2.40.1 (sch1p): 1. [Festlegung des 1. Mai als Feiertag]

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1. [Festlegung des 1. Mai als Feiertag]

Unterstaatssekretär Lewald legte den anliegenden Gesetzentwurf zur Festlegung des 1. Mai als Feiertag vor.

Das Kabinett stimmte dem Entwurfe zu.

Doch regte Reichsminister Erzberger an, statt „allgemeiner Feiertag“ zu sagen „Nationalfesttag“ oder „nationaler Feiertag“, und die rechtliche Bedeutung als allgemeiner Feiertag im Sinne der Rechtsvorschriften nebenher in einem besonderen Satz oder Halbsatz auszusprechen.

Ferner wurde von verschiedenen Seiten eine Umarbeitung der Begründung unter Voranstellung der allgemeinen Gesichtspunkte und unter Betonung der internationalen Ziele der früheren Maifeiern gewünscht1.

Fußnoten

1

Der erste, dem Kabinett vorgelegte GesEntw. „zur Festlegung des 1. Mai als Feiertag“ bestimmte: „§ 1. Der 1. Mai gilt im Sinne reichs- und landesrechtlicher Vorschriften als allgemeiner Feiertag. § 2. […].“ Die Begründung verwies in erster Linie auf den Aufruf des Rats der Volksbeauftragten vom 12.11.1918 (RGBl. 1918, S. 1303 ), in dem der achtstündige Normalarbeitstag, die alte Forderung der Arbeiterbewegung, festgelegt worden sei (R 43 I /1348 , S. 397 f., hier: S. 398). Der auf Anregung des RKab. umgearbeitete zweite GesEntw., der am 10.4.1919 dem Staatenausschuß vorgelegt wurde, lautete in § 1: „Der 1. Mai wird zum Nationalfesttage erklärt […].“ Die beigefügte neuformulierte Begründung stellte den nationalen Aspekt des 1. Mais zurück: „[…] Es ist jetzt die Zeit gekommen, den ideellen Wünschen der Volksmassen, einmal im Jahre einen Tag feiern zu dürfen zu Ehren der großen Gedanken der Arbeiterwohlfahrt und des Völkerfriedens, gerecht zu werden […]. Geboren aus den Nöten und aus den stürmischen Wünschen dieser schweren Zeit soll der von der Republik Deutsches Reich jetzt einzuführende Weltfeiertag ein Signal sein für alle Völker, ihre Aufwärtsbewegung lediglich zu suchen auf den Bahnen fortschreitender Kultur und Gesittung.“ (R 43 I /566 ,  6-8). Der Staatenausschuß stimmte dem zu, und am gleichen Tag wurde der GesEntw. in der NatVers eingebracht (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 244 ), doch bereits während der ersten Lesung am 15.4.1919 zeigte sich erheblicher Widerspruch von seiten der bürgerlichen Parteien, die den nach ihren Worten unrealistischen Bezug in der Begründung auf den 1. Mai als „Weltfriedenstag“ und den weltanschaulichen Charakter dieses Feiertags kritisierten (NatVers Bd. 327, S. 1048  ff. ). Der Abg. Payer (DDP) brachte einen Abänderungsantrag ein (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 275 ,), der die endgültige Einführung eines „Weltfriedenstages“ auf die Zeit nach dem Abschluß eines Friedensvertrages verschob. Nur für das Jahr 1919 solle der 1. Mai als Feiertag gelten, „zugleich als eine Volkskundgebung für politischen und sozialen Fortschritt, für einen gerechten Frieden, für sofortige Befreiung der Kriegsgefangenen, für Räumung der besetzten Gebiete und für volle Gleichberechtigung im Völkerbund.“ Diese Umformulierung, die den ursprünglichen Absichten der Gesetzesinitiatoren völlig zuwiderlief, machte in der dritten Lesung eine namentliche Abstimmung erforderlich, die eine Annahme des Abänderungsantrages mit 159 Ja-Stimmen gegen 85 Nein-Stimmen bei 10 Enthaltungen erbrachte (NatVers Bd. 327, S. 1078  ff. ). Das „Gesetz über einen allgemeinen Feiertag“ trat am 17.4.1919 in Kraft (RGBl. 1919, S. 393 ).

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