2.161 (bau1p): Nr. 159 Unterstaatssekretär Albert an den Reichsfinanzminister und den Reichsaußenminister. 3. Februar 1920

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RTF

Nr. 159
Unterstaatssekretär Albert an den Reichsfinanzminister und den Reichsaußenminister. 3. Februar 1920

R 43 I /52 , Bl. 72 Durchschrift

[Betrifft: Deutsch-belgisches Markabkommen.1]

Der belgische Geschäftsträger hat bei seinem dem Herrn Reichskanzler am 29. Januar erstatteten Besuche im Laufe des Gesprächs die Frage gestellt, wann die gesetzgebenden Körperschaften den zwischen Belgien und Deutschland abgeschlossenen Vertrag über die Banknoten genehmigen würden2. Die Beantwortung dieser Frage nahm der Herr Reichskanzler zum Anlaß, darauf[573] hinzuweisen, daß die Genehmigung von der Erfüllung der mündlich gegebenen Zusicherung bezüglich der Behandlung der Auslieferungsfrage seitens Belgiens abhängen werde. Es ergab sich, daß der belgische Geschäftsträger von der hierauf bezüglichen Zusage Francquis nicht unterrichtet war. Er erklärte, er werde sich sofort informieren und dem Herrn Reichskanzler weitere Mitteilung machen.

Er ist daraufhin heute in der Reichskanzlei erschienen und hat mir behufs Weitergabe an den Herrn Reichskanzler folgendes mitgeteilt:

Auf Grund der Unterredung mit dem Herrn Reichskanzler habe er sich unverzüglich mit seiner Regierung in Verbindung gesetzt. Seine Regierung habe ihm mitgeteilt, daß von irgend einer Zusicherung in der Auslieferungsfrage gelegentlich des Abschlusses dieses Vertrags der Belgischen Regierung nichts bekannt sei. Die Regierung wisse lediglich, daß Deutschland auch gelegentlich des Abschlusses dieses Vertrags den schon vorher mehrfach gemachten Versuch erneuert habe, Belgien zu einem Entgegenkommen in der Auslieferungsfrage zu veranlassen. Die Belgische Regierung habe diesem Wunsche nicht entsprechen können und halte nach wie vor an ihrem Standpunkt fest. Er halte es für notwendig, mir das in aller Offenheit mitzuteilen.

Ich erklärte hierauf etwa folgendes:

Ich danke für die Mitteilung, werde sie dem Herrn Reichskanzler sofort mit vortragen und sei selbst, wie er ja wohl auch nicht erwarte, zu einer weiteren Erörterung der Angelegenheit nicht ermächtigt. Ich halte mich jedoch für verpflichtet, meinerseits festzustellen, daß mündlich zwischen den Unterhändlern bei Abschluß des Banknotenabkommens vereinbart sei, daß letzteres nur in Wirksamkeit treten solle, wenn die Zusage in der Auslieferungsfrage erfüllt wird.

Der belgische Geschäftsträger erwiderte darauf, er nehme von dieser Mitteilung Kenntnis und werde sie seiner Regierung mitteilen. Im übrigen wäre der Zweck seines Besuches erfüllt, wonach er nur das Aufkommen eines Irrtums und die Entstehung einer „confusion“ hätte vermeiden wollen.

Im Auftrage des Herrn Reichskanzlers beehre ich mich hiervon ergebenst Kenntnis zu geben3.

A[lbert]

Fußnoten

1

Siehe dazu zuletzt Dok. Nr. 108.

2

Auf die Notwendigkeit, das Abkommen gemäß Art. 45 RV durch die NatVers. ratifizieren zu lassen, hatte das Rbk-Direktorium in einem Schreiben an den RK vom 31.12.19 erneut hingewiesen. Anlaß dieses Schreibens war die Mitteilung der Brüsseler Filiale der Deutschen Bank, die am Tage der dt.-belg. Vertragsunterzeichnung am 25.11.19 vom „procureur du Roi“ aufgefordert worden war, die Liquidation der Filiale vorzunehmen. Diese Weisung stehe in schärfstem Widerspruch zu den von der belg. Reg. übernommenen Verpflichtungen. Sie stimme aber mit einer entsprechenden Erklärung Minister Francquis gegenüber dem RFM vom 19.12.19 sowie einer öffentlichen Erklärung des belg. FM Delacroix vom gleichen Tage überein. Damit seien nach Auffassung der Rbk die wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluß des Vertrags hinfällig; es liege „ein eklatanter Vertragsbruch von seiten Belgiens vor“ (R 43 I /52 , Bl. 45 f.).

3

Die Auffassung der RReg. wird dem belg. Geschäftsträger am 16. 2. in einer „Amtlichen Aufzeichnung“ nochmals schriftlich übermittelt. Als die belg. Reg. in einer Note vom 9. 3. erklärt, daß sie sich auf eine Erörterung der Besprechungen, die der Vertragsunterzeichnung vorausgegangen sind, nicht einlassen könne und daß sie nur die schriftlichen Vereinbarungen gelten lassen wolle, teilt die neue RReg. der belg. Reg. in einer Note vom 24. 4. mit, daß sie das Abkommen unter diesen Umständen der NatVers. nicht mehr zur Genehmigung vorlegen könne. Deutscherseits sei man aber zu weiteren Verhandlungen bereit, falls Belgien es wünsche (aus den Akten des Rbk-Direktoriums betr. dt.-belg. Markabkommen; zit. nach der geh. Denkschrift des ehemaligen RbkV-Präs. von Glasenapp über „Die belgischen Markbestände“ vom Juli 1926, R 43 I /53 , Bl. 142). – Zum Fortgang s. diese Edition: Das Kabinett Fehrenbach, Dok. Nr. 176, P. 8.

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