Flow versenkte Flotte verpflichten und gleichzeitig anerkennen soll, daß den All. im Nichterfüllungsfall auch über den endgültigen Friedensschluß hinaus das Recht zustehe, „alle militärischen und andere Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, die sie für angezeigt erachten“ (Text in: R 43 I /7 , Bl. 65–70; DBFP, 1st Series, Vol. II, S. 143 ff.; Urkunden zum Friedensvertrage von Versailles vom 28. Juni 1919. Teil II, S. 895 ff.; vgl. Schultheß 1919, II, S. 598 ff.). Zur Vorbereitung einer Stellungnahme hatte am 6. 11. im AA eine Ressortbesprechung stattgefunden, in deren Verfolg der ChdAdm. der RReg. am 9. 11. eine detaillierte Stellungnahme der Admiralität zur Note vom 1. 11., zur strittigen Scapa-Flow-Frage sowie zu den Folgen einer Durchführung der im o. a. Prot. vorgesehenen Strafbestimmungen (Hergabe von 5 leichten Kreuzern und 400 000 t Schwimmdocks usw., Zurückhaltung der Scapa-Flow-Besatzungen als Geiseln) abgab (R 43 I /12 , Bl. 230–255). Die Bedenken der Marine gehen weitgehend in den nachfolgend entworfenen Text einer Antwortnote ein.

3

Einzelheiten über den Gang der Kabinettsberatung s. in der hschr. Tagebuchaufzeichnung RIM Kochs vom 7. 11.: „Hier im Kabinett jetzt die Frage der Auslieferung der Docks, Bagger etc. Es ist alles, was wir haben. […] Müller will sich weigern, Bauer auch. Nur will Müller alsbald mündlich verhandeln, eine scharfe Protestnote hält er für bedenklich, da sie das Ganze zur Prestigefrage macht. Bauer neigt zur Note. David will zwar vorstellen, daß wir Schiffe nicht entbehren können, will aber unser Unrecht eingestehen. Denn die Schiffe durften nicht versenkt werden. Nur wenn wir selbst gerecht seien, so sei ein Appell an die Gerechtigkeit möglich. Ein unverbesserlicher Schwärmer! Auf den Einwand, daß die Flotte doch schon übergeben worden sei, erwidert er, daß das ein formalrechtlicher Standpunkt sei. Natürlich: Recht wird Formalrecht, wenn es unser Recht ist. Erzberger: Die Schiffe waren als Pfand für den Schaden, den wir angerichtet hatten, übergeben. Ich frage, wo steht das? ‚In Art. 19‘ [Irrtümliche Angabe: Einzelheiten sind in Artt. 23 ff. des Waffenstillstandsvertrages vom 11.11.18 geregelt!] Wir sind für die Zerstörung haftbar. Wir müssen also andere Entschädigung anbieten. Trotha: Die Flotte ist nur abgegeben, um uns an Wiederaufnahme der Feindseligkeiten zu hindern, nicht als Schadensersatz. Mayer: Die Entente war verpflichtet, die Schiffe in neutralen Häfen zu nehmen. Schon das hat die Entente verletzt. Wir können nicht ohne weiteres ausliefern. Giesberts: Nein! Man will uns dem schwarzen Tod ausliefern. Schiffer: Alle anderen Argumente gegen Entente schlagen nicht durch. Aber weder wir noch Admiral [von Reuter], der den Kriegszustand wieder eingetreten glaubte, haben ein Verschulden. Bell: Es liegt Verschulden vor. Aber man kann doch nicht einfach für versenkte Schiffe Docks verlangen. Ebert: Wir wußten immer, daß die Unterschrift uns in fortwährenden Streit bringen würde. Aber nicht immer nachgeben, sondern immer kämpfen. Ich: Im Streit sollte, selbst wenn Rechtslage zweifelhaft ist, niemand alsbald auf Boden des Gegners treten. Auch formales Recht ausnutzen. Verschulden nicht vorhanden, namentlich weil Schiffe widerrechtlich in die Gewalt des Feindes gebracht waren und unser Admiral ohne Instruktion bleiben mußte. Gegner beruft sich auch auf Strafrecht (sanction) (Erzberger bestreitet: sanction sei Wiederherstellung. Ich: Nein ‚Sühne‘, das ist ein strafrechtlicher Begriff). Außerdem: Wie kann man aus straf- oder zivilrechtlichen Gründen Bagger, die lebenswichtig sind, statt Kriegsschiffe verlangen? Ich habe trotz Erzberger noch immer nicht die Überzeugung, daß die Schiffe als Pfand für Schadensersatz ausgeliefert sind. […] Endgültige Klarheit nur durch Gutachten zu erzielen. Das schlimmste der Schlußabsatz. Danach kann immer wieder der Friede illusorisch gemacht werden durch Forderungen, die sich aus angeblicher Nichterfüllung unserer Verpflichtungen ergeben und mit Waffengewalt durchgesetzt werden dürfen. Ob man jetzt Note hinausgehen lassen soll, ist mir zweifelhaft. Mayer: Wie ich. Bauer: Große Mehrheit ist einig. Bitte Auswärt. Amt, schriftl. Formulierung vorzunehmen. Ob Note abgeht, bleibt offen“ (Nachl. Koch-Weser  Nr. 20, Bl. 31–33).

4

Fehlerhaft! Gemeint ist hier, wie im folgenden Text, der Befehlshaber des Überführungs-/Internierungsverbandes Scapa Flow, KAdm. von Reuter. Am 13. 11. übersendet der ChdAdm. der Rkei abschriftlich zwei seit längerem vorliegende Stellungnahmen von Reuters über die Versenkungsaktion, die an den brit. MinPräs. Lloyd George bzw. an die dt. Admiralität und RReg. gerichtet waren. Sie könnten für einen Appell an die öffentliche Meinung des In- und Auslandes „zugunsten unserer gerechten Interessen“ verwendet werden (R 43 I /601 , Bl. 38–41).

5

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 100, P. 1.

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